Entscheiddatum: 03.10.2016Publikationsdatum: 13.10.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5732/2016
Urteil vom 3. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführenden stammen aus I._______ (Syrien) und suchten am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 23. Juli 2015 zu ihrer Person befragt und am 23. Juni 2016 ausführlich zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, seit seinem (...) Lebensjahr lebe er jeweils einige Monate im Jahr in Syrien und einige Monate im F._______ als Gastarbeiter. Ab (...) habe er in G._______ gearbeitet, bis er im Jahr (...) nach Syrien zurückgekehrt sei, dort geheiratet und ein Geschäft eröffnet habe. (...) sei er in H._______ vom Luftwaffen-geheimdienst für etwa drei Monate ohne Grund in Haft genommen worden. Es sei ihm gesagt worden, es hätte eine Verwechslung vorgelegen. Er vermute aber, die Verhaftung habe mit seiner Teilnahme an zwei oder drei Demonstrationen zu tun. Ansonsten sei er nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt. Als sich die Lage in Syrien zunehmend verschlechtert habe, sei er erneut nach G._______ gereist, um zu arbeiten. Wäre er in Syrien geblieben hätte er sich einer der Parteien anschliessen und kämpfen müssen.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie habe Syrien wegen des Krieges, der damit verbundenen Lebensmittelknappheit und der allgemein schwierigen Lebenssituation verlassen. Sie sei nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
B. Mit Verfügung vom 18. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C. Mit einer als "Beschwerde Asylentscheid" bezeichneten Eingabe, worin sie um Überprüfung des Asylentscheids ersuchten, gelangten die Beschwerdeführenden am 16. September 2016 ans SEM, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach seiner Haft noch etwa ein Jahr in Syrien geblieben zu sein, keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sein Heimatland erst verlassen zu haben, als die Situation schlimmer geworden sei. Damit sei kein Zusammenhang zwischen der Haft und seiner Ausreise ersichtlich.
Sodann würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, nie Probleme mit den syrischen Behörden oder irgendwelchen Gruppierungen gehabt und Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Damit hätten sie keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht.
Ferner seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Befürchtung bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er hätte sich in Syrien - wäre er dort geblieben - dem syrischen Regime oder einer Gruppierung anschliessen müssen. Da er jedoch keinerlei Probleme mit irgendwelchen Gruppierungen geltend gemacht, seinen Militärdienst regulär beendet und darüber hinaus, abgesehen von der Haft, keinen Kontakt zu den syrischen Behörden gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, er habe Anlass zur Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend, die Situation anlässlich der Erstbefragung sei für sie beide fremd gewesen. Sie seien durcheinander gewesen, was vom Befrager nicht bemerkt worden sei. Dazu ist festzustellen, dass die Erstbefragung für alle Asylsuchenden neu und insoweit ungewohnt ist. Sodann sind den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden durcheinander gewesen wären. Namentlich haben die Beschwerdeführenden durchwegs korrekt auf die ihnen unterbreiteten Fragen geantwortet. Wären sie sodann tatsächlich verwirrt gewesen, hätte der Befrager dies zuhanden der Akten festgehalten, was vorliegend nicht der Fall ist. Demnach können die Beschwerdeführenden aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten und die Protokolle können dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden.
5.3 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die Haft für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht Anlass zum Verlassen des Heimatlandes war, ist er doch erst über ein Jahr nach seiner Haftentlassung ausgereist. Damit ist der erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft und der Ausreise nicht mehr gegeben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer während seines über halbjährigen Aufenthalts in G._______ nicht um Asyl nachgesucht. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe eine erneute Inhaftierung befürchtet, ist entgegen seiner Ansicht nicht davon auszugehen, dass er seinerzeit wegen der Teilnahme an zwei oder drei Demonstrationen, sondern vielmehr - wie ihm gegenüber kommuniziert - aufgrund einer Verwechslung in Haft genommen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich. Weitergehend legen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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