Entscheiddatum: 28.05.2013Publikationsdatum: 04.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5768/2012
Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Markus König,Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,(...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (...).
A. Mit Schreiben vom 14. April 2011 ersuchte B._______ (Halbbruder der Beschwerdeführerin) das BFM, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Diese sei aus ihrer Heimat geflüchtet und lebe seit Dezember 2010 in Äthiopien.
B. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. März 2012 an das BFM die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts. Sie brachte gleichzeitig vor, an schweren psychischen Problemen, namentlich einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu leiden.
C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 reichte sie dem BFM nebst weiteren Beweismitteln ein ärztliches Zeugnis des C._______ Hospital vom (...) (im Original) ein.
D. Das Bundesamt bewilligte am 10. September 2012 die Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Eigenen Angaben zufolge reiste die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2012 in die Schweiz ein. Sie suchte am 15. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach und wurde am 2. November 2012 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt.
E. Mit (vorab per Telefax zur Kenntnis gebrachtem) Entscheid vom 5. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Das BFM hielt fest, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen, und die Beschwerdeführerin müsse den Beschwerdeentscheid im Zuweisungskanton abwarten.
F. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid (vorab per Telefax übermittelt) beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 6. November 2012 an. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei dem Kanton F._______ zuzuweisen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei; weiter ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme um die Bewilligung, sich bei ihrem Bruder B._______ oder weiterhin im Empfangszentrum aufhalten zu können.
G. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist die einverlangte Fürsorgebestätigung nach und gab ein Schreiben ihres Bruders und eine Arztbestätigung zu den Akten.
I. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 mit, es sei ihr vom Hausarzt ein Antidepressivum verschrieben und sie sei an einen Spezialisten verwiesen worden.
J. Der Instruktionsrichter lud das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 zur Vernehmlassung zu den Eingaben vom 13. und 17. Dezember 2012 ein, welche beim Gericht am 11. Januar 2013 einging.
K. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik ein, welche am 1. Februar 2013 zusammen mit dem Ersuchen um Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichtes bis am 15. Februar 2013 beim Gericht einging. Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung.
L. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar 2013 auf, das Bundesverwaltungsgericht bis am 8. März 2013 über ihre gesundheitlichen Verhältnisse zu orientieren.
M. Mit Eingabe vom 8. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie leide an massiven psychischen Problemen, und reichte den Auszug eines Berichts des E._______ zu den Akten.
N. Der Instruktionsrichter räumte dem Bundesamt mit Verfügung vom 13. März 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Replik und zu den Eingaben vom 14. Februar und 8. März 2013 ein; diese ging beim Gericht am 25. März 2013 ein und wird der Beschwerdeführerin in der Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweigerung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG).
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie mehrere Verletzungen des recht-lichen Gehörs, welche die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Folge haben müssten.
2.1 Gemäss der Rüge liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Bereits im Asylgesuch vom 13. April 2011 (recte: 14. April 2011), welches durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder gestellt worden sei, und ebenso in den Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 20. März 2012 und 13. Juni 2012 sei eine besondere Beziehungsnähe zum Bruder geltend gemacht; es sei vorgebracht worden, dass aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine Abhängigkeit von ihm bestehe. Obwohl damit implizit ein Antrag um Zuweisung an einen anderen Kanton gestellt worden sei, habe sich das BFM in seiner schematischen Begründung damit nicht ausein-andergesetzt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führen.
2.1.1 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs auferlegen der Behörde die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und anderseits dem Gesuchsteller in Form einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird.
Die Begründung widerspiegelt mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen und soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Die verfügende Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b); sie hat jedoch zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.
