Entscheiddatum: 05.02.2013Publikationsdatum: 12.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5749/2011
Urteil vom 5. Februar 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. September 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. April 1989 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) sein Gesuch mit Verfügung vom 9. September 1996 abwies und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies,
dass es den Vollzug der Wegweisung auf Grund der damaligen Situation als undurchführbar erachtete und den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm,
dass die Fremdenpolizei des Kantons B._______ dem Beschwerdeführer am 29. Januar 1999 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, wodurch die Wegweisung aufgehoben wurde und die vorläufige Aufnahme erlosch,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2002 nach C._______ ausreiste und von dort nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in seinen Heimatstaat zurückkehrte (vgl. Akten der Vorinstanz D1/11 S. 2),
dass er eigenen Angaben zufolge am 26. April 2010 erneut in die Schweiz einreiste (vgl. D1/11 S. 8), wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2010 abwies und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies,
dass es auf Grund der damaligen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar hielt und jenen erneut vorläufig aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. Juni 2011 - mit Verfügung vom 14. September 2011 (eröffnet am 20. September 2011) die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug der Wegweisung sei zum aktuellen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs sei festzustellen, und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren, wobei er im Fazit der Beschwerdebegründung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2011 feststellte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 17. November 2011 unter Berufung auf den in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) Beschwerdeabweisung beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2012 replizierte und darin den "Bericht über Erkenntnisse der Dienstreise [des BFM] vom 5. bis 17. September 2010" (Dienstreisebericht) - mit seinen eigenen einlässlichen Kommentaren versehen - einreichte und Kritik am vorgenannten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 übte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die formelle Rüge, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) resultierende Begründungspflicht sei im Zusammenhang mit der Offenlegung von Herkunftsländerinformationen und der Praxisänderung des BFM verletzt, fehl geht,
dass nämlich die Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt, weil das BFM seine Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe bzw. pauschal auf die Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) verwiesen habe, unbegründet ist,
dass Fachwissen als solches - wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland eines (abgewiesenen) Asylsuchenden - nicht ediert werden kann und eine Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen einschliesslich Fundstellenangaben in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt,
dass das BFM in seiner Begründung jedoch zahlreiche verwendete Quellen namentlich erwähnt hat, darunter insbesondere etliche öffentlich zugängliche Berichte sowie einen "Augenschein vor Ort",
dass nach dem Gesagten der Umstand, dass das BFM keine Angaben zum Zustandekommen dieses "Augenscheins" gemacht hat, nicht zu beanstanden ist, soweit von einer Offenlegung nicht bereits aus begründeten Geheimhaltungsinteressen abzusehen ist,
dass der auf dem erwähnten Augenschein beruhende Dienstreisebericht vom Beschwerdeführer selber ins Recht gelegt worden ist, weshalb sich die Frage nach einer allfälligen Offenlegungspflicht diesbezüglich nicht stellt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
dass, wie nachfolgend aufgezeigt, auch die Rüge, das BFM habe seine Praxisänderung ungenügend begründet, haltlos ist,
dass die Vorinstanz sich zwar bei der Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten muss, sie aber befugt ist, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn sie diese als anpassungsbedürftig erachtet (BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.),
dass die Erwägungen, wonach das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf Grund der jüngsten Entwicklungen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, nicht zu beanstanden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, wobei die angepasste Praxis, wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2011 zu Recht festgehalten hat, im Ergebnis mit derjenigen des BFM weitgehend übereinstimmt,
dass der Begründungspflicht damit Genüge getan ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen, wie nachfolgend aufgezeigt, zulässig ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Lageanalyse vorgenommen hat,
dass es dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - aus welchem der Beschwerdeführer stammt - im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt,
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei,
dass für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3),
dass der Beschwerdeführer, welcher Sri Lanka erst nach Ende des Bürgerkrieges verlassen hat, als gesunder Mann mit Berufserfahrung unter anderem als (...)händler, solider Schulbildung und einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz ([...]) im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug dorthin gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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