Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 01.02.2024Publikationsdatum: 14.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-570/2024
Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Karin Fischli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Mai 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Das SEM hiess sein Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2022 gut und gewährte ihm in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz in der Schweiz.
B. Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe vom zuständigen Migrationsamt erfahren, es sei anlässlich einer Grenzkontrolle vom 1. Juni 2023 festgestellt worden, dass er über einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfüge, welcher noch bis zum 4. März 2024 gültig sei. Gemäss diesem sei er in B._______ gemeldet. Dementsprechend verfüge er in einem Drittstaat, in welchen er zurückkehren könne, über ein ordentliches Aufenthaltsrecht. Es beabsichtige deshalb, seinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Aufgrund dessen gewähre es ihm hiermit das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf und fordere ihn auf, allfällige Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug nach Deutschland ausführlich darzulegen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen.
C. Am 29. August 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte dabei im Wesentlichen aus, seine Freundin wohne in B._______, Deutschland, da sie nicht in C._______ habe sein wollen. Er lebe gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Schwestern in C._______. Für Deutschland habe er eine Aufenthaltserlaubnis gemäss § 24 erhalten. Damit könne er sich legal in B._______ aufhalten, finanzielle Unterstützung oder eine Krankenversicherung erhalte er nicht. Nur an den Wochenenden würde er manchmal zu seiner Freundin nach B._______ fahren oder diese komme zu ihm in die Schweiz, ansonsten sei er bei seiner Familie in C._______.
D. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 informierte das zuständige Migrationsamt das SEM erneut darüber, dass beim Beschwerdeführer abermals bei einer Grenzkontrolle ein gültiger Aufenthaltstitel für Deutschland festgestellt worden sei.
E. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 - eröffnet am 27. Dezember 2023 - widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und verfügte die Einziehung seines Ausweises S.
F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei vom Widerruf des vorübergehenden Schutzes und der Wegweisung abzusehen und ihm weiterhin vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Des Weiteren beantragte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.
G. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a)schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b)schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c)Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.3 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.
5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen deutschen Aufenthaltstitels sei. Er selbst habe dies in seiner Stellungnahme bestätigt und diesbezüglich lediglich angemerkt, dass er in Deutschland keine finanzielle Unterstützung erhalte. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG erfüllt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über einen bis zum 4. März 2024 gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland und aus den Akten ergebe sich nichts, was gegen seine Rückkehr nach Deutschland spreche. Namentlich bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter oder seinen Geschwistern.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er bemühe sich seit seiner Einreise in die Schweiz darum, sich hier ein Leben aufzubauen. In Deutschland habe er nur deshalb einen Aufenthaltstitel beantragt, weil seine damalige Freundin und jetzige Verlobte D._______ (N [...]) nach ihrer Ausreise aus der Ukraine in B._______, Deutschland, untergekommen sei. Der deutsche Aufenthaltstitel habe ihm dabei geholfen, sich bei den Besuchen bei seiner Verlobten legal in Deutschland aufhalten beziehungsweise einreisen zu können. Er habe nie die Absicht gehabt, sich in Deutschland niederzulassen, sondern immer nur seine Verlobte besuchen und dieser dabei helfen wollen, dass sie zu ihm in die Schweiz kommen könne. Auch seine Verlobte verfüge mittlerweile über einen Status S in der Schweiz. Dies sei insofern entscheidend, da der deutsche Aufenthaltstitel im Sinne von § 24 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (nachfolgend: AufenthG) voraussetze, dass der Schutzsuchende mit der Aufnahme im Bundesgebiet einverstanden sei. Bei ihm sei eine solche Einverständniserklärung fraglich, da er gerade nicht die Absicht gehabt habe, sich in Deutschland niederzulassen; mithin liege diesbezüglich allenfalls ein Willensmangel vor, was die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäss § 24 AufenthG verunmöglicht habe. Somit sei davon auszugehen, dass ihm sein deutscher Aufenthaltstitel nie rechtsgültig habe erteilt werden können und dieser daher auch nie effektiv Gültigkeit erlangt habe. Dies habe zur Folge, dass ihm mangels eines gültigen Aufenthaltstitels in einem Drittstaat gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG der vorübergehende Schutz in der Schweiz nicht widerrufen werden könne. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass gemäss § 51 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 AufenthG der deutsche Aufenthaltstitel erlösche, «wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist» (Ziff. 6) beziehungsweise «wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist» (Ziff. 7). Da er seinen Lebensmittelpunkt bereits vor Erteilung des deutschen Aufenthaltstitels in der Schweiz gehabt habe und sich daran auch nach der Erteilung nichts geändert habe - namentlich habe er sich nicht in Deutschland niederlassen wollen -, sei sein Aufenthaltstitel nach seiner ersten Ausreise aus Deutschland erloschen (§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 AufenthG) beziehungsweise seien seine anschliessenden Einreisen nach Deutschland lediglich zu Besuchszwecken bei seiner Verlobten - und nicht zum Zweck eines dauerhaften Aufenthalts - erfolgt. Somit habe nach seiner ersten Ausreise keine weitere Einreise stattgefunden und sein Aufenthaltstitel sei demnach gemäss § 51 Abs. 1 Ziff. 7 AufenthG spätestens am 5. Dezember 2023 erloschen.
Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz den vorübergehenden Schutz des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat. Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt über einen deutschen Aufenthaltstitel gestützt auf § 24 AufenthG, welcher offiziell noch bis zum 4. März 2024 gültig ist und auch danach gemäss der «Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine» automatisch bis zum 4. März 2025 fortdauert (vgl. deutsche Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine vom 4. Dezember 2023 [Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV]). Der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Willensmangel im Zusammenhang mit § 24 AufenthG überzeugt nicht. Er verfügte vor seinem Aufenthaltstitel in Deutschland bereits über einen Schutzstatus in der Schweiz. Er hatte also bereits ein Verfahren betreffend Schutzgewährung durchlaufen und wusste, was dies bedeutet. In Deutschland hat er sich selbstständig ein zweites Mal aktiv um einen weiteren Status bemüht, das entsprechende Verfahren durchlaufen und schliesslich einen gültigen Aufenthaltstitel erlangt. Er gibt dies denn auch zu und verweist lediglich darauf, dass er in Deutschland keine finanzielle Unterstützung erhalte (vgl. SEM-Akte [...]-3/3). Ein Willensmangel ist dementsprechend auszuschliessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Willensmangel ebenso wie die geltend gemachten Erlöschungsgründe sich allesamt auf deutsches Recht stützen und in Zusammenhang mit dem deutschen Aufenthaltstitel stehen. Die Beurteilung dessen beziehungsweise ein allfälliger Entzug des deutschen Aufenthaltstitels hätte durch die deutschen Behörden zu erfolgen. Für die schweizerischen Behörden und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht ist in Zusammenhang mit dem hier zur Frage stehenden Widerruf des vorübergehenden Schutzes einzig entscheidend, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Drittstaates verfügt, was vorliegend der Fall ist. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer auch keine objektiven Gründe geltend, die dafür sprechen würden, dass er sich nicht in Deutschland aufhalten kann. Ob sein Aufenthaltstitel mit zusätzlichen Leistungen in Deutschland verknüpft ist beziehungsweise ob er solche Leistungen bezieht oder nicht, ist vorliegend nicht entscheidend. Es sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die deutschen Behörden ihre Bewilligung widerrufen hätten oder beabsichtigen, dies zu tun. Der Beschwerdeführer macht sodann keine Asylgründe geltend. Die Voraussetzung für den Widerruf des dem Beschwerdeführer gewährten vorübergehenden Schutzes ist somit gegeben.
Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind offensichtlich auch keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt folglich der gesuchstellenden Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
8.3.2 Der Beschwerdeführer führte beschwerdeweise in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Vorbringen aus, er sei mit seiner Familie in die Schweiz gereist und bemühe sich darum, hier ein Leben aufzubauen. Er beherrsche die deutsche Sprache bereits gut, besuche als freier Hörer Vorlesungen an der Universität und werde künftig möglicherweise der freiwilligen Feuerwehr in C._______ beitreten. Seine Familie und mittlerweile auch seine Verlobte lebten alle in der Schweiz, er wolle hier heiraten und eine eigene Familie gründen.
Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Er ist jung und gesund, beherrscht die deutsche Sprache und hat sich bereits während einiger Zeit in Deutschland aufgehalten. Zu erwähnen ist, dass auch seine Verlobte in Deutschland über einen noch gültigen Aufenthaltstitel gestützt auf § 24 AufenthG verfügt und sie beide bereits zusammen in Deutschland waren (SEM-Akte [...]-4/25). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Familie. Im Übrigen stellen mögliche soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.
8.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der deutsche Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bis am 4. März 2024 beziehungsweise 4. März 2025 (vgl. E. 6) gültig ist.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 gewährten vorübergehenden Schutzes gegeben sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 verletzt kein Bundesrecht und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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