Entscheiddatum: 26.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5812/2011
Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...),China (Volksrepublik), vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Chinas, tibetischer Volkszughörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Kham - verliess seinen Heimatstaat angeblich am 27. März 2008 und gelangte auf dem Landweg nach Nepal. Von dort reiste er am 5. Oktober 2008 ab und gelangte auf dem Luft- und Landweg über ihm unbekannte Länder am 8. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2008 wurde er im EVZ summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt.
Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er habe bis 1995 in seinem Geburtsort C._______/Kham, Tibet gelebt. Von 1995 bis 1997 habe er in der Nähe von Lhasa, von 1997 bis 1999/2000 in B._______, Provinz Kham gelebt. Seit 1999/2000 sei er ständig unterwegs gewesen; ab und zu habe er sich aber bei seiner Familie in B._______ aufgehalten. (...). Im Jahre 1995 habe er mit [zwei Personen] Molotowcocktails auf das "Guentschie"-Büro in D._______ geworfen, worauf zwei "Guentschies" - die den Eingang bewacht hätten - gestorben seien. Die beiden [Personen ] seien gefangen genommen worden, einer der beiden sei zirka zwei Wochen nach seiner Freilassung gestorben, der andere werde noch immer vermisst. Deshalb habe der Beschwerdeführer sich damals, im Jahre 1995, nach Lhasa begeben. Am (...) März 2008 habe er an einer Demonstration mit ungefähr hundert anderen Leuten teilgenommen; sie hätten Plakate benutzt, die mit Parolen wie "Freiheit für Tibet" beschriftet gewesen seien und auf denen gestanden sei, dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkommen solle. Zudem hätten sie mit Kohle "Freiheit für Tibet" auf Hausmauern geschrieben. Im Moment, in dem er diese Parolen geschrieben habe, seien die Chinesen gekommen und hätten ihn auf den Kopf und auf die Beine geschlagen. Sie hätten danach mit Tränengaspatronen geschossen, worauf eine grosse Unruhe entstanden sei. Er sei dann am selben Abend nach Nepal geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Chinesen umgebracht zu werden.
Er reichte seine chinesische Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2004 in D._______ beziehungsweise E._______, China, dem BFM zu den Akten. Das Dokument führte als Geburtsdatum den (...) auf.
B. Am 9. Oktober 2008 überwies die Schweizerische Grenzwacht dem BFM die Akten des Elektronischen Visumsausstellungssystems (EVA), wonach der Beschwerdeführer bereits unter dem Namen Aa._______, geboren am (...), im System verzeichnet sei und ihm am (...) 2008 in New Delhi ein 90-tägiges Besuchervisum für die Schweiz ausgestellt worden sei.
C. Am 15. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Kantonspolizei (...), den Ausweis des Beschwerdeführers einer Authentizitätsprüfung zu unterziehen. Gleichentags forderte das BFM bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi die Visumunterlagen an.
D. Die Kantonspolizei (...) antwortete dem BFM am 20. Oktober 2008 mit der Information, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten.
E. Am 27. Oktober 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft in New Delhi dem BFM die Visumunterlagen von Aa._______. Daraus geht hervor, dass der Grund des Visumantrages offenbar eine Reise von [Personen] mit dem Reisezweck des religiösen und kulturellen Austausches mit der tibetischen Community [in der Schweiz] war. Bei den Akten befinden sich jeweils eine an das EDA und eine an die Schweizerische Botschaft in Delhi adressierte Einladung [einer Institution für Tibeter in der Schweiz] vom (...), ein an die Visa-Abteilung der Schweizerischen Botschaft in New Delhi gerichtetes Schreiben des "Bureau of his Holiness the Dalai Lama" in Delhi vom (...), E-Mails des EDA (es waren auch Gespräche zwischen dem EDA und der Delegation der [Personen] vorgesehen), eine Kopie des indischen Identity Certificates (...), ausgestellt am (...) in Delhi, gültig bis (...) sowie ein Foto des Beschwerdeführers. Aus den Unterlagen geht zudem hervor, dass auch gleichzeitig Visa für [europäisches Land] beantragt wurden.
