Entscheiddatum: 07.02.2013Publikationsdatum: 19.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5817/2011
Urteil vom 7. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (hinduistischer Tamile) eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 20. Mai 2009 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 25. Mai 2009 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und am 3. Juni 2009 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen stattfand,
dass das BFM ihm zu seinem Visumsantrag aus dem Jahre 2006 das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2011 - eröffnet am 28. September 2011 - das Asylgesuch vom 20. Mai 2009 (unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen anführte, die Lebensbedingungen hätten sich im Norden und Osten des Landes seit dem Mai 2009 soweit verbessert, dass der Vollzug dorthin grundsätzlich wieder zumutbar sei, wobei beispielsweise auf der Jaffna-Halbinsel, wo der Beschwerdeführer herkomme, wieder ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche,
dass zudem auch der Wegweisungsvollzug nach Colombo zumutbar sei, zumal der Beschwerdeführer dort zu einem früheren Zeitpunkt gewohnt habe,
dass keine individuellen Vollzugshindernisse bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das BFM sei ferner anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Beschwerde eine aktuelle Unterstützungsbestätigung beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2011 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sie gleichzeitig feststellte, dass nur der Vollzugspunkt Verfahrensgegenstand bilde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtete, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 Abweisung der Beschwerde beantragte, ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu nehmen, wobei sie aber in allgemeiner Weise über die verwendeten Quellen und das Zustandekommen ihrer Lagebeurteilung Auskunft erteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. November 2011 replizierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit, wie mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2011 bereits festgestellt, auf den Vollzugspunkt beschränkt (Art. 44 AsylG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Fachwissen als solches - wie etwa Kenntnisse über das Heimatland eines abgewiesenen Asylsuchenden - nicht ediert werden kann und eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen (einschliesslich Quellenangaben) in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt,
dass der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
dass die Vorinstanz sich zwar bei der Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten muss, sie aber befugt ist, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.),
dass demnach nicht zu beanstanden ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf Grund der jüngeren Entwicklungen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, wobei die angepasste Praxis im Ergebnis mit derjenigen des BFM weitgehend übereinstimmt,
dass der Begründungspflicht nach dem Gesagten Genüge getan ist, der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) somit nicht verletzt ist und kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, nicht anwendbar ist, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass die Zulässigkeit des Vollzuges sich ausserdem nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] beurteilt,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie nachfolgend aufgezeigt, weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angegeben hat, in Sri Lanka seinen (...), seine (...), einen ledigen (...) sowie eine ledige (...) zurückgelassen zu haben (vgl. A1/14 S. 5),
dass seine Aussage, seine (...) und seine (...) im Flüchtlingslager aus den Augen verloren und zu ihnen seither keinen Kontakt mehr zu haben, unglaubhaft ist, zumal er zu seinem Aufenthalt im Flüchtlingslager keine substanziierten und widerspruchsfreien Angaben zu machen vermag und er nicht einmal widerspruchsfrei angeben kann, in welchem Flüchtlingslager er sich befunden habe (vgl. A1/14 S. 5 und A11/14 F10, F23 ff.),
dass er ausserdem lediglich Passanten oder Dorfbewohner nach dem Verbleib seiner Angehörigen befragt haben will (vgl. A1/14 S. 5), von ihm aber ein grösserer Aufwand bei der Suche nach ihnen, wenn sie tatsächlich spurlos verschwunden wären, zu erwarten gewesen wäre,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass er entgegen seinen Aussagen in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration zurückgreifen kann,
dass der Beschwerdeführer, welcher Sri Lanka erst nach dem Ende des Bürgerkriegs verlassen und den grössten Teil seines Lebens im Jaffna-Distrikt verbracht hat, als junger und gesunder Mann mit (entgegen der Beschwerde) mehrjähriger Berufserfahrung als (...) mit eigenem (...) und mit abgeschlossener Schulbildung sowie, wie oben festgestellt, einem tragfähigen Beziehungsnetz in Sri Lanka die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Replik erfüllt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass mit Colombo, wo er sich gemäss den Akten 2006 aufgehalten hat, zudem eine inländische Wohnsitzalternative vorliegt,
dass er auf Beschwerdeebene lediglich seine protokollierten Aussagen bekräftigt, ohne sich allerdings mit den vom BFM monierten Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka anstellt, aber keine neuen individuellen Vollzugshindernisse geltend macht, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen und auf Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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