Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.12.2025Publikationsdatum: 31.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5670/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - kolumbianischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2025 und suchte am 21. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass zu den Akten.
A.c Am 10. Februar 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Stiefvater (...) gewesen sei. In dieser Funktion habe er auch als (...) fungiert und sei für (...) und für (...) zuständig gewesen. Er habe jahrelang für die kolumbianische (...) gearbeitet und sei (...). Insbesondere die (...) habe die in der Region aktive Guerilla Ejercito de Liberacion Nacional (ELN) gestört. Sein Stiefvater habe daraufhin aufgrund seiner beruflichen und politischen Tätigkeiten mehrere Morddrohungen erhalten. Nachdem er eine Drohnachricht mit einem Ultimatum zum Verlassen des Landes erhalten habe, sei er am (...) 2024 aus Kolumbien ausgereist und habe in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Am (...) 2024 sei ihm Asyl gewährt worden. Nach dem Weggang des Stiefvaters habe sodann die Mutter des Beschwerdeführers von verschiedenen Telefonnummern auf Whatsapp Nachrichten von Unbekannten mit Morddrohungen erhalten. Sie habe diese Drohungen den verschiedenen dafür zuständigen Behörden gemeldet. Mit Verfügung vom (...) 2024 sei der Mutter die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung mit dem Stiefvater bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer selbst sei im (...) 2024 von der Familie nach B._______ geschickt worden, um von der angespannten Situation aufgrund der Drohungen gegen den Stiefvater Abstand zu gewinnen. Die (...), welche er in B._______ besucht habe, habe ihm (...) gewährt. Er habe (...) und dafür (...). Einmal sei er von B._______ zum Geburtstag seiner Mutter (...) 2024 nach C._______ gereist. Schliesslich habe er B._______ am (...) 2024 verlassen und sei nach C._______ zurückgekehrt. Dort hätten er und seine Mutter am (...) 2024 Drohnachrichten auf Whatsapp erhalten, den Vorfall hätten sie gleichentags der auf Drohungen spezialisierten Kriminalpolizei gemeldet.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:
Anträge seiner Mutter, unter Einschluss des Beschwerdeführers und seiner Schwester, auf die Liste der Opfer des bewaffneten Konflikts aufgenommen zu werden
Bestätigung über seine Mitgliedschaft im (...) in B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2024 bis zum (...) 2024
Anzeige wegen Drohnachrichten bei der staatlichen Strafverfolgungsbehörde vom (...) 2024
Screenshot einer Drohnachricht auf Whatsapp an seine Mutter vom (...) 2024
Screenshot einer Drohnachricht auf Whatsapp an den Beschwerdeführer vom (...) 2024
Bearbeitungsbestätigung der Ombudsstelle für Menschenrechte (Defensoría del Pueblo) vom (...) 2024
Bestätigung des Bürgermeisteramts der Stadt (...) vom (...) 2024 betreffend die Absichtsbekundung der Mutter des Beschwerdeführers, das Land mit der Familie zu verlassen
Nachweis der Kundenbetreuung durch die Ombudsstelle für Menschenrechte vom (...) 2025
Bestätigung der Registrierung des Beschwerdeführers bei der Partido Liberal vom (...) 2025
Bestätigung der Ombudsstelle für Menschenrechte vom (...) 2025
Bestätigung von Polizeikontrollen an der Wohnadresse der Familie des Beschwerdeführers in C.\_\_\_\_\_\_\_
diverse seinen Stiefvater betreffende Unterlagen
diverse seine Mutter betreffende Unterlagen
B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass der Leistung eines Kostenvorschusses.