F. Am 5. November 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde er mit den erfolgten Abklärungen, namentlich den Visumunterlagen konfrontiert. Diesen sei zu entnehmen, dass er im Jahre 2007 unter der Identität Aa._______, geboren am (...), bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi ein Visum für die Schweiz beantragt habe. Damals habe er einen indischen Identitätsausweis, ausgestellt am (...) in New Delhi, vorgewiesen. Aus den Unterlagen gehe weiter hervor, dass im Jahr 2007 sein Wohnort F._______, Indien, gewesen sei. Zudem würden seine Fingerabdrücke mit denjenigen, die damals auf der Botschaft abgegeben worden seien, übereinstimmen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich während 5 bis 6 Monaten in Nepal befunden und wisse nicht, was in dieser Zeit geschehen sei. Er habe damals einen Schlepper gehabt, der ihm all dies organisiert habe. Diesem habe er Fotos und auch seine Fingerabdrücke abgegeben. Er habe die Visumsunterlagen noch nie gesehen, wisse davon nichts, da er nicht persönlich auf der Botschaft erschienen sei. Was man für ihn organisiert habe, wisse er nicht.
Betreffend seine Asylgründe präzisierte er seine bereits an der Erstbefragung gemachten Aussagen (vgl. oben Bst. A). Beispielsweise führt er aus, die Demonstration, die am (...) März 2008 stattgefunden habe, habe er in eigener Person, zusammen mit drei anderen, angeführt. Ihr Wille sei gewesen, dass die Chinesen aufhören sollten, Mönche, Frauen und Kinder umzubringen. Für den detaillierten Inhalt der Anhörung wird auf die Akten verwiesen.
G. Mit Verfügung vom 20. November 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
H. Mit vom 1. Oktober 2010 datierender Anfrage gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft in New Delhi, namentlich zur Klärung gewisser Fragen betreffend die erfolgte Visumausstellung.
I. Am 26. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM seine Mandatsübernahme mit.
J. Mit Mail vom 30. März 2011 erkundigte sich das BFM bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi betreffend den Stand der Botschaftsabklärung.
K. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - um prioritäre Behandlung des Verfahrens. Das BFM teilte ihm darauf telefonisch mit, dass noch eine Botschaftsabklärung hängig sei.
L. Mit Mail vom 6. Juli 2011 erkundigte sich das BFM erneut bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi betreffend den Stand der Botschaftsabklärung.
M. Mit gleichentags gesendetem Mail antwortete die Schweizerische Botschaft in New Delhi auf die Botschaftsanfrage. Darin wurde unter anderem ausgeführt, beim ersten Visumsgesuch finde sich eine Fingerabdrucknummer; der Grund hierfür gehe aus den Akten aber nicht hervor (vgl. A22/2). Auf den detaillierten Inhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen.
N. Am 9. August 2011 (und wiederholt am 6. September 2011) gelangte das BFM mit einer Rückfrage per E-Mail an die Botschaft. Dabei wurde ausgeführt, dass die Antwort betreffend die Frage, ob dem Gesuchsteller auf der Schweizerischen Botschaft Fingerabdrücke genommen worden seien, nicht ganz klar sei. Die Klärung dieser Frage sei aber wichtig, damit das BFM mit Sicherheit davon ausgehen könne, dass es sich beim Visumantragssteller und beim Beschwerdeführer um dieselbe Person handle. Die Anfrage wurde am 6. September 2011 von der Schweizerischen Botschaft beantwortet: Aus den Akten sei leider nicht ersichtlich, ob dem Gesuchsteller Fingerabdrücke genommen worden seien (vgl. A23/3).
O. Am 21. September 2011 brachte das BFM dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an (vgl. A26/2).
P. Am 30. September 2011 und ergänzend am 7. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (vgl. A27/1, A28/1). Er hielt erneut fest, selbst nie auf der Schweizerischen Botschaft vorstellig geworden zu sein. Er habe in Nepal Kontakt zu einem Mann gehabt und diesem im Mai 2008 ein Passfoto und seine Fingerabdrücke ausgehändigt. Was jener damit gemacht habe, wisse er nicht. Er habe ihm jedenfalls das Visum organisiert. Jener habe wohl 2007 und 2008 dieselben Dokumente verwendet, um auf der Schweizerischen Botschaft einen Visumantrag zu stellen. Er könne nicht nach Indien weggewiesen werden, da er noch nie dort gelebt habe und dort schon gar nicht über ein Aufenthaltsrecht verfüge.
Q. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 - eröffnet am 14. Oktober 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Indien sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei über einen Fingerabdruck klar identifiziert worden und es sei üblich, persönlich auf der Botschaft zu erscheinen. Somit stehe fest, dass er derjenige gewesen sei, der in New Delhi mit der indischen Identitätskarte einen Visumantrag gestellt habe und somit in Indien über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Sein Argument, er habe seine Fingerabdrücke einem Schlepper ausgehändigt, sei realitätsfremd und daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Deshalb stehe fest, dass er nach Indien, welches als sicherer Drittstaat gelte, zurückkehren könne.
R. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2011 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen und eine erneute Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen daran fest, nicht derjenige Aa._______ zu sein, der in New Delhi einen Visumantrag gestellt habe. Er argumentierte unter anderem, es sei unerklärlich, wie es eine Fingerabdruckübereinstimmung geben könne, wenn eine Botschaft gar keine Fingerabdrücke nehme. Auf den detaillierten Inhalt der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
S. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
T. Mit Eingabe vom 18. November 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Dokumente (Kopie seines Familienbüchleins in chinesischer Sprache und Wohnsitzbestätigung seiner Heimatbehörde in chinesischer Sprache im Original mit Übersetzung ins Englische) inklusive Zustellcouvert aus China zu den Akten.
U. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 hielt die Vorinstanz erneut fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Sie führte im Wesentlichen aus, es sei realitätsfremd, dass ein Schlepper mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers hätte ein Visum beantragen können. Sie könne sich weder betreffend das Familienbüchlein noch betreffend die Bestätigung der Heimatgemeinde äussern, da diese Dokumente lediglich in Kopie und in chinesischer Sprache beziehungsweise nur in unvollständiger deutscher (recte: englischer) Übersetzung vorlägen. Schliesslich vermöge auch die eingereichte chinesische Identitätskarte an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da diese gemäss Erkenntnissen des BFM keine Sicherheitsmerkmale aufweise und deshalb problemlos kopiert werden könne. Daher werde weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt.
V. Am 20. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und legte seiner Eingabe die vorher in Kopie eingereichte Seite aus dem chinesischen Familienbüchlein im Original inklusive beglaubigter Übersetzung ins Deutsche, die chinesische Identitätskarte [seines] im Jahr 2000 verstorbenen [Elternteils] und die deutsche Übersetzung der früher eingereichten Wohnsitzbestätigung seiner Heimatgemeinde bei.
W. Am 9. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt diesfalls einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Die Vorinstanz führte im vorliegenden Verfahren eine Botschaftsabklärung durch. Auf die Frage des BFM, ob der Gesuchsteller für die Visumerteilung persönlich auf der Schweizerischen Botschaft vorgesprochen habe, entgegnete Letztere, dass es sich dabei um Anträge handle, die direkt bei der Botschaft abgegeben würden. Normale Voraussetzung sei, dass dies persönlich erfolge. Die Frage, ob auf der Schweizerischen Botschaft Fingerabdrücke genommen würden und bejahendenfalls aus welchem Grund, wurde mit dem Hinweis beantwortet, dass sich auf dem ersten Gesuch vom 10. September 2007 die Nummer (...) (Anmerkung des Gerichts: Fingerabdruck-Nummer im Elektronischen Visumsausstellungssystem [EVA]) finde und der Grund aus den Akten nicht ersichtlich sei. Weiter führte die Botschaft betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer das "Identity Certificate" im Original abgegeben habe, allgemein aus, dass Reisedokumente immer im Original abgegeben werden müssten. Die Frage, ob es möglich sei, dass die Visumbeschaffung sowie die Einladung durch das Tibet-Büro von einem Schlepper organisiert worden seien, wurden mit den Worten beantwortet, es scheine fast unmöglich, dass es einem Schlepper gelingen könnte, nicht nur eine Einladung des hiesigen Büros des Dalai Lama zu fälschen, sondern auch noch die Einladung [einer tibetische Organisation in der Schweiz] und den E-Mailverkehr der politischen Abteilung II des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu veranlassen. Zusätzlich verlange diese Botschaft auch immer noch, dass die Einladung direkt an die Botschaft gefaxt werde. Ausserdem stelle sich die Frage, weshalb ein Schlepper sich die Mühe machen würde, auch noch ein (...) Visum einzuholen. Aus einem Mail von 6. August 2008 gehe hervor, dass die (...) Visa in den Reisepapieren vorhanden gewesen seien. Betreffend der abschliessenden Anfrage des BFM, ob weitere sachdienliche Angaben zu machen seien, entgegnete die Botschaft, es falle auf, dass die Unterschriften auf den beiden Gesuchen unterschiedlich aussähen. Allerdings sehe die Unterschrift auf dem späteren Gesuch der Unterschrift im "Identity Certificate" ähnlicher, was nicht wirklich Sinn mache. Die Botschaft schloss ihre Antwort mit den Worten "Würde es Ihnen weiterhelfen, wenn ich aufgrund Ihrer Annahme, dass es sich nicht um dieselbe Person handelt, versuchen würde, via Büro des Dalai Lama den 'richtigen' Herrn Aa._______ aufzuspüren?". Im ergänzenden Mail vom 6. September 2011 betreffend Rückfrage des BFM zur Botschaftsabklärung führte die Botschaft zudem aus, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke genommen worden seien (vgl. A23/1).
4.2 Das BFM veranlasste keine weiteren Abklärungen, sondern gewährte dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Botschaftsabklärung zu äussern. In seinen Stellungnahmen vom 30. September 2011 und 7. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer daran fest, nie persönlich auf der Botschaft in New Delhi vorgesprochen zu haben, sondern im Mai 2008 einem Schlepper sein Passfoto und seine Fingerabdrücke ausgehändigt zu haben. Jener habe für ihn auf einer Schweizerischen Botschaft einen Visumantrag einreichen wollen; was dieser genau gemacht habe und wie dieser zum Visum gekommen sei, sei ihm jedoch nicht bekannt. Er könne nicht nach Indien weggewiesen werden, da er dort nie gelebt habe und daher dort nicht über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Er habe sein gesamtes Leben in Tibet verbracht, sei im April 2008 nach Nepal gereist, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 gelebt habe. Er habe sich im Zeitpunkt des ersten Visumantrages im Jahre 2007 noch in Tibet befunden. Der Schlepper habe demnach im Jahre 2007 und 2008 dieselben Dokumente verwendet, um auf der Schweizerischen Botschaft einen Visumantrag zu stellen.
4.3 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten. Der Fingerabdruckvergleich in der Schweiz, der bei der Asylgesuchstellung im EVZ (...) gemacht worden sei, habe einen Treffer in New Delhi ergeben. Aufgrund dieses Resultates habe der Beschwerdeführer identifiziert werden können. Die Daten in der Visa-Datenbank würden besagen, dass der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität im Jahr 2007, nämlich als Aa._______, geboren am (...), Tibet / China, ein erstes Visum auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi beantragt habe, welches er aber zurückgezogen habe. Zudem sei den Visumunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi in einer Gruppe [von mehreren Personen] ein Visum für die Schweiz erhalten habe. In den Visumunterlagen befinde sich weiter eine Kopie des indischen "Identity Certificate", gültig bis am (...), welches besage, dass sich der Beschwerdeführer seit spätestens dem (...) in Indien aufgehalten und somit dort gelebt habe. Gemäss Abklärungen der Botschaft sei das persönliche Erscheinen auf der Botschaft normale Voraussetzung für die Visumerteilung, das "Identity Certificate" müsse im Original abgegeben werden. Zudem erscheine es gemäss Botschaft fast unmöglich, dass es einem Schlepper gelingen könne, ein Visum und die Einladung durch [eine tibetische Organisation in der Schweiz] sowie einen E-Mailverkehr mit dem Schweizerischen Aussenministerium zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer sei zur Botschaftsabklärung das rechtliche Gehör gewährt worden. Er halte jedoch daran fest, nie persönlich auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi vorstellig geworden zu sein. Die Vorbringen, er habe sein Foto und seine Fingerabdrücke einem Schlepper ausgehändigt, seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren; seine Argumente seien nicht geeignet, die Abklärungsresultate des BFM zu entkräften. Zudem sei es realitätsfremd und sehr unüblich, einer Drittperson Fingerabdrücke auszuhändigen. Einerseits sei es bis anhin unüblich gewesen, dass bei einer Visumantragsstellung in New Delhi Fingerabdrücke genommen worden seien, andererseits würden sich etliche technische Fragen stellen. Ein persönliches Erscheinen auf der Botschaft sei zudem gemäss Abklärungen Pflicht. Es stehe für das BFM somit fest, dass der Beschwerdeführer sich spätestens seit dem (...) in Indien aufgehalten habe, dort ein Aufenthaltsrecht besitze und über ein Ausweisdokument verfüge, welches ihm die Rückkehr nach Indien erlaube. Gemäss Kenntnissen des BFM würde ein "Identity Certificate" nur denjenigen Tibetern und deren Nachkommen ausgestellt, die vor Mai 1979 nach Indien gekommen seien. Inhaber dieser Papiere könnten in der Regel problemlos nach Indien zurückkehren. Indien sei zwar nicht Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nehme jedoch seit Jahren grosszügig Tibeter auf, die dann Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten. Zudem seien keine Ausweisungen von Tibetern nach China bekannt.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte chinesische Identitätskarte sei nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Obwohl die Ausweisprüfung der Kantonspolizei (...) ergeben habe, dass keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, sei bekannt, dass die chinesischen Identitätsausweise keine Sicherheitsmerkmale besässen und deshalb problemlos kopiert werden könnten. Die eingereichte Identitätskarte eigne sich daher nicht dazu, die vom Beschwerdeführer darin erwähnte Identität zu belegen. Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (recte: Zeitpunkt des Visumantrages) gar nicht in Tibet aufgehalten haben könne, seien die von ihm in den Jahren 1995 und 2008 geltend gemachten Asylgründe in Tibet unglaubhaft, womit seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage trete. Daher sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Ein Wegweisungsvollzug nach Indien sei zulässig zumutbar und möglich.
4.4 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sie habe ihm fälschlicherweise eine Identitätstäuschung unterstellt, indem sie behauptet habe, er sei derjenige Aa._______, der in den Jahren 2007 und 2008 auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi einen Visumantrag gestellt habe. Das BFM habe sich dabei auf einen Fingerabdruckvergleich abgestützt. Die Vorgehensweise, eine Identitätskarte auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen und sich nach der Prüfung (die ergeben habe, dass keine Fälschungsmerkmale vorlägen) auf den Standpunkt zu stellen, solche Identitätskarten könnten problemlos kopiert werden, sei unplausibel. Das BFM habe damit die Kompetenz der Kantonspolizei (...) ohne Begründung in Frage gestellt. Die an seinem Herkunftsort ausgestellte Identitätskarte belege vielmehr, dass er sich zumindest vor dem Zeitpunkt deren Ausstellung in China aufgehalten habe und somit die gesamte Argumentation des BFM - und damit die Begründung für einen Nichteintretensentscheid - ins Leere gehe. Es sei daher nicht möglich, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines indischen Identitätspapieres sei, welches ihm am (...) in Indien ausgestellt worden sei; daher könne er nicht derjenige Aa._______ sein, auf dessen Namen unter Abgabe des besagten Identitätspapieres die Visumanträge gestellt worden seien. Bei den Botschaftsantworten falle auf, dass diese sehr allgemein ausgefallen seien und daher die Behauptungen des BFM, wonach er im Jahre 2007 und 2008 unter anderem Namen ein Visum beantragt habe, nicht stützen würden. Möglicherweise besitze der von ihm kontaktierte Schlepper seine Daten sowie die Daten jenes Aa._______, für welchen er bereits 2007 einen Visumsantrag gestellt habe. Er habe dem Schlepper seine Fingerabdrücke auf einem Papier ausgehändigt. Überhaupt erscheine es unerklärlich, wie eine Fingerabdruckübereinstimmung zu Stande kommen könne, wenn die Botschaft üblicherweise gar keine Fingerabdrücke abnehme. Daher sei von einem Fehler auszugehen. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass weitere Abklärungen nötig seien, sei eine LINGUA-Analyse vorzunehmen.
4.5 Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 hielt die Vorinstanz betreffend die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers fest, es treffe zu, dass auf Botschaften normalerweise keine Fingerabdrücke genommen würden. Auf zirka 20 Botschaften würden weltweit jedoch sogenannte "kleine" Fingerabdrücke (der Daumen) genommen und somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es sei realitätsfremd, dass ein Schlepper mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers hätte ein Visum beantragen können. Betreffend das Familienbüchlein könne sie sich nicht äussern, da dieses nur in Kopie und in chinesischer Sprache vorliege. Zudem besässen chinesische Identitätskarten gemäss ihren Erkenntnissen keine Sicherheitsmerkmale und könnten deshalb problemlos kopiert werden. Die Übersetzung der Bestätigung der Wohngemeinde liege nur in unvollständiger deutscher (recte: englischer) Übersetzung vor, es seien keine weiteren Angaben zur ausstellenden Behörde gemacht worden und ausserdem habe dieses Dokument - rein formal betrachtet - keinen offiziellen Charakter.
4.6 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, der originale Ausriss des Familienbüchleins sei inzwischen in der Schweiz eingetroffen. Er reichte das genannte Dokument inklusive Übersetzung ins Deutsche und Zustellcouvert aus G._______/Tibet zu den Akten. Zudem reichte er die deutsche Übersetzung der Bestätigung der Heimatgemeinde und die chinesische Identitätskarte [seines Elternteils] ein und bemerkte diesbezüglich, er sei seit dem Jahr (...) im Besitz dieses Dokumentes [seines] verstorbenen [Elternteils] und habe dieses schon damals im EVZ zu den Akten reichen wollen, man habe ihm aber signalisiert, dieses werde nicht benötigt.
Verfahrensrechtliche Mängel sind vorab zu überprüfen, da sie allenfalls eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids bewirken.
6.1 Der Beschwerdeführer behauptet, Chinese zu sein, sich niemals in Indien aufgehalten zu haben und daher auch nicht jene Person zu sein, die im indischen "Indentity Certificate" aufgeführt ist. Die Vorinstanz geht davon aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um [die Person], dem in New Delhi unter Vorweis eines indischen "Identity Certificate" ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei.
6.2 Zu Beginn des Verfahrens sah sich das BFM aufgrund der damals bestehende Sachlage zu verschiedenen Abklärungen veranlasst. Zunächst gab es eine Authentizitätsprüfung bei der Kantonspolizei (...) in Auftrag, welche ergab, dass die chinesische Identitätskarte keine Fälschungsmerkmale aufweise. Diesbezüglich stellt sich das BFM nun auf den Standpunkt, chinesische Identitätskarten besässen keine Sicherheitsmerkmale. Es ist in der Tat so, dass anhand des Abklärungsergebnisses nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, die Karte sei echt. Besteht bei solchen Dokumenten keine Fälschungssicherung, sind sie meist käuflich erwerbbar, weshalb ihnen von Vornherein ein geringer Beweiswert zukommt. Des Weiteren ist der Vorinstanz Recht zu geben, insofern sie es als fragwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke dem Schlepper ausgehändigt haben soll. Es mag tatsächlich unplausibel scheinen, dass ein Schlepper angeblich Fingerabdrücke von seinem Kunden nehmen soll (zumal die Fingerabdruckabnahme auf Botschaften selten ist) und es ihm sodann gelingen sollte, mit solchen fremden Fingerabdrücken auf einer Botschaft ein Visum zu erhalten. Diesbezüglich drängten sich genauere Abklärungen auf. Die in diesem Zusammenhang gelieferten Antworten der Botschaft sind jedoch keineswegs zielführend ausgefallen. So verwies die Botschaft betreffend Fingerabdrücke zwar zunächst auf die (Fingerabdruck-)Nummer des Elektronischen Visumsausstellungssystems (EVA). Aus ihren weiteren Ausführungen wird jedoch nicht klar, weshalb beim Beschwerdeführer Fingerabdrücke erfasst wurden und wie diese Erfassung ablief, zumal üblicherweise auf den Botschaften keine Fingerabdrücke genommen würden. Das BFM stellte hier explizit eine Nachfrage; die diesbezügliche Antwort der Botschaft - es sei leider aus den Akten nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke genommen wurden - fiel sodann keineswegs befriedigend aus (A23/3). Weiter war auch hinsichtlich des persönlichen Erscheinens nichts Aufschlussreiches von der Botschaft zu erfahren: Aus der allgemeinen Bemerkung, wonach dieses normalerweise Voraussetzung sei, kann nämlich nicht - wie dies die Vorinstanz tut - herausgelesen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich persönlich erschienen sei. Die Information der Botschaft, dass Reisepapiere immer im Original abgegeben werden müssten, beweist ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers auch nicht. Die weiteren Bemerkungen der Botschaft, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb sich ein Schlepper eine solche Mühe machen würde und wonach sich die Unterschriften auf den beiden Visumanträgen aus dem Jahr 2007 und 2008 unterscheiden würden, vermitteln ebenfalls keine aufklärenden Informationen. Die Botschaft bot in ihrem Antwortschreiben dem BFM in einer abschliessenden Bemerkung an, aufgrund der Unklarheiten weitergehende Abklärungen vorzunehmen. So offerierte sie dem BFM, beim Dalai-Lama Büro nachzufragen, ob es sich beim Beschwerdeführer und demjenigen, dem das Visum in Indien ausgestellt worden war, wirklich um dieselbe Person handle. Weshalb die Vorinstanz darauf nicht reagierte, ist aus den Akten weder ersichtlich noch nachvollziehbar, insbesondere weil es sich dabei um die entscheidrelevante Frage handelt.
6.3 Im Übrigen wäre auch ein Nachfragen [tibetische Organisation in der Schweiz] oder beim EDA, welches damals mit den eingeladenen [Personen] in Kontakt war, durch das BFM selbst möglich gewesen. Darüber hinaus unterliess es das BFM auch, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (den originalen Ausriss des Familienbüchleins inklusive Übersetzung ins Deutsche und Zustellcouvert aus G._______/Tibet, die deutsche Übersetzung der Bestätigung der Heimatgemeinde, die Identitätskarte [des Elternteils]) zu würdigen. Das entsprechende Argument der Vorinstanz in der Vernehmlassung, eine Würdigung der Dokumente sei ohne Übersetzung nicht möglich, läuft angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Übersetzungen nachgereicht hat, ins Leere. Schliesslich wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers, allenfalls eine LINGUA-Analyse vorzunehmen, von der Vorinstanz ausser Acht gelassen. Eine derartige Abklärung könnte jedoch allenfalls geeignet sein, den Ort der Sozialisierung des Beschwerdeführers (vorliegend Indien oder China/Tibet) abzuklären.
6.4 Da die entscheidrelevante Frage, ob es sich bei der Person, die im indischen "Indentity Certificate" aufgeführt ist, um den Beschwerdeführer handelt, im weiteren Verfahren nicht geklärt werden konnte, ist der Sachverhalt auch noch zum heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig abgeklärt zu qualifizieren.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der unklaren Sachlage eine Botschaftsabklärung durchgeführt hat. Da sich offensichtlich zur Beantwortung der relevanten Fragen weitere Abklärungen als notwendig erwiesen, offerierte die Botschaft, die entsprechenden Schritte vorzunehmen. Weshalb die Vorinstanz darauf nicht reagierte, ist aus den Akten weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Zudem würdigte das BFM nicht alle eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Es kann jedenfalls nicht Sache des Gerichtes sein, die vom BFM veranlasste Botschaftsabklärung zu vervollständigen, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte. Nicht zuletzt entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Daher ist die angefochtene Verfügung zu kassieren.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2011 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, was auch die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel beinhaltet, und in der Sache neu zu entscheiden.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer hat obsiegt. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 9. Oktober 2012 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden à Fr. 200.-- und administrative Kosten von Fr. 40.-- geltend machte.
8.2 Der in Rechnung gestellte Aufwand von Fr. 1'740.-- erscheint angemessen. Daher ist dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der Auslagen von Fr. 40.-- - eine Parteientschädigung von Fr. 1'740.-- (ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Bundesamt ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'740.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'740.-- (ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack
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