Entscheiddatum: 02.07.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5794/2011
Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Beschwerdeführerin,und deren KinderB._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Sri Lanka, alle vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben mit ihren beiden Töchtern am (...)und gelangte auf dem Luftweg via Katar und Rom am 17. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Dezember 2008 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 17. August 2009 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Asylgesuches machte sie geltend, ihr Ehemann sei aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen worden; sie habe, da sie selbst auch bei den LTTE gewesen sei, Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden. Man habe ihr gesagt, die Polizei habe sie gesucht, weshalb sie nach der Geburt ihrer zweiten Tochter nicht nach Hause zurückgekehrt und auf Anraten ihrer Eltern ausgereist sei.
B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom 17. Dezember 2008 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Das BFM würdigte die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 29. Januar 2010 gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz und stellte am 5. Februar 2010 ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 10. August 2011 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde (E-5078/2011) wird mit separatem Urteil heutigen Datums abgewiesen.
D. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Au-gust 2011 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2011 beantragte die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin, die vorläufige Aufnahme sei aufrechtzuerhalten, und führte aus, der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei aufgrund der aktuellen Lage nach wie vor als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen. Aufgrund ihrer früheren LTTE-Mitgliedschaft wäre sie auch heute noch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden ausgesetzt.
E. Mit am 20. September 2011 eröffneter Verfügung vom 15. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka, der kurzen Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und des geringen Alters der Kinder sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.
F. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2011 anfechten. Sie beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Belassung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Schreiben von E._______ (...) inklusive Übersetzung zu den Akten; der Verfasser bestätigte darin die frühere Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den LTTE.
G. Am 26. Oktober 2011 bestätigte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 hielt das Bundesamt an seinem angefochtenen Entscheid fest. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte aus, das eingereichte Bestätigungsschreiben vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 30. August 2012, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. August 2012 übermittelt wurde, vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei LTTE-Mitglied gewesen, war bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens; das BFM hat dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt. Nachdem die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und die Überprüfung der geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.2 Wie bereits in Erwägung 2.2 vorstehend ausgeführt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin (oder ihres Ehemannes) noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen wür-de (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen. Da sie mit ihren Kindern gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater, dessen Beschwerde gegen die Ablehnung seines Asylgesuches mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wird, nach Sri Lanka zurückkehren kann, besteht für sie nicht die erhöhte Gefahr, welche sie als alleinstehende Frau (und Familienoberhaupt) mit Kindern allenfalls zu gewärtigen hätte. Sie gehört somit keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, und es ist nicht davon auszugehen, ihr drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt (bei allen ihren Mängeln) ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus F._______, einem Dorf in der Nähe von G._______. Sie habe (...) im Vanni-Gebiet für die LTTE gearbeitet, danach sei sie nach D._______ gezogen, wo sie später geheiratet und ihre beiden Töchter bekommen habe. Da sie die Nordprovinz vor Beendigung des Bürgerkrieges verlassen hat, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren leben ihre Eltern, ihre beiden Brüder und eine Schwester sowie weitere Verwandte in F._______ (vgl.Akten BFM A1/11 S. 3, A15/21 S. 9 f.). Im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hat sie diesbezüglich keine anderen Angaben gemacht, und die Folgerung der Vorinstanz, sie verfüge in der Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, nicht bestritten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Familie nach wie vor in F._______ wohnhaft ist. Gemäss ihren Angaben besuchte sie während elf Jahren die Schule und war bei den LTTE im Schiffbau tätig (vgl. A1/11 S. 6, A15/21 S. 11), in D._______ habe sie nicht gearbeitet. Ihr Ehemann verfügt über Arbeitserfahrung als Chauffeur und kann in G._______ ebenfalls auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Es ist daher anzunehmen, dass sich die gesunde Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dank des beiderseits vorhandenen, als tragfähig zu bezeichnenden familiären Beziehungsnetzes in G._______ reintegrieren und auf Unterstützung zählen können. Die Unterbringung dürfte zumindest in der ersten Zeit durch die Familienangehörigen gewährleistet sein, weshalb die Wohnsituation als gesichert bezeichnet werden kann. Weiter ist davon auszugehen, dass der Ehemann - nötigenfalls mit familiärer Unterstützung - eine wirtschaftliche Existenz aufbauen und damit längerfristig das Fortkommen seiner Familie sichern kann. Angesichts des Alters der beiden Töchter und des vorhandenen familiären tragfähigen Beziehungsnetzes erscheint auch die allfällige Aufnahme einer Arbeit durch die Beschwerdeführerin möglich.
3.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen).
Die beiden Kinder (...) sind noch klein und entsprechend anpassungsfähig. Aufgrund des Alters ist nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz und einer Verbundenheit mit den hiesigen Strukturen auszugehen, da die Sozialisierung in diesem Alter weitestgehend über die Kernfamilie erfolgt. Eine Traumatisierung ist durch die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zu erwarten, zumal sie gemeinsam mit den Eltern erfolgt und diese in der Lage sein sollten, angemessen für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.
3.3.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch ein Vollzug der Wegweisung nach D._______ nicht ausgeschlossen scheint, zumal die Beschwerdeführerin dort sechs Jahre lang gelebt haben will. Dass sie, wie sie anlässlich der Anhörung im Asylverfahren angab, ausser einem befreundeten Ehepaar und ein paar Kollegen des Ehemannes keine Bekannten gehabt habe (vgl. A15/21 S. 8 f.), erscheint unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie über ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Letztlich kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach D._______ jedoch offen bleiben, da es für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zumutbar ist, nach G._______ zurückzukehren.
3.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
3.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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