Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.08.2025Publikationsdatum: 21.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5838/2025
Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am 15. Februar 2009 geboren und damit minderjährig zu sein.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 4. Dezember 2024 illegal via Griechenland in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, am 27. Januar 2025 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 25. Februar 2025 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war.
C. Am 23. April 2025 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Medizinalakten beim SEM ein (Rachenabstrich).
D. Am 2. Mai 2025 fand - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Anlässlich der Befragung reichte der Beschwerdeführer ein Foto ein, das gemäss seinen Angaben seine Tazkera zeige.
Im Rahmen der EB UMA gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss VO Dublin, zum Nichteintretensentscheid (sicherer Drittstaat) sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in Griechenland nach Erhalt seines Flüchtlingsschutzes keine Unterstützung mehr erhalten und in einem Park habe leben müssen. Es sei für ihn wichtig eine Schule besuchen zu können und eine Ausbildung zu absolvieren. Zudem sei die Sicherheitslage in Griechenland prekär. Gesundheitlich habe er keine Probleme.
E. Am 8. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, unter anderem um Informationen betreffend die Personalien des Beschwerdeführers, dessen Aufenthaltsstatus und eines allfälligen Altersgutachtens.
F. Am 13. Mai 2025 kamen die griechischen Behörden dem Informationsersuchen nach und setzten das SEM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als A._______, geboren am (...), mithin als Volljähriger registriert worden sei. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und über eine bis am 24. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
G.
G.a Aufgrund der Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit gelangte das SEM an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern und ersuchte dieses um Erstellung eines Gutachtens zur Alterseinschätzung, welches am 12. Mai 2025 durchgeführt wurde.
G.b Das IRM der Universität Bern gelangte in seinem Gutachten vom 14. Mai 2025 gestützt auf zwei verschiedene radiologische Untersuchungen und eine zahnärztliche Untersuchung zum Schluss, anhand der erhobenen Befunde resultiere ein Mindestalter von 19 Jahren. Das im Zeitpunkt der Untersuchung angegebene Alter von 16 Jahren und 2 Monaten sei unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde ausgeschlossen.
H.
H.a Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum Altersgutachten vom 14. Mai 2025 und der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu äussern.
H.b In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit der Anpassung seines Alters nicht einverstanden sei, da er seine Tazkera eingereicht habe, welche sein Alter bestätigen würde. Er beantragte, dass ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS angebracht werde, da er die Anpassung ausdrücklich bestreite. Die Änderung von ZEMIS-Daten müsse zudem zwingend in Form einer anfechtbaren Verfügung erfolgen.
I. In der Folge passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) an.
J.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 28. Mai 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
K. Am 4. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu.
L.
L.a Am 24. Juli 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme.
L.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem Entwurf nicht einverstanden sei, da er einen Onkel vs. in der Schweiz habe, der für ihn wie ein Vater sei. In Griechenland sei er auf sich alleine gestellt und würde keine Unterstützung erhalten. Eine Zukunft in Griechenland aufzubauen sei unmöglich, zudem sei er psychisch stark angeschlagen.
M. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...) laute.
N. Ebenfalls am 28. Juli 2025 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
O. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 4. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, die Vertretungsvollmacht vom 2. Juni 2025 sowie ein Brief von griechischen Behörden an die Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2025 bei.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich - aufgrund der Beschwerdebegehren und deren Begründung - gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland und den Vollzug (Dispositivziffern 2-4). Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]).
8.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte keine Veranlassung.
9.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer jemals wirklich bemüht hat, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen beziehungsweise um Hilfe zu ersuchen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Vielmehr reiste er nur wenige Wochen nach Erhalt des Flüchtlingsstatus in die Schweiz und gab an, dass die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei (vgl. EB UMA, Ziff. 2.06).
9.4 Auch das erstmalige und nicht weiter substantiierte Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe in Griechenland «als unbegleiteter Minderjähriger Gewalt, Diskriminierung und soziale Ausgrenzung» erlebt (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.) vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um eine nicht angepasste Standardvorlage des Rechtsvertreters handelt, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht als unbegleiteter Minderjähriger, sondern zusammen mit seiner Familie in Griechenland gewesen ist (vgl. EB UMA, Ziff. 2.06).
Ergänzend sei zu erwähnen, dass es bedauerlicherweise keinem Staat gelingt, seine Einwohner und Einwohnerinnen jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter oder aber auch gegen allfällige Polizeiorgane, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zu erstatten; dies allenfalls unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung oder mit der Vermittlung einer karitativen Einrichtung.
9.5 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7). Die vorgebrachten Gesundheitsprobleme (vgl. Sachverhalt L.b) des Beschwerdeführers vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
10.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
10.2 Der Beschwerdeführer ist weder aufgrund seines jungen Alters noch aufgrund anderer Kriterien als äusserst vulnerable Person zu betrachten. Zudem kann er in Griechenland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, die laut seinen Angaben noch immer in Griechenland lebt (vgl. EB UMA, Ziff. 2.06). Weiter hat das SEM zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkanntem Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird.
10.3 Die Vorinstanz hat weiter zurecht festgehalten, dass aus dem Umstand, wonach sich ein Onkel des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalte, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Es wurde sodann auch kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht.
10.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz ersuchenden Personen nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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