Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.02.2025Publikationsdatum: 13.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-580/2025
Urteil vom 3. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr am 15. Dezember 2024 in die Schweiz einreiste und am 17. Dezember 2024 um Asyl nachsuchte,
dass der (...)ärztliche Dienst B._______ (Ambulatorium C._______) in seinen ärztlichen Kurzberichten vom 20. Dezember 2024 und 3. Januar 2025 diagnostizierte, der Beschwerdeführer leide an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom), an Hypertonie, wobei er seit Jahren (...) einnehme, verdachtsweise an nicht näher bezeichneten Rückenschmerzen sowie chronischer Virushepatitis C,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Januar 2025 im Wesentlichen geltend machte, dass er, in der (...) ausgebildet, bis 2005 oder 2006 an seinem Wohnort D._______ (Georgien; Region Samzche-Dschawachetien) in einer (...) gearbeitet habe, dann sei er aufgrund von politischen Problemen - die Russen hätten die (...), die zuvor (...) Politikern der proeuropäischen Partei «Lelo für Georgien» gehört habe, übernommen - entlassen worden; anschliessend habe er seine bettlägerige Mutter gepflegt, die vor (...) Jahren verstorben sei,
dass er ferner im Jahr 2016 durch einen Unfall seine (...) und seine (...) verletzt habe; weil er nach (...) Operationen grosse Schmerzen gehabt habe, habe er begonnen, (...) zu nehmen,
dass es sein Ziel sei, diese gesundheitlichen Leiden behandeln zu lassen, was in Georgien aufgrund seiner oppositionellen Haltung nicht möglich sei,
dass sodann sein Sohn E._______ (geboren [...]) im gleichen Jahr für die Partei «Lelo für Georgien» in die kommunale Politik eingestiegen sei und, nachdem er im Jahr 2020 bei den Wahlen Drohungen erhalten habe, nach Griechenland geflüchtet sei, wo er bei seiner Mutter lebe,
dass er nach der Ausreise seines Sohnes mehrmals verhaftet und geschlagen worden sei,
dass er - er habe stets die Opposition unterstützt, die aber die letzten Wahlen (vom Oktober 2024 [Anmerkung des Gerichts]) verloren habe - befürchte, er werde nach seiner Rückkehr verhaftet,
dass das SEM am 20. Januar 2025 der zugewiesenen Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zustellte, welche tags darauf eine Stellungnahme beim SEM einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am gleichen Tag das Mandatsverhältnis beendete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, er sei als Flüchtling aufzunehmen; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist ([...]108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieses Land ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (sog. Safe Country) bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich herbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3),
dass die Vorinstanz den Safe Country-Status jedes Landes einmal jährlich überprüft und dem Bundesrat den Widerruf des Status beantragt, sollte sich die Lage in einem Safe Country nachhaltig verschlechtern,
dass das SEM gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, Georgien gelte als verfolgungssicherer Staat und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen,
dass sein Vorbringen, er sei von den georgischen Behörden stets schikaniert und misshandelt worden, substanzlos sei, zumal er bei der Anhörung kein konkretes Ereignis habe nennen können und nur auf die allgemeine Lage in Georgien hingewiesen habe,
dass sich seine politische Arbeit darauf beschränkt habe, dass er für die Opposition sei, weshalb nicht von einem substanziellen politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen sei; daher sei auch realitätsfremd, dass er im Jahr 2016 absichtlich durch einen Unfall verletzt worden sei, zumal er in Bezug auf diesen Unfall keine Unterlagen eingereicht habe,
dass sodann nicht glaubhaft sei, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung weder Sozialhilfe noch medizinische Hilfe erhalten habe, zumal er diesbezüglich auch keine Unterlagen eingereicht, sondern ausgesagt habe, er sei nach seinem Unfall medizinisch betreut und operiert worden,
dass folglich allgemein erhebliche Zweifel an der politischen Tätigkeit der Familie des Beschwerdeführers bestünden würden; selbst wenn dem so wäre, habe er - wie bereits erwähnt - keine eigenen asylrelevanten Probleme glaubhaft darlegen können,
dass die Vorbringen zusammenfassend weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) noch denjenigen der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) standhalten würden,
dass schliesslich auch der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er werde aufgrund seines oppositionellen Engagements verfolgt, was damit angefangen habe, dass er im Jahr 2016 vorsätzlich angefahren worden und anschliessend mit Blick auf die medizinische Betreuung schikanös behandelt worden sei,
dass er ferner seit dem Jahr 2020, als die Partei «Georgischer Traum» die Parlamentswahlen gewonnen habe und sein Sohn das Land habe verlassen müssen, stets bedroht worden sei,
dass er auch nach den letzten Wahlen im Oktober 2024 mit seiner politischen Haltung als Verlierer dastehe und deswegen verfolgt werde,
dass der Safe Country-Status von Georgien weiterhin besteht und weder den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde noch den Akten etwas Stichhaltiges entnommen werden kann, was der erwähnten Regelvermutung entgegenstehen könnte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen,
dass sodann - abgesehen von den nachfolgenden Hervorhebungen und Ergänzungen - zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch die Wiederholung seiner schon zuvor geltend gemachten Vorbringen nicht umgestossen werden und denen darin nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass insbesondere mit dem SEM einig zu gehen ist, dass das politische Profil des Beschwerdeführers als niederschwellig zu bezeichnen ist und daher nicht einsichtig ist, weshalb er aufgrund dessen in den Fokus seiner angeblichen Verfolger geraten sei,
dass ferner nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Politik seines Sohnes ernsthafte Nachteile erlebt habe,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage Georgiens noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Gesundheit nach seiner Rückkehr adäquate Behandlungen seiner gesundheitlichen Probleme in Georgien erhalten wird, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. hierzu BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) unbesehen einer prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe
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