D. Am 30. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar nach den Drohnachrichten vom (...) 2024 an eine Anlaufstelle der Kriminalpolizei für Personen, die bedroht würden, gewendet habe, wo er Anzeige habe erstatten können. Die Polizei habe daraufhin an seiner Wohnadresse zwei Kontrollgänge durchgeführt. Es gelte daher festzuhalten, dass die Behörden die Meldung der Drohnachrichten entgegengenommen und dem Beschwerdeführer bestätigt hätten, dass er als Opfer registriert worden sei. Den staatlichen Behörden sei damit sowohl Schutzwilligkeit als auch Schutzfähigkeit zu attestieren. Durch seine Ausreise habe sich der Beschwerdeführer dem staatlichen Schutzdispositiv aus freien Stücken entzogen.
Zudem sei festzuhalten, dass einer einmaligen Drohung die erforderliche Intensität fehle, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Ferner sei durch den Wegzug seines Stiefvaters und seiner Mutter davon auszugehen, dass die Gruppierung, welche diese aufgrund ihrer beruflichen und politischen Aktivitäten bedroht habe, kein fortgesetztes Interesse am Beschwerdeführer habe. Der Beschwerdeführer habe als (...)jähriger Mann, der in C._______ keinerlei berufliche Aktivitäten gepflegt habe und bei der grössten politischen Partei Kolumbiens registriert sei, kein Profil, um ins Fadenkreuz der ELN oder einer anderen kriminellen Gruppierung zu geraten. Sodann sei er in B._______ weder bedroht worden noch habe er Drohnachrichten erhalten, weil er geografisch weit von der Familie entfernt gewesen sei. Zwar bezeichne er seinen zehnmonatigen Aufenthalt in B._______ als «Versteck». Er habe jedoch als (...) und sei somit in vielfältigen sozialen Kontexten sichtbar gewesen und mit vielen Personen in Kontakt gestanden. Damit habe er aufgezeigt, dass ein Aufenthalt in einer anderen Stadt problemlos möglich sei. Sein Vorbringen, dass die Guerilla im ganzen Land Einfluss habe und mächtiger als die kolumbianischen Behörden sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Kolumbien sogleich durch diese umgebracht würde, könne daher nicht nachvollzogen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass das SEM ein voreiliges Urteil über die Risikosituation fälle, indem es davon ausgehe, dass es keinen Grund gäbe, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, weil lediglich eine Drohung auf sein Telefon geschickt worden und er keinen körperlichen Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Guerillas würden oft Kinder von Politikern ins Visier nehmen, um Druck auszuüben und den Eltern psychischen Schaden zuzufügen. Er sei daher nicht nur wegen der Nachricht, die er selbst direkt erhalten habe, sondern auch wegen den entsprechenden Nachrichten an die Eltern bedroht. Nachdem der Vater das Land verlassen habe, seien die Drohungen gegen die Familie sodann immer heftiger geworden und man habe gedroht, dass die Familie die Konsequenzen tragen müsse, wenn der Vater nicht ins Land zurückkehre. Ferner habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbst aktiv für die liberale Partei Kolumbiens tätig gewesen sei. So habe er sich den landesweiten Jugendgruppen der Partei angeschlossen, an Versammlungen teilgenommen, Veranstaltungen für den Wahlprozess organisiert und Strategien entwickelt, damit mehr Jugendliche aus Universitäten und Schulen Parteimitglieder würden.
