Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-567/2013
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______,Eritrea, p.A. Schweizerische Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, die sich derzeit in Äthiopien aufhält, am (...) 2011 in Addis Abeba, einen Landsmann, der in der Schweiz seit dem 14. September 2010 als anerkannter Flüchtling lebt, heiratete,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2011 beim BFM ein Familienzusammenführungsgesuch einreichte, das vom BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2011 abgelehnt wurde,
dass diese Verfügung soweit aufgrund der vorliegenden Akten feststellbar, nicht angefochten wurde,
II.
dass der Ehemann am 10. Oktober 2011 ein weiteres Familienzusammenführungsgesuch an den zuständigen Kanton richtete, das von diesem mit Verfügung vom 20. Januar 2012 ebenfalls abgewiesen wurde,
dass auch diese Verfügung soweit aufgrund der vorliegenden Akten feststellbar, nicht angefochten wurde,
III.
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung am 13. Januar 2012 beim BFM ein Asylgesuch einreichen liess, auf welches das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2012 nicht eintrat mit der Begründung, es liege kein zulässiges Asylgesuch vor, da das Stellen eines Asylgesuchs ein höchstpersönliches Recht sei und von der Beschwerdeführerin mangelhaft ausgeübt worden sei,
dass der Nichteintretensentscheid vom 17. Juli 2012 unangefochten in formelle Rechtskraft erwuchs,
VI.
dass die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters ein mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. September 2012 beim BFM beantragte, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, der Nichteintretensentscheid des BFM vom 17. Juli 2012 sei (wegen eingetretener erheblich veränderter Rechtslage seit des Erlasses der ursprünglichen Verfügung) in Wiedererwägung zu ziehen, und es sei ihr die Einreise gemäss Art. 20 AsylG zu gewähren,
dass die Rechtsvertretung in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend machte, die Beschwerdeführerin lebe im (...)-Flüchtlingscamp unter schwierigen Bedingungen, da die Ernährungssituation prekär und die Gesundheitsversorgung ungesichert sei,
dass diesem Gesuch ein handschriftliches unterzeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. September 2012, beilag, in dem sie ihre Ausreisegründe darlegte,
dass sie insbesondere geltend machte, sie sei vom (...) 2009 bis (...) 2010 in B._______ im Militärdienst gewesen, wobei das Leben in dieser Zeit sehr schwierig gewesen sei, da sie Probleme mit der Agentur gehabt habe und ihr der Kontakt zu ihrem Freund nicht möglich gewesen sei,
dass ihr einziger Ausweg aus dieser Situation die Flucht gewesen sei und sie seit dem (...) April 2011 in Addis Abeba in einem Flüchtlingscamp lebe, wobei es als "single women" nicht einfach sei, da sie dort keine Verwandten habe und mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2012 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, eine Einreise sei aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts, aus dem keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin hervorgehe, nicht erforderlich,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausführungen im Asylgesuch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Gefährdung zu gewärtigen gehabt habe,
dass sie im August 2010 aus dem Militärdienst nach Hause entlassen worden sei, und selbst, wenn sie auf Abruf entlassen worden sei, habe sie sich im Zeitpunkt der Ausreise weder im Militärdienst befunden, noch habe ein solcher bevorgestanden,
dass sie vielmehr geltend mache, sie habe Eritrea verlassen, um ihren Freund zu treffen,
dass es sich aufgrund der Faktenlage (kein asylrelevante Gefährdung zum Zeitpunkt der Ausreise) und unter Hinweis auf die Bundesverwaltungsgerichtspraxis erübrige, die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren zu prüfen,
dass es auch bei weitester Interpretation der Flüchtlingskonvention kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land gebe, und somit auch keine entsprechende Verpflichtung der Schweiz,
dass daran auch der Anknüpfungspunkt zur Schweiz nichts ändere und ihr den Verbleib in Äthiopien zuzumuten und auch möglich sei, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass der Ehemann die Möglichkeit habe, nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei den Migrationsbehörden des Aufenthaltsortes erneut ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 27. November 2012 beim BFM mit handschriftlichem Schreiben vom 20. Dezember 2012 Beschwerde erhob und um einen positiven Entscheid ersuchte,
dass ihr Ehemann ebenfalls mit an das BFM adressiertem Schreiben vom 26. Dezember 2012 beantragte, es sei ihm und seiner Ehefrau ein Zusammenleben in der Schweiz zu gewähren,
dass er als Beilage zu seinem Unterstützungsschreiben eine ihn betreffende Vereinbarung berufliche Integration Soziale Massnahme einreichte, mit der die Absolvierung eines dreimonatigen Praktikums vom Juni bis September 2012 belegt wird,
dass das BFM am 1. Februar 2013 die vorgenannten Eingaben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Behörden nicht an die Bezeichnung der Rechtsschrift gebunden sind, und sie nach dem Inhalt zu qualifizieren ist,
dass es sich bei der mit "Wiederwägung" betitelten Eingabe vom 14. September 2012 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch im rechtlichen Sinne handelte, und das BFM dieses zu Recht als neues (respektive erstes höchstpersönliches) Asylgesuch an die Hand genommen hat,
dass das Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen hat und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
dass von der Gesetzesänderung auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuchs im Ausland betroffen sind,
dass letztere Möglichkeit fortan nicht mehr gegeben ist, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz ausser Kraft gesetzt wurden,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten sollen,
dass somit für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch das bisherige Recht anzuwenden ist,
dass das vorliegende Asylgesuch zwar nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, dieses indessen praxisgemäss dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3 m.w.H.),
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht persönlich durch die Botschaft befragt wurde, der Sachverhalt aber durch die Erhebungen mittels Fragebogen dennoch rechtsgenüglich erstellt werden konnte (vgl. Akten vom 13. Januar 2012 und 19. April 2012 sowie handschriftliches Schreiben vom 1. September 2012; BFM-Akten B5 und B8),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. statt vieler BVGE 2011/10 E. 3.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Studium der Akten zum Schluss gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid zu stützen ist, sich die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin als Gründe für die Ausreise aus Eritrea einerseits das schwierige Leben während des Militärdiensts bzw. die drohende Weiterführung dieses Diensts, anderseits die in Äthiopien bevorstehende Heirat mit ihrem Freund vorbrachte,
dass sie im (...) 2010 aus dem Militärdienst nach Hause entlassen worden ist und sich danach nicht mehr im Dienst befand,
dass sie auch nicht vorbringt, eine erneute Einberufung sei unmittelbar bevorgestanden,
dass sie indessen geltend macht, sie habe mit ihrer Ausreise bis Ende März 2011 zugewartet,
dass die Beschwerdeführerin bei dieser Aktenlage im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht aufwies, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
dass ein allfälliger Erwerb der Flüchtlingseigenschaft nach der - oder durch die - Flucht, beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat, vorliegend irrelevant wäre, weil gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von so genannten subjektiven Nachfluchtgründen besteht (vgl. Urteil D 3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E.7, zur Publikation vorgesehen),
dass es somit vorliegend offensichtlich an der rechtlichen Grundvoraussetzung für die Bewilligung einer Einreise gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG fehlt, nämlich einer einreiserechtlich relevanten Gefährdung, und weitere Ausführungen - etwa betreffend die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz - unterbleiben können,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid im Übrigen zu Recht festgehalten hatte, bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat gelte praxisgemäss die Regelvermutung, die asylsuchende Person habe bereits dort Schutz gefunden,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass an diesen Feststellungen auch die unterstützenden Ausführungen ihres Ehemannes nichts zu ändern vermögen,
dass die Frage der Familienzusammenführung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (und bereits zwei solche Gesuche beurteilt und abgewiesen wurden),
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Ehemann der Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
Versand: