Entscheiddatum: 30.01.2013Publikationsdatum: 14.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5782/2011
Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2010 und gelangte am 26. Februar 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. März 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Am 15. März 2010 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Mit Verfügung vom 23. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung erwuchs am 27. April 2010 unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, aufgrund einer verbesserten Situation in Sri Lanka und des Fehlens individueller Gründe die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2011 dazu Stellung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde in Sri Lanka weiterhin gesucht. Das Militär habe bei seinem Bruder mehrmals nach ihm gefragt. Gleichzeitig reichte er zwei fremdsprachige Schreiben (angeblich Bestätigungen über Schulbesuch und Wohnsitz) in Kopie und eine Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers in der Schweiz zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 20. September 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 23. März 2011 (recte: 2010) betreffend die angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am 15. November 2011 zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen.
D. Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen und die vorläufige Aufnahme sei zu bestätigen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Am 21. Oktober 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G. Mit Eingabe vom 15. November 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie Kopien von Arbeitsvertrag, Verfügung zum Stellenantritt, drei Lohnabrechnungen, Mietzinsrechnung, Versicherungspolice und Prämienabrechnung der Krankenkasse sowie Postkontoauszug) ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dazulegen ist, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. September 2011 zutreffend darauf hin, dass bereits rechtskräftig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 33 Abs. 1 FK) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Die diesbezügliche Verfügung des BFM vom 23. März 2010 blieb unangefochten.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Bezüglich der Einwendungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Sicherheitssituation in der Heimatregion des Beschwerdeführers, im Norden von Sri Lanka weiterhin sehr angespannt sei, ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24 hinzuweisen. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. E. 10.4.2).
Weiter wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Mitgliedschaft bei der Vereinigung der Tuk-Tuk-Fahrer und weil er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Transporte durchgeführt und während sechs Monaten im Vanni-Gebiet an einem LTTE-Training teilgenommen habe, mit Sicherheit der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt und für längere Zeit inhaftiert. Dazu ist festzuhalten, dass er diese bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachte Zugehörigkeit und seine Verbindungen insbesondere zu den LTTE nicht glaubhaft machen konnte. Einwände gegen diese Einschätzung hätte er in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid anführen müssen, was er jedoch unterlassen hat. Aus seinen unbelegten Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach sein Bruder seit fünf Monaten verschollen sei, und auch sein Cousin, der auf der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch gestellt habe, nun verschwunden sei, kann er für den Fall einer Rückkehr auch keine konkrete Bedrohung im Sinne von Art. 3 EMRK für sich ableiten.
6.3 Insgesamt lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
7.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither sei es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen, das gesamte Land stehe wieder unter der Kontrolle der Regierung, und die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich insoweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ bei Point Pedro und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Er verfüge mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei ledigen Schwestern über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem handle es sich um einen jungen gesunden Mann, der elf Jahre die Schule besucht habe und, da alleinstehend, lediglich für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen habe. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland vor, seine Wohnsituation, sein wirtschaftliches Leben und seine medizinische Versorgung seien nicht gesichert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (a.a.O. E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13).
7.4.1.1 Der Ort B._______ bei Point Pedro, aus dem der Beschwerdeführer stammt, liegt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes. Damit ist der Wegweisungsvollzug dorthin unter Berücksichtigung der individuellen Kriterien zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1).
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben ausser in den Jahren 1996 und 1997 seit seiner Geburt im Bezirk Point Pedro (vgl. BFM-Akte A1/10 S. 2), wo seine Eltern und drei Geschwister zumindest bis vor Kurzem gewohnt haben (vgl. A1/10 S. 3). Der auf Beschwerdeebene gemachte Einwand, wonach seine Eltern aus Angst, seine Schwestern könnten entführt werden, hätten flüchten müssen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Behauptung in keiner Weise belegt ist. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bezirk Point Pedro weiterhin über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt, zumal er dieses mit knapp 24 Jahren verliess, weshalb er sich ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer über elf Jahre Schulbildung und einen Schulabschluss und hat sowohl in Sri Lanka wie auch in der Schweiz gearbeitet. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich auch wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren und auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen zu können. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal er über eine Identitätskarte und allenfalls über einen Reisepass verfügt (vgl. A17/2; BVGE 2008/34 E. 12).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu erachten ist. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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