Schliesslich bestehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein offensichtlicher Mangel an Schutz seitens der kolumbianischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer und seinen engen Familienkreis. Aufgrund der Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen verfüge das Land nicht über die notwendige operative Kapazität, um sie zu schützen. So zeige der Bericht 2024/2025 der NGO Front Line Defenders, dass Kolumbien eines der gefährlichsten Länder der Welt sei, wenn es darum gehe, Menschenrechte zu verteidigen. Der Beschwerdeführer wisse mit Sicherheit, dass sein Leben in Gefahr sei und man ihn, egal wo im Land er sich befinde, töten würde. Die Guerilla und die illegalen Gruppen seien im gesamten Staatsgebiet präsent. Darüber hinaus führe die schwache operative Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden in Kolumbien dazu, dass der Beschwerdeführer jegliches Vertrauen gegenüber diesen Stellen verloren habe. Die Familie habe alle zuständigen Behörden des Landes kontaktiert, um die Drohungen zu melden, aber keine von ihnen habe etwas unternommen, um ihr Recht auf Leben im Falle einer Rückkehr zu garantieren. Tatsächlich habe sich die Staatsanwaltschaft damit begnügt, Anzeige aufzunehmen, ein Strafverfahren einzuleiten, eine Aktennummer zu vergeben und die Akte weiterzuleiten. Sie habe aber weder die Identität der mutmasslichen Urheber der Einschüchterungsversuche überprüfen noch feststellen können, ob sie Verbindungen zu unbekannten kriminellen Organisationen hätten, was bestätige, dass es keinerlei Fortschritte bei den Ermittlungen gebe. Ebenfalls seien die sporadischen Patrouillenbesuche der Polizei nicht hinreichend, um den Schutz des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Seine Familie habe denn auch nicht die finanziellen Mittel, um einen privaten Sicherheitsdienst zu engagieren, der sie schütze.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sich in B._______ aufgehalten, weil seine Familie der Meinung gewesen sei, es sei besser, wenn er C._______ verlasse und sich verstecke. Das bedeute jedoch nicht, dass er dort in Sicherheit gewesen sei. Es habe sich um eine vorübergehende Lösung, die von seiner Familie und nicht vom Staat umgesetzt worden sei, gehandelt. Lediglich seine Eltern, seine Schwester sowie seine Grossmütter hätten gewusst, wo er sich befinde. Zudem habe er in B._______ nicht am sozialen Leben teilgenommen. Er habe sich begnügt, beim (...) zu sein, bei (...) teilzunehmen und sei danach jeweils wieder in seine Unterkunft zurückgekehrt.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden, sich noch nicht bei den Akten befindenden Beweismittel ein:
Links zu aktuellen Nachrichten, welche die Präsenz bewaffneter Gruppen in 376 Gemeinden Kolumbiens, Korruptionsskandale in der Schutzbehörde sowie Drohungen und Anschläge gegen den Direktor der Schutzbehörde sowie die kritische Sicherheitslage im Land belegen würden
eine undatierte Bestätigung des (...), die seine Rolle im (...) beschreiben soll
eine Bestätigung der kolumbianischen Partei Partido Liberal vom (...) 2025, die seine Rolle als Aktivist im nationalen Jugendkomitee verdeutlichen soll
eine Fotografie, welche seine politischen Tätigkeiten belegen soll
eine in Kolumbien ausgestellte Bestätigung vom (...) 2024 betreffend seine psychotherapeutische Behandlung durch die Psychologin D.\_\_\_\_\_\_\_
eine von derselben Psychologin ausgestellte Zahlungsbestätigung vom (...) 2024 betreffend die psychologische Begutachtung des Beschwerdeführers und die Ausstellung einer Bescheinigung betreffend (...)