2.1.2 Aus den Akten ergibt sich, dass in den Schreiben der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Halbbruders B._______ vom 14. April 2011, 20. März 2012 und 13. Juni 2012 auf deren Verwandtschaft und auch auf psychische Probleme hingewiesen wurde. Diese Eingaben erfolgten vor dem Hintergrund des im Ausland gestellten Asylgesuchs und der beantragten Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Nach den dannzumal und übergangsweise unverändert für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind, weiterhin anzuwendenden Bestimmungen (vgl. Dringliche Änderung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359; alt Art. 52 Abs. 2 AsylG) hat das BFM zu prüfen, ob es nach den gesamten Umständen geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die einer verfolgten Person den Schutz durch Asylgewährung bieten soll. Die Beziehungsnähe zur Schweiz ist dabei ausschlaggebender Faktor und kann insbesondere durch vorhandene familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen dargelegt werden (vgl. EMARK 2004/20). Es ist dem BFM in diesem Kontext nicht vorzuwerfen, es habe die Hinweise der Beschwerdeführerin auf ihre Verwandtschaft zu B._______ eingeschränkt unter dem ausschliesslichen Gesichtspunkt der Begründung einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz verstanden. Nachdem sich die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin den Vorakten zufolge beim Einreichen ihres Aslygesuchs am 15. Oktober 2012 der Unterkunft beim EVZ Kreuzlingen hat zuweisen lassen und auch anlässlich der Befragung zur Person vom 2. November 2012 (BzP) nicht den Wunsch geäussert hat, bei ihrem Bruder zu wohnen, ist nicht zu rügen, das Bundesamt habe sich in der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin in der Replik geltend, es sei ihr vor Erlass des Zuweisungsentscheides das rechtliche Gehör zum Zuteilungskanton nicht gewährt worden. Wie vorstehend ausgeführt, hat sie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht den (ausdrücklichen) Wunsch geäussert, dass sie dem Kanton F._______ zugewiesen werden wolle. Das BFM war in der Folge nicht gehalten, ihr explizit zum Zuteilungskanton das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführerin wurde indessen in genereller Hinsicht das rechtliche Gehör und die Möglichkeit von Zusatzbemerkungen eingeräumt, wovon sie in Bezug auf ihre Sorge um die Mutter Gebrauch gemacht hat (vgl. Akten BFM A9/13 S. 10). Ihrem Anspruch, sich zu allen relevanten Aspekten der bevorstehenden Verfügung äussern zu können, ist damit Genüge getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 5. November 2012 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das Bundesamt dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der in der Schweiz lebende Bruder sei die einzige Bezugsperson, der Vater sei ebenso wie der Onkel verstorben und zur Mutter und zum anderen Bruder bestehe kein Kontakt mehr. Da sie mit ihm das gleiche familiäre Schicksal teile und sie beide in der Folge zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien, bestehe zwischen ihnen eine besondere Verbundenheit. Aufgrund ihrer aus den Diskriminierungen resultierenden psychischen Probleme sei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder entstanden, welches durch den Tod ihrer Schwester noch verstärkt worden sei. Am (...) sei bei ihr (...) diagnostiziert worden. Sie sei damit kaum in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und unbedingt auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen. Dieser sei bereit, sie bei sich aufzunehmen und ihr die notwendige Betreuung zu bieten.
3.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 fest, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Beziehungsnähe zum im Kanton F._______ lebenden Bruder (richtigerweise Halbbruder) müsse in Zweifel gezogen werden, da sie anlässlich der BzP mit keinem Wort den Wunsch geäussert habe, in der Nähe des besagten Halbbruders zu leben. Ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort im Kanton D._______ liege zudem in zumutbarer Nähe zum Wunschkanton F._______. Ferner stehe es ihr frei, ein Kantonswechselgesuch einzureichen. Es beantrage daher die Abweisung der Beschwerde.
3.4 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, bereits das Asylgesuch sei durch ihren Bruder eingereicht worden. Sie habe zudem nach der Einreise bis zu ihrer Vorsprache am 15. Oktober 2012 bei ihm gelebt, was impliziere, dass sie dies auch in Zukunft wünsche. Explizit gehe dies aus dem von ihm eingereichten Asylgesuch vom 13. (recte: 14.) April 2011 hervor, in welchem er schreibe, "... möchte ich Sie höflich bitten, uns die Möglichkeit zu geben, hier in der Schweiz gemeinsam zu leben". Sie sei daher nicht davon ausgegangen, dass erneut eine explizite Erwähnung notwendig sei. Ihr Bruder habe sie an die Anhörung begleiten wollen, doch habe dies aufgrund eines Missverständnisses nicht geklappt. Für ihre Stabilisierung sei ein Zusammenleben mit ihm unabdingbar. Ihr Hausarzt habe ein Antidepressivum verschrieben und sie an einen Spezialisten verwiesen. Ergänzend führt sie in der Eingabe vom 8. März 2013 aus, der Bericht des E._______ attestiere eine Depression und Agoraphobie mit Panikattacken und starken Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Aus dem Bericht ergebe sich, dass sie durch ihre traumatische Vergangenheit und der daraus resultierenden psychischen Erkrankung enorme Schwierigkeiten habe, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, und unter Angstzuständen und Panikattacken leide. Der Aufenthalt im Asylheim sei deshalb ihrer Gesundheit und Genesung abträglich. Ihr Bruder dagegen könne ihr die nötige Stabilität und Unterstützung bieten.
3.5 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 an seinem bisherigen Standpunkt fest.
3.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). In diesen fallen zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder. Ferner stehen auch über diese hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter dem Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht und zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank-heiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e).
3.7 Die Beschwerdeführerin und B._______ bilden keine Kernfamilie. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprech-en würden, erfüllt sind.
Mit ärztlichem Zeugnis des C._______ Hospital vom (...) (vgl. A3/3 Beilage 1) wird von drei medizinischen Fachkräften bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an (...) leide. Das BFM hat diese schwere psychische Erkrankung im Auslandverfahren anerkannt und ihr namentlich aus diesem Grunde die Einreise in die Schweiz bewilligt (vgl. A7/1); im Asylverfahren hat es sich nicht weiter zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geäussert. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von der Annahme einer schweren psychischen Erkrankung abzuweichen, auch wenn sich nach einer offensichtlich ersten und noch nicht abgeschlossenen Beurteilung des E._______ (vgl. auszugsweise eingereichter, undatierter Bericht A17/2) die Erkrankung im behaupteten Ausmass (noch) nicht bestätigen lässt.
Das BFM zieht die geltend gemachte Beziehungsnähe zum im Kanton F._______ lebenden Bruder in Zweifel, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) nicht den Wunsch geäussert habe, in dessen Nähe zu leben. Der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Auslandverfahren geltend gemacht hat, sie sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen und von ihrer einzigen Bezugsperson, ihrem Bruder B._______, abhängig (vgl. A3/3 S. 1). Auch wenn dieses Vorbringen wie vorstehend ausgeführt nicht zwingend als Antrag auf Zuweisung zum Wohnsitzkanton des Bruders zu verstehen war und ein solcher erstmals auf Beschwerdeebene unmissverständlich gestellt worden ist, ist festzuhalten, dass die Beziehungsnähe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und glaubhaft darauf hingewiesen worden ist, dass die Verbindung namentlich infolge der sozialen Diskriminierung (deren Mutter hatte Kinder von zwei Brüdern) eine besonders enge ist. Es scheint dem Gericht auch unter dem Blickwinkel der anfallenden Kosten angezeigt, dass die notwendige persönliche Betreuung und Fürsorge der psychisch kranken Beschwerdeführerin so weit als möglich von B._______ übernommen wird. Demnach ist vorliegend von einer nahen, engen und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen.
Der Einwand des Bundesamtes, der gegenwärtige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin im Kanton D._______ liege in zumutbarer Nähe zum Wunschkanton F._______, ändert nichts daran, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Halbbruder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sie ist in besonderem Masse auf Unterstützung angewiesen ist, weshalb die Unterbringung im Aufenthaltskanton von B._______ in jeder Hinsicht angemessen erscheint.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verweigerung der Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton F._______ das Recht auf Einheit der Familie verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zuzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zuzuweisen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von 750.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger