Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 23.04.2025Publikationsdatum: 01.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-585/2025
Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 8. Dezember 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 19. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass am 4. November 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde,
dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt,
dass er weiter geltend machte, er habe als Lehrer gearbeitet, besitze zusammen mit seiner Ex-Frau eine Wohnung die vermietet sei und sei als Gewerkschafter für die Demokratische Partei der Völker (HDP) aktiv gewesen, ohne Mitglied zu sein,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die lebenslange Unterdrückung durch den türkischen Staat aufgrund seiner Ethnie und seinen politischen Aktivitäten geltend machte,
dass er diverse Fälle aus der Vergangenheit vorbrachte, in welchen es im Rahmen politischer Aktivitäten zu Auseinandersetzungen mit Behörden gekommen sei, die ihn teilweise veranlasst hätten die Türkei kurzzeitig zu verlassen,
dass im Jahr 2020 eine Verwaltungsermittlung gegen ihn eingeleitet worden sei, da er gegen islamische Slogans an seiner Schule demonstriert und an den Newroz Feierlichkeiten teilgenommen habe und in der Folge die Arbeitsstelle habe wechseln müssen, da ihm von der Schulleitung vorgeworfen worden sei ein Terrorist zu sein,
dass er von der Polizei ausserhalb der Schule verfolgt, regelmässig angehalten und überprüft worden sei,
dass er schliesslich Furcht vor einem Anschlag gegen seine Person bekommen und sich für eine Flucht ins Ausland entschieden habe,
dass er die Türkei am 23. Juni 2023 legal mit seinem Reisepass verlassen habe,
dass er in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei und an Demonstrationen teilgenommen habe, wovon Fotos existieren würden, die dem türkischen Geheimdienst zugespielt worden seien,
dass seines Wissens kein Strafverfahren gegen seine Person eingeleitet worden sei, jedoch sei davon auszugehen, dass nun geheimdienstliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien und ihm in der Türkei eine Verfolgung drohe.
dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente bezüglich der Verwaltungsermittlung und seiner Scheidung sowie Dokumente in Bezug auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Januar 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung und eines Empfehlungsschreibens der reformierten Kirche Brugg, erheben liess,
dass er beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 30. Januar 2025 bestätigte,
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, es drohe ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung und politisch motivierte Verurteilung aufgrund von Vorfluchts- und Nachfluchtgründen,
dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und verschiedene Familienmitglieder Mitglieder der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gewesen seien und ihm deshalb eine Reflexverfolgung drohe,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass den Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden flüchtlingsrechtlichen Intensität der geltend gemachten Verfolgung in Bezug auf die Ethnie und politische Aktivitäten vollumfänglich zuzustimmen ist und festzustellen ist, dass vorliegend ebenso nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist,
dass vorliegend kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde und aus den Akten nicht ersichtlich ist, weshalb dies in Zukunft geschehen sollte,
dass in Bezug auf die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung auf das kürzlich ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103 vom 8. November 2024 zu verweisen ist (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8 ff.),
dass die Ausführungen der Beschwerdeschrift bezüglich einer möglichen Reflexverfolgung nicht zielführend sind, da die Aktivitäten der Verwandten offensichtlich kein direktes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person auslösten,
dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers als Indiz dafür zu werten ist, dass zum Zeitpunkt der Ausreise kein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats bestand,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu entfalten vermögen und er sich bisher nie in besonderer Weise politisch exponiert hat, weshalb eine zukünftige Verfolgung sodann als nicht beachtlich wahrscheinlich zu qualifizieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]),
dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Diyarbakir stammt, die vom Erdbeben betroffen gewesen ist, jedoch keineswegs Ausführungen dazu machte, sondern bis zur Ausreise in der Eigentumswohnung seiner Schwester wohnen konnte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nur geringfügige medizinische Probleme hat, finanziell gut situiert ist und in seiner Heimat auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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