Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 18.02.2025Publikationsdatum: 04.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-572/2025
Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024.
A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz Siirt mit letztem Wohnsitz in B._______ - stellte am 28. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Im Rahmen eines sogenannten Dublin-Gesprächs vom 12. April 2023 gab er an, die Türkei am (...) 2023 auf dem Luftweg verlassen zu haben. Er sei danach von C._______ aus mit Hilfe von Schleppern über Kroatien und Italien in die Schweiz gereist. Nach der Einreise sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, weil er sich so schnell von seinen An-gehörigen habe verabschieden müssen. Mittlerweile gehe es ihm etwas besser, aber er mache sich immer noch viele Gedanken über seine Familie.
C. Am 9. Juni 2023 fand eine erste Anhörung zu den Asylgründen statt. Sie musste nach kurzer Zeit wegen Diskussionen der zugewiesenen Rechtsvertreterin (mit türkischen Sprachkenntnissen) mit dem vom SEM eingesetzten Dolmetscher abgebrochen werden.
D. Am 21. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Aufenthaltskanton D._______ und sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
E. Mit Schreiben an das SEM vom 26. Juni 2023 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass dieser baldmöglichst zu seinen Asylgründen angehört werde. Sie erneuerte dieses Begehren in weiteren Schreiben vom 6. September 2023 und vom 15. November 2024.
F. Am 18. November 2024 wurde der Beschwerdeführer vom SEM erneut angehört. Er begründete sein Asylgesuch dabei folgendermassen:
F.a Nach Abschluss des Gymnasiums habe er zunächst an der (...)-Universität, E._______, ein Studium als (...) begonnen und danach an der Universität F._______ ein Studium (...) absolviert, das er im Jahr (...) erfolgreich abgeschlossen habe. Bereits ab dem Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die Bewegung des Predigers Fetullah Gülen zu engagieren. Ab dem Jahr 2015 habe er an einem Gülen-Gymnasium als (...)lehrer zu arbeiten begonnen. Die Lehrkräfte hätten nur die Hälfte des Gehalts ausbezahlt erhalten und mit der anderen Hälfte die Schule und andere Gülen-Institutionen unterstützt. In der Schule sei die Ablehnung der Erdogan-Regierung gegen die Gülen-Bewegung immer wieder spürbar geworden; so habe das Bildungsministerium ständig Inspektionen durchführen lassen.
Ende des Jahres 2015 sei er zu seiner Familie nach B._______ gezogen. Nach dem Putschversuch vom Juli 2016 sei dort seine Wohnung zweimal durchsucht worden, wobei ihn einmal ein Polizist getreten habe. Er sei daraufhin in die Heimatprovinz Siirt zurückgekehrt und habe seinen Militärdienst absolviert. In diesem sei er diskriminiert und ausgegrenzt worden. Im Schuljahr (...) sei sein Lehrerdiplom annulliert worden. Weil seine Verbindung zur Gülen-Bewegung in entsprechenden Datenbanken vermerkt worden sei, habe er nicht mehr pädagogisch arbeiten können. Er sei deswegen gezwungen gewesen, zu seinen Geschwistern nach B._______ zu ziehen und sich von seiner Familie finanziell unterstützen zu lassen. Diese Situation habe ihn sehr stark belastet. Sein Anwalt habe ihn bereits im Herbst 2020 vor einer Verhaftung gewarnt und ihm geraten, sich ins Ausland abzusetzen; Visa-Anträge an verschiedene europäische Staaten seien jedoch erfolglos geblieben. In B._______ sei er in dieser Zeit wieder-holt kontrolliert und dabei diskriminierend behandelt worden. Im Winter 2022 sei er zweimal von Polizisten zu Hause aufgesucht worden und schliesslich habe ihm sein Anwalt am (...) 2023 mitgeteilt, dass nun ein Festnahmebefehl erlassen worden sei und er das Land schnellstmöglich verlassen solle. Sein Bruder habe für ihn einen Flug ins Ausland gebucht, und es sei ihm gelungen, das Land am Folgetag auf diese Weise zu verlassen. Nach seiner Ausreise hätten sich mehrmals Polizisten bei seiner Familie nach ihm erkundigt.
F.b Neben seinen Identitätspapieren reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: Unterlagen einer Gülen-Bank, drei Verfahrensdokumente (Festnahmebefehl, Vorführbeschluss, Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsbeschluss, datierend je vom [...] 2023), Unterlagen zur Reaktion der türkischen Behörden auf den Putschversuch, Dokumente betreffend seine Anstellung als Lehrer und ein undatiertes Referenzschreiben seines türkischen Anwalts.
G.
G.a Mit Verfügung vom 22. November 2024 setzte das SEM den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass eine amtsinterne Dokumenten-analyse der drei eingereichten Verfahrensdokumente objektive Fäl-schungsmerkmale ergeben habe, und gewährte ihm zu diesen das rechtliche Gehör.
G.b Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 auf die Echtheit der eingereichten Beweismittel. Seine Familie sei letzte Woche nach F._______ gereist, um beglaubigte Kopien der Dokumente zu besorgen. Fotos dieser Unterlagen würden mit der Stellungnahme eingereicht; die Originale seien auf dem Postweg unterwegs und könnten bei Bedarf nachgereicht werden.
H. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
I. Die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums informierte das SEM am 13. Januar 2025 darüber, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe.
J. Mit Laieneingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Asylentscheid. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ver-fügung des SEM vom 31. Dezember 2024 und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Frist von drei Monaten, damit er die Originale der vom SEM beanstandeten Beweismittel (insbesondere des gegen ihn ausgestellten "Haftbefehls") einreichen könne.
K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2025 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag auf Gewährung einer dreimonatigen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln wurde - unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss zu überweisen.
L. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Februar 2025 fristgerecht überwiesen.
M. Mit einer undatierten Eingabe (Postaufgabe: 13. Februar 2025) ergänzte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde und reichte eine Bestätigung eines türkischen Rechtsanwalts sowie die Kopie dessen Zulassung zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen Folgendes aus:
5.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe plötzlich nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten dürfen und somit seine Erwerbsmöglichkeit verloren. Er habe jedoch ohne nachvollziehbare Begründung darauf verzichtet, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, gegen ein solches Verbot auf dem Rechtsweg vorzugehen. Seinen Aussagen sei im Übrigen zu entnehmen, dass ein Grossteil des von ihm wahrgenommenen Drucks von seiner Familie gestammt habe, die nicht habe nachvollziehen können, wieso er nicht mehr arbeite und nicht selber für seinen Unterhalt aufkommen könne. Weder die Probleme mit seinen Verwandten noch die allgemeinen Behelligungen durch die türkischen Behörden - die ihn offensichtlich nicht zur Ausreise veranlasst hätten - seien flüchtlingsrechtlich hinreichend intensiv. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass diese Vorfälle aus den vergangenen Jahren zu intensiveren weiteren Verfolgungshandlungen hätten führen können. Diese Vorbringen seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Gleiche gelte für die im Militärdienst erlittenen Schikanen und Benachteiligungen wegen seinen Verbindungen zur Gülen-Bewegung.
5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer vortrage, es sei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen ihn eröffnet worden, werde diese Behauptung auf die eingereichten Justizdokumente abgestützt, bei denen es sich eindeutig um Fälschungen handle. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgelegten Fotografien der angeblich beglaubigten Dokumente würden einen Stempel aufweisen, der nicht von der entspre-chenden Behörde verwendet werde; zudem entspreche die Form der neu eingereichten Dokumente teilweise nicht mehr derjenigen der ursprünglich eingereichten Beweismittel und im neu eingereichten Festnahmebefehl fehle ein wesentliches Element. Die nachgereichten Unterlagen vermöchten den Fälschungsvorwurf damit nicht zu entkräften, vielmehr würden sie weitere Fälschungsmerkmale aufweisen. Dem Asyl-Hauptvorbringen des Beschwerdeführers sei damit die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen.
5.2 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer geltend, infolge seiner Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung sei sein "Beschäftigungsstatus gesperrt" worden, weshalb er in der ganzen Türkei nicht mehr als Lehrer arbeiten könne. Sämtliche Lehrer und Verwaltungsangestellte an Gemeinschaftsschulen und alle Beschäftigten in Einrichtungen, die mit der Gülen-Gemeinde in Verbindung stehen würden, sowie alle Personen, die eine Versicherung oder ein Konto bei der Bank Asya hätten, müssten ein Gerichtsverfahren durchlaufen. Durch den gegen ihn aus-gefällten Haftbefehl sei er folglich an Leib und Leben bedroht und benötige deswegen flüchtlingsrechtlichen Schutz. Die durch das SEM als Fälschungen erkannten Beweismittel würden einzig belegen, dass sein ungebildeter Vater - der diese Dokumente in der Stadt F._______ für ihn beschafft habe - von dem beauftragten Anwalt betrogen worden sei. Er habe denn auch nur mit Mühe und Not überhaupt einen Anwalt in F._______ gefunden, der bereit gewesen sei, ihm zu helfen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochte-nen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit darauf in der Beschwerde Bezug genommen wird. Somit kann vorab auf die zutreffen-den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Gericht Folgendes fest:
6.2 Das SEM hat nachvollziehbar dargelegt, dass die drei angeblichen Verfahrensdokumente von vielen objektiven Fälschungsmerkmalen geprägt sind. Diese lassen - nachdem die nachgereichten Scans angeblich beglau-bigter Unterlagen weitere Ungereimtheiten aufweisen - in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt. Die in diesem Zusammenhang in den Beschwerdeeingaben gemachten Erklärungen führen zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen wurden die als Fälschungen erkannten Beweismittel bereits durch den langjährig für den Beschwerdeführer tätigten Anwalt eingereicht (vgl. SEM-act. A39/14 ad F39 f. und F47 ff.). Andererseits bestätigt die Beglaubigung einer Kopie eines Dokuments lediglich, dass der Inhalt der Kopie mit dem Inhalt des Originals übereinstimmt, lässt aber keine Aussage über die Echtheit des angeblichen Originaldokuments zu.
6.3 Hinzu kommt, dass die drei fraglichen Gerichtsentscheide - darunter ein angeblicher Festnahmebefehl - vom (...) 2024 datieren. Angesichts des hohen Digitalisierungsgrads der Türkei und der Vernetzung der einschlägigen Datenbanken ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 problemlos kontrolliert hätte ausreisen können, wenn drei Tage zuvor tatsächlich ein Festnahmebefehl gegen ihn ergangen wäre (vgl. SEM-act. 20/7: "F22: Hatten Sie beim Abflug in B._______ Probleme durch die Passkontrolle zu kommen? A: Auf keinen Fall"). Jedenfalls wäre er unter den angegebenen Umständen kaum ein derart hohes Risiko einer Verhaftung eingegangen. Vielmehr hätte er den Heimatstaat illegal und unter Umgehung behördlicher Ausreisekontrolle verlassen, wäre tatsächlich nach ihm gefahndet worden.
6.4 Der Beschwerdeführer hat den Kern der Begründung seines Asylgesuchs auf gefälschte Beweismittel abgestützt. Dieses Vorbringen ist unglaubhaft (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.5 Ob es sich bei den übrigen eingereichten Beweismitteln ebenfalls um Fälschungen handelt und die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zutreffend sind, kann letztlich offen bleiben:
6.5.1 Die vorgebrachten Verbindungen zur Gülen-Bewegung sollen ins-besondere zu Behelligungen, zu Ausgrenzung und Diskriminierung, zur Verunmöglichung einer Anstellung im öffentlichen Dienst und zu Auseinandersetzungen mit Familienangehörigen geführt haben. Solche Nachteile weisen offensichtlich nicht die Intensität auf, welche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich sind (Art. 3 Abs. 2 AsylG: Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, unerträglicher psychischer Druck).
6.5.2 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer trotz seines angeblich rund zehnjährigen Engagements für die Gülen-Bewegung in der Türkei auch nach dem Putschversuch vom Sommer 2016 keinen relevanten staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er verfügt über einen Universi-tätsabschluss und hatte zuvor einen Studiengang im Bereich (...) absolviert. Falls er tatsächlich einem (faktischen) Verbot unterstehen würde, den Lehrerberuf auszuüben, wäre ihm zweifellos zuzumuten, seinen Lebensunterhalt in der Türkei auf andere Weise sicherzustellen.
6.6 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann.
8.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
8.3.2 Individuelle Unzumutbarkeitsfaktoren - etwa relevante medizinische Aspekte - sind vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Er kann ohne Weiteres in seine Herkunftsprovinz oder nach B._______ zurückkehren, wo er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist damit auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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