eine Bestätigung der Ombudsstelle vom (...) 2025 betreffend eine Meldung über Bedrohungen
eine Informationsanfrage der Mutter des Beschwerdeführers an das UNP vom (...) 2025
die Rückmeldung des UNP vom (...) 2025
eine Bescheinigung der Staatsanwaltschaft vom (...) 2025 über den Stand der Ermittlungen
ein Dokument aus dem Bericht der Nationalen Einheit für Opfer, in dem der Beschwerdeführer als Opfer aufgeführt ist
eine erneute Anfrage der Mutter des Beschwerdeführers an die Ombudsstelle vom (...) 2025
die entsprechende Rückmeldung der Ombudsstelle vom (...) 2025
ein Zusatzbericht der Ombudsstelle vom (...) 2025
den Screenshot einer E-Mail vom (...) 2025, in welcher um Klarstellung gebeten werde, dass die polizeilichen Kontrollgänge keinerlei Schutzmassnahmen für bedrohte Personen in Kolumbien darstellen würden
die Antwort der nationalen Polizei vom (...) 2025, wonach die polizeilichen Kontrollgänge keine Schutzgarantie darstellen würden
Da der Beschwerdeführer seinen Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu erkennen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die in der Region aktive Guerilla Ejercito de Leberacion (ELN) verfolgt zu werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbischen Behörden auseinandergesetzt. Ohne die geltend gemachte - in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre - Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.). Das SEM hat denn auch zutreffend erwogen, weshalb dies auch im Falle des Beschwerdeführers gelte und die als subsidiär zu verstehende Schutzgewährung seitens der Schweiz nicht angezeigt sei. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Anzeige erstatten konnte, woraufhin die Polizei an seiner Wohnadresse zwei Kontrollgänge durchführte. Zudem ist ihm bestätigt worden, dass er als Opfer registriert wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel führen bei Annahme ihrer Authentizität zu keiner anderen Sichtweise. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht daraus nicht hervor, dass die heimatlichen Behörden mit Blick auf die geltend gemachten Bedrohungen untätig geblieben sind. Aus dem Schreiben der UNP vom (...) 2025 ergibt sich, dass die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die nationale Polizei weitergeleitet wurde. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2025 bestätigt, dass die Ermittlungen nach wie vor andauern, aber die Täter bisher nicht identifiziert werden konnten. Aus dem beschriebenen Verhalten der kolumbianischen Behörden kann nicht auf eine Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für den individuellen Schutz von bedrohten Personen kann, wie bereits ausgeführt, nicht verlangt werden. Auch das Schreiben der Ombudsstelle (Defensoría Del Pueblo) vom (...) 2025, laut welchem aus Sicherheitsgründen von einer Rückkehr in die Region C._______ abgeraten wird, bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Unabhängig davon, ob die Auffassung der Ombudsstelle den Tatsachen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen und sich in einem anderen Landesteil niederlassen kann, zumal er bereits vor seiner Ausreise zehn Monate lang in B._______ gelebt hat und dort nach eigenen Angaben nie behelligt wurde.
7.3 Schliesslich hat die Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt, dass einer einmaligen Drohung die erforderliche Intensität fehlt, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass bereits vor dieser Drohnachricht eine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer bestand. Zwar macht er geltend, er habe sich in B._______ verstecken müssen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht mit seinen Ausführungen, wonach er dort unbehelligt (...) habe und für den Geburtstag seiner Mutter nach C._______ zurückgekehrt sei, zu vereinbaren. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass spätestens nach der Ausreise seines Stiefvaters und seiner Mutter ohnehin nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Guerilla ein Interesse am Beschwerdeführer habe. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, es sei gedroht worden, die Familie müsse die Konsequenzen tragen, wenn der Vater nicht nach Kolumbien zurückkehre, ist diese Aussage nicht mit den Ausführungen, dem Vater sei ein Ultimatum gestellt worden, um das Land zu verlassen, vereinbar. An diesen Ausführungen vermag auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der Jugendorganisation der Partido Liberal beteiligt, nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, dass er wegen eigener politischer Aktivitäten in den Fokus der Guerilla geraten ist.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt noch nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. bspw. die Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.).
9.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Zudem kann er auf die Unterstützung seiner Mutter und seines Stiefvaters in der Schweiz sowie seiner weiteren Verwandten in Kolumbien zählen.
9.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer leidet an (...) und an (...). Diese gesundheitlichen Leiden vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. Es ist zudem festzustellen, dass die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch in Kolumbien behandelt werden können. Kolumbien verfügt - insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften - über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteile des BVGer E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.3 f.; D-3504/2022 vom 19. März 2024 E. 8.3.4; E-6583/2020 vom 11. Januar 2024 E. 9.3). So ist den eingereichten Dokumenten denn auch zu entnehmen, dass er bereits in Kolumbien eine entsprechende therapeutische Behandlung begonnen hat.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.
11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark
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