Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-571/2013 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...),Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2012 / E-5920/2011.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, hinduistischer Tamile aus dem Distrikt Jaffna, seinen Heimatstaat am 25. Januar 2009 und gelangte am darauf folgenden Tag in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, wobei ihm am 11. Februar 2009 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Zur Begründung seines Gesuches führte er an, Ende 2005 sei in seinem Dorf ein Polizist erstochen worden. Im Jahre 2007 hätten Soldaten einen seiner Freunde, der wie er selber auch (...) gewesen sei, erschossen. Danach hätten Armeeangehörige mehrere Arbeitskollegen verhaftet und beschuldigt, den Polizisten erstochen zu haben. Deshalb habe er sich aus Angst, selber Opfer von Nachstellungen zu werden, im Hause seines (...) versteckt gehalten, wo er erfahren habe, dass sich unbekannte Personen in seinem Elternhaus nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Sein (...) habe daraufhin die Ausreise organisiert. Am 12. Dezember 2008 sei er nach Colombo geflogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise in einem vom Schlepper gemieteten Zimmer aufgehalten habe.
B. Das BFM wies das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 26. Januar 2009 mit Verfügung vom 26. September 2011 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C. Mit Urteil vom 21. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine im Vollzugspunkt dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wogegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren.
D. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2013 um Revision des Urteils vom 21. November 2012, verbunden mit dem Begehren, er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs berief er sich auf den Revisionsgrund "neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel", wobei er als "neue Beweismittel" zwei englischsprachige Dokumente, welche vom 18. Dezember 2012 bzw. 20. Dezember 2012 datiert sind, sowie ein als Kopie eines Haftbefehls bezeichnetes englischsprachiges Schriftstück mit Originalunterschrift und -stempel, datiert vom 10. Januar 2012, ins Recht legte.
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs fest, sah dementsprechend davon ab, den Vollzug auszusetzen, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und tut die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben müssen; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.2 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch geltend, im Zusammenhang mit der Ermordung eines Polizisten im Jahre 2005 (noch immer) polizeilich gesucht zu werden, und reicht Dokumente zu den Akten, die dieses Vorbringen beweisen sollen. Diese Tatsachenbehauptung ist indes insofern nicht neu, als er bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgebracht hat, im Zusammenhang mit dieser Ermordung von unbekannten Männern in Zivil gesucht zu werden und aus diesem Grund geflohen zu sein. Dabei handelt es sich aber auch nicht um eine im ordentlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsache. Denn sie wurde vom BFM, welches die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz der Asylgründe verneinte und deren Glaubhaftigkeit nicht prüfte, gar nicht ausdrücklich bestritten. Da sich die erhobene Beschwerde gegen den negativen Entscheid auf den Vollzugspunkt beschränkte, bildete dieses Vorbringen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und kann infolge dessen auch nicht als angeblich unbewiesen gebliebene Tatsache zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geltend gemacht werden. Hinsichtlich der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel ist ausserdem festzustellen, dass der Gesuchsteller selber einräumt, sich erst nach dem Urteil vom 21. November 2012 um die Beschaffung der neuen Beweismittel bemüht zu haben. Deshalb sind sie klarerweise als verspätet im Sinne von Art 46 VGG zu würdigen. Zwei der eingereichten Beweismittel sind im Übrigen nach Erlass des Urteils vom 21. November 2012 datiert, nämlich vom 18. Dezember 2012 bzw. vom 20. Dezember 2012, und damit gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG im Revisionsverfahren nicht zugelassen. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch in mehrfacher Hinsicht als unbegründet, so dass es sich erübrigt, auf den Beweiswert der eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Anzumerken sei hingegen, dass deren Beweiswert als gering einzustufen ist. Dies gilt im besonderen Masse für die angebliche Kopie eines Haftbefehls. Die Echtheit dieses Dokuments ist äusserst fragwürdig, nicht zuletzt deshalb, weil der Gesuchsteller nicht erklärt, warum das Dokument als blosse Kopie eine Originalunterschrift enthält.
5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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