Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 17.11.2025Publikationsdatum: 25.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5761/2025
Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, D._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 3, Aegypten, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 14. April 2025 mit einem Touristenvisum per Flugzeug verliessen und am 15. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass anlässlich der Befragungen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom 21. Mai 2025 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 9. Juli 2025 (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin) respektive 23. Mai 2025 (Beschwerdeführer 2) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht wurde, aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 würden sie in ihrem Heimatstaat von den Behörden verfolgt,
dass sich der Beschwerdeführer 1 als Stadtrat der Stadt E._______ für die Rechte der Kopten eingesetzt habe und deswegen schikaniert und bedroht worden sei,
dass er als Mitglied des Stadtrates im Mai 2024 ein Gesuch zum Erwerb eines Grundstücks zwecks (...) gestellt habe, worauf er von den Behörden zurückgewiesen und in der Folge von ägyptischen Sicherheitskräften bedroht worden sei,
dass er trotz dieser Drohungen seine Absichten weiterverfolgt und im Stadtrat erneut das Recht der koptischen Bevölkerung auf (...) eingefordert habe, worauf die Drohungen - unter anderem durch anonyme Anrufe und schriftliche Botschaften - zugenommen hätten,
dass es im Januar 2025 zu einem Verfolgungsversuch mit einem Geländewagen gekommen sei, wobei sein Leben gefährdet worden sei,
dass sodann geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführenden seien generell aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur koptischen Religionsgemeinschaft Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen,
dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin nach weiteren Drohungen beschlossen hätten, ihren Heimatstaat im April 2025 - anhand eines im Oktober 2024 organisierten Touristenvisums für die Schweiz - zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer 2 erst nach seiner Ankunft in der Schweiz von der Bedrohungslage beziehungsweise den Schwierigkeiten seines Vaters mit den heimatlichen Behörden Kenntnis erlangt habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die ägyptischen Behörden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sich die Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz nach Art. 3 AsylG erübrige,
dass, wie den diversen Befragungsprotokollen entnommen werden könne, den Beschwerdeführenden mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Vorbringen und wesentliche Aspekte davon frei zu schildern, ihre Aussagen jedoch nicht die Qualität aufweise, welche zu erwarten wäre, wenn sie die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätten,
dass sich zudem Unvereinbarkeiten und nicht plausible Elemente in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 ergeben hätten und aufgrund der unsubstantiierten und ungenauen Darlegungen schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen würden, wonach er von der Staatssicherheit eine Vorladung erhalten und dieser auch Folge geleistet habe,
dass seine Schilderungen Realkennzeichen wie freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten oder persönliche Betroffenheit vermissen liessen,
dass ihm deshalb nicht geglaubt werden könne, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten von den ägyptischen Sicherheitsdiensten bedroht und verfolgt worden,
dass daran auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 nichts zu ändern vermöchten, da diese ebenfalls oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen seien,
dass sämtliche drei befragten Beschwerdeführenden den Sachverhalt zu den Kerngeschehnissen ab Mai 2024 beziehungsweise ab Mitte Januar 2025 nahezu identisch wiedergegeben hätten, womit insgesamt der Eindruck eines einstudierten Sachverhalts entstehe,
dass schliesslich das wegen (...) gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Gerichtsverfahren im Jahr 2024 mit einem Freispruch geendet habe und somit als abgeschlossen betrachtet werden könne,
dass im Übrigen aufgrund der Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit der Kopten gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Kollektivverfolgung anzunehmen sei und die in diesem Zusammenhang geschilderten Nachteile zu wenig intensiv seien, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die Beschwerdeführenden somit zur Ausreise verpflichtet seien und sich der Vollzug der Wegweisung - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Juli 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und dabei beantragen, es sei ihnen Einsicht in die Visa-Akten zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde insbesondere monieren, die Vorinstanz habe den Umstand, dass sie mit einem Visum in die Schweiz eingereist seien, ausdrücklich als Argument herangezogen, weshalb die Visa-Akten unter diesen Umständen beigezogen und in den Asylakten erfasst werden müssten und somit Einsicht in die Visa-Akten gewährt werden müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2025 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtete; die Vorinstanz aufforderte, die Visumsunterlagen dem Asyldossier zuzuführen, das SEM anwies, die Visumsunterlagen in geeigneter Weise den Beschwerdeführenden auszuhändigen und das Gericht über den Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht zeitnah zu orientieren,
dass es den Beschwerdeführenden sodann die Gelegenheit einräumte, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM die Beschwerde zu ergänzen sowie bis zum 22. August 2025 einen Beleg ihrer prozessualen Bedürftigkeit einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. August 2025 eine provisorische Bestätigung des SEM über deren Mittellosigkeit zu den Akten reichten,
dass das SEM mit Schreiben vom 11. August 2025 den Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss die verlangten Visa-Akten zustellte (Empfang durch die Beschwerdeführenden am 14. August 2025),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2025 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. September 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. September 2025 unter Beilage eines ärztlichen Berichts vom 17. September 2025 festhielt, dass der Beschwerdeführer 1 an erheblichen Rückenproblemen leide,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der in der Zwischenverfügung vom 17. September 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
dass in der Beschwerdeergänzung vom 29. August 2025 diesbezüglich zwar geltend gemacht wird, das SEM habe in seiner Verfügung fälschlicherweise behauptet, die ägyptischen Behörden hätten den Beschwerdeführer 1 sogar unterstützt bei seiner Ausreise, was willkürlich und rechtswidrig sei, zumal solches vom Beschwerdeführer 1 an keiner Stelle erwähnt worden sei,
dass sich die fehlerhafte Feststellung gemäss Art. 49 Bst. b VwVG aber auf den «rechtserheblichen» Sachverhalt beziehen muss, wobei «rechtserheblich» bedeutet, dass die Feststellung des Sachverhalts für den Ausgang der Streitigkeit - im Sinne von entscheidwesentlich - erheblich ist (So Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar, Art. 66 N 7 zum Berner VRPG, bei welchem das Wort «rechtserheblich» fehlt. Ebenso Merker, VRPG § 49 N 10. Vgl. auch die Formulierungen im französischen Text des VwVG [«faits pertinents»] und in Art. 97 Abs. 1 BGG [«für den Ausgang des Verfahrens entscheidend»]),
dass die Frage, ob die ägyptischen Behörden den Beschwerdeführer 1 bei seiner Ausreise unterstützt hätten oder nicht - angesichts der überzeugend dargelegten Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen (vgl. nachfolgende Erwägungen) - für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens letztlich nicht erheblich beziehungsweise nicht entscheidwesentlich war,
dass die Beschwerdeführenden ferner rügen, das SEM habe im Zusammenhang mit den Visa-Akten seine Aktenführungs- und Abklärungspflichten schwerwiegend verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden müsse,
dass die aus der unvollständigen Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs inzwischen geheilt wurde, nachdem das SEM die verlangten Visa-Akten auf Instruktion des Gerichts hin den Beschwerdeführenden ausgehändigt hat und sich diese anschliessend zu den Akten äussern konnten,
dass auch die in der Rechtsmitteleingabe erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sowie der (...) des Beschwerdeführers 1 mit angeblicher Auswirkung auf die Anhörung nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Beschwerde S. 22 Art. 80 f. und S. 15 Art. 55 f.), weshalb die diesbezüglichen Anträge - es sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen sowie es seien ärztliche Berichte einzuholen beziehungsweise eine angemessene Frist zur Einreichung von solchen anzusetzen - abzuweisen sind,
dass sich der Einwand, das SEM habe unter Verwendung von Textbausteinen ausschweifend, jedoch ohne konkrete Begründung festgehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 seien nicht hinreichend detailliert, als unbegründet erweist,
dass sich nämlich aus der angefochtenen Verfügung mit den darin enthaltenen Verweisen auf die entsprechenden Protokollstellen hinreichend klar ergibt, aus welchen Gründen das SEM den Vorbringen die erforderliche Substanziierung und Erlebnisnähe absprach,
dass sich zudem der Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, konkret auf die Stellungnahme zum Entwurf Bezug zu nehmen, als aktenwidrig erweist, zumal sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf knapp einer Seite mit der Stellungnahme und den darin enthaltenen Einwänden zum Verfügungsentwurf auseinandergesetzt hat,
dass dem SEM schliesslich - entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung - hinsichtlich der Durchführung der Anhörungen auch keine Fehlplanung angelastet werden kann, zumal der Sachverhalt durch mehrere Befragungen beziehungsweise Anhörungen ausreichend erhoben werden konnte und den Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass «das SEM lediglich einen halben Tag für die Anhörung jeder Person» eingeplant habe, kein prozessualer Nachteil erwachsen ist,
dass es nach dem Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung an die Vorinstanz gibt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden (Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die ägyptischen Sicherheitsbehörden wegen seines Engagements für [...]) würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG verzichtet werden könne,
dass die Schilderungen beziehungsweise Antworten der Beschwerdeführenden grösstenteils durch das Fehlen von Realkennzeichen, mangelnde Detailliertheit und Substantiiertheit, fehlende Erlebnisnähe, Ungenauigkeiten, das Ausbleiben persönlicher Betroffenheit sowie durch Widersprüche geprägt waren,
dass insbesondere die vorinstanzliche Feststellung hervorzuheben ist, wonach sämtliche drei befragten Beschwerdeführenden den Sachverhalt zu den Kerngeschehnissen ab Mai 2024 beziehungsweise ab Mitte Januar 2025 nahezu identisch wiedergaben, womit insgesamt der Eindruck eines einstudierten Sachverhalts entsteht,
dass ferner auch die weiteren Vorbringen (Gerichtsverfahren aufgrund einer unbegründeten Anschuldigung wegen (...) respektive Diskriminierung wegen Zugehörigkeit zu christlicher Minderheit der Kopten) zu Recht als nicht asylrelevant eingestuft worden sind,
dass zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen nichts Substanziiertes entgegenhalten und somit keine Anhaltspunkte bieten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden,
dass die Argumente zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers 1 (freies ausführliches Schildern, Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten, keine Widersprüche) nicht überzeugen, weshalb sie insgesamt unbehelflich und nicht geeignet sind, die Darlegung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu erschüttern,
dass die Argumentation des SEM sich vielmehr als in sich schlüssig, kohärent und konsistent erweist und überzeugend dargelegt ist,
dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das SEM beschränke sich auf pauschale und unbegründete Angaben, entsprechend unbegründet ist,
dass ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführenden - trotz eines bereits ab dem (...) März 2025 gültigen Reisevisums (vgl. SEM-Akte [...]) - ihren Heimatstaat effektiv erst am (...) April 2025 per Direktflug in die Schweiz verliessen,
dass dieser Umstand in Anbetracht der Verfolgungsvorbringen - der Beschwerdeführer 1 sei Mitte Januar 2025 von einem Geländewagen auf lebensbedrohliche Weise verfolgt und anschliessend ständig bedroht sowie observiert worden, weshalb sie keinen anderen Ausweg als die Ausreise gesehen hätten - nicht nachvollziehbar und wenig plausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner ergänzenden Anhörung in diesem Zusammenhang zudem Folgendes zu Protokoll gab: "[...] Gegen Schluss haben wir beschlossen, dass wir irgendwo anders hingehen nach den Prüfungen der Kinder. [...]" (vgl. SEM-Akte [...]),
dass der Beschwerdeführer 1 auf die Frage der Befragerin anlässlich der Anhörung, weshalb er trotz der Gefährdungssituation seinen Kindern erlaubt habe, an den Prüfungen teilzunehmen, erklärte, er habe das Interesse, dass seine Kinder eine bessere Zukunft bekämen (vgl. SEM-Akte [...]),
dass dies den Anschein erweckt, dass keine tatsächliche und aktuelle Verfolgungssituation vorlag, da ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat frühestmöglich verlassen hätten,
dass ferner realitätsfern erscheint, dass der Beschwerdeführer 1 sich trotz der behaupteten anhaltenden Bedrohungslage, die ihn und seine Familie nach eigenen Angaben zu Verlegungen ihres Wohnortes gezwungen haben soll, nicht an behördliche Stellen oder private Organisationen wandte, zumal die Vertraulichkeit gemeldeter Fälle entgegen seiner Behauptung auch in Ägypten grundsätzlich gewährleistet werden sollte (vgl. SEM-Akte [...]),
dass schliesslich bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Oktober 2024 ein mehrfaches Reisevisum für Tourismuszwecke beantragten und der Beschwerdeführer 1 hierzu anlässlich der ergänzenden Anhörung angab, er habe nie gedacht, die Sache werde gefährlich, sondern sie werde sich beruhigen und sie könnten im Frühling 2025 Ferien in der Schweiz verbringen, zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht für eine selbst empfundene Verfolgungsfurcht spricht (vgl. SEM-Akten [...]),
dass die Beschwerdeführenden auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln (Zusammenfassung von Sprachnachrichten, Referenzschreiben für die Beschwerdeführenden 2 und 3 und medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer 2) sowie aus dem mit Eingabe vom 30. September 2025 ins Recht gelegten medizinischen Bericht vom 17. September 2025 betreffend (...) des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit den Asylvorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass den Beschwerdeführenden insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei ihrer Rückkehr ohne grössere Schwierigkeiten gelingen sollte, zumal es sich bei ihnen um grundsätzlich gesunde Menschen handelt und der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin zudem über einen Universitätsabschluss, langjährige Berufserfahrung sowie - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügen,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer 1 auf Rechtsmittelebene geltend gemachten (...) nicht um schwerwiegende gesundheitliche Probleme handelt, die in Ägypten nicht behandelbar wären, zumal der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Anhörungen jeweils zu Protokoll gab, es gehe ihm (körperlich) gut (vgl. SEM-Akten [...]); er zudem anlässlich seiner medizinischen Untersuchung im Bundesasylzentrum angab, seine (...) seien chronisch; es sei bei ihm bereits vor über zehn Jahren (...) festgestellt worden (vgl. SEM-Akte [...]),
dass sich auch aus den aus Ägypten stammenden und den Jahren 2022 und 2023 datierenden medizinischen Unterlagen zum behandelten (...) des Beschwerdeführers 2 kein Vollzugshindernis ergibt,
dass diesbezüglich auf die Protokollaussage des Beschwerdeführers 2 verwiesen werden kann, wonach er auf die Frage «In Bezug auf (...) ist derzeit alles in Ordnung? Waren die Nachkontrollen positiv?», antwortete «Es war (...), alles gut.» (vgl. SEM-Akte [...]),
dass die in der Rechtsmitteleingabe erneut als Vollzugshindernis vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - unter anderem belegt durch einen radiologischen Kurzbericht vom 17. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer 1 (vgl. Eingabe vom 30. September 2025) - in Ägypten behandelbar sind und die dortige medizinische Gesundheitsversorgung grundsätzlich gewährleistet ist,
dass auch im Hinblick auf das Kindswohl keine Gründe gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden sprechen, zumal die Kinder - aktuell (...)- respektive (...)-jährig - bis vor Kurzem ihr ganzes Leben in E._______, Ägypten, verbracht haben und dort in die Schule gegangen sind,
dass die Kinder insbesondere gemeinsam mit den Eltern, ihren Hauptbezugspersonen, in ihre vertraute heimatliche Umgebung zurückkehren, weshalb anzunehmen ist, dass die Wiedereingliederung in Ägypten ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein wird und sie dort insbesondere ihre bisherigen sozialen Beziehungen mit ihren Freunden wiederaufnehmen können,
dass sodann das auf Beschwerdeebene eingereichte Referenzschreiben von Lehrpersonen der Kinder im Bundesasylzentrum für die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend und vorliegend unbehelflich ist,
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen sind,
dass sich einzig die formelle Rüge betreffend Einsicht in die Visa-Akten als berechtigt erwiesen hat, auch wenn die Beschwerdeführenden mit dem Eventualbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht durchgedrungen sind,
dass die Verfahrenskosten daher in angemessener Weise auf Fr. 600.- zu ermässigen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist und der Restbetrag von Fr. 150.- den Beschwerdeführenden rückerstattet wird,
dass den Beschwerdeführenden sodann für das Obsiegen im Zusammenhang mit der Rüge der Akteneinsichtsverletzung zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass die vom SEM zu leistende Parteientschädigung daher unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens und der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 150.- wird rückerstattet.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150. auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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