Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 08.11.2024Publikationsdatum: 19.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5865/2024
Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, E._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - eine türkisch-syrische Familie kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz Sirnak, Türkei - ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2024 verliessen und am 6. August 2024 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. August 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie würden in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Herkunft von den staatlichen Behörden schikaniert und ausgegrenzt, die Kinder seien auf dem Schulweg aufgrund politischer Unruhen grossen Gefahren ausgesetzt und die Beschwerdeführerin sei zudem aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit gefährdet, in der Türkei rassistischen Übergriffen zum Opfer zu fallen,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. September 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. September 2024 die Beschwerdeführenden aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Unterschrift) einzureichen,
dass die verlangte Verbesserung mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 fristgerecht beim Gericht eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer verbesserten Beschwerde beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragen,
dass der Beschwerde zwei aus den Monaten Juli und September 2024 stammende Zeitungsartikel über rassistische Übergriffe auf Syrer in der Türkei sowie Fotos von drei verfolgten respektive getöteten Cousins des Beschwerdeführers beigelegt wurden (alle in Kopie vorliegend),
dass mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezögen sich auf die allgemein unsichere Lage in F._______, weshalb sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten,
dass es hinsichtlich der geltend gemachten rassistischen Übergriffe gegen syrische Staatsangehörige und der Gefahr solcher Angriffe gegenüber der Beschwerdeführerin festhielt, mangels objektiver Hinweise könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin deshalb in der Türkei verfolgt werde,
dass die Beschwerdeführenden ferner - aufgrund ihrer türkischen Staatsbürgerschaft respektive des Schutzstatus der Beschwerdeführerin in der Türkei als syrischer Kriegsflüchtling sowie durch ihre Ehe zum Beschwerdeführer - ein Recht auf Rückkehr in die Türkei verfügen würden,
dass das Gericht nach Sichtung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden insbesondere nicht gelingt darzulegen, weshalb ihnen auf individuelle und gezielte Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollten,
dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden nicht auf einer persönlichen Verfolgung, sondern auf der allgemein unsicheren Lage in der Heimatregion basieren,
dass der Beschwerdeführer entsprechend vorbrachte, er sei nie politisch aktiv gewesen und sei zum Wohl seiner Kinder ausgereist, da sie auf dem Schulweg Gefahren (gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Behörden und Kurden) ausgesetzt gewesen seien (vgl. SEM-Akte [...] F39-41),
dass deren Angst vor öffentlichen Gewaltereignissen zwischen Angehörigen der pro-kurdischen Parteien und Behördenmitgliedern offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist,
dass auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor rassistischen Angriffen in der Türkei bei gegebener Sachlage nicht nachvollziehbar ist, zumal sie mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist sowie über einen türkischen Ausweis des vorübergehenden Schutzstatus für syrische Flüchtlinge verfügt,
dass sie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung denn auch keine konkreten Vorfälle rassistischer Anfeindungen geltend machte, denen sie während ihrer Aufenthalte in der Türkei zwischen 2013 bis zur Ausreise im August 2024 ausgesetzt gewesen wäre (vgl. SEM-Akten [...] F8 und [...] S.5),
dass sich das Vorbringen der drohenden Angriffe gegen die Beschwerdeführerin demnach auf einer blossen Vermutung beruht, für welche keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorliegen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken und damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermögen,
dass auch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel (alle in Kopie vorliegend) keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen, da es sich hier um zwei Artikel über Gewaltereignisse in der Türkei gegenüber Syrern sowie um Fotos von drei Cousins des Beschwerdeführers handelt, aus welchen mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden geschlossen werden kann,
dass schliesslich auch die Behauptung auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 3), der Beschwerdeführerin drohe das Risiko in der Türkei, nach Syrien abgeschoben zu werden, wo sie durch die syrische Armee an Leib und Leben bedroht würde, unbegründet ist, zumal sie in der Türkei über einen Schutzstatus als Flüchtling verfügt und die Beschwerdeführenden eigens zu Protokoll gaben, die Türkei in den vergangenen Jahren mehrmals in Richtung Syrien ([syrische Ortschaft]) verlassen zu haben, wo sie insgesamt mehrere Jahre bei der Familie der Beschwerdeführerin gelebt hätten (vgl. SEM-Akte 1350180-34/10 F6 und 1350180-35/8 F9, F38),
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die Beschwerdeführenden in den letzten Jahren in der Türkei vorwiegend und so auch zuletzt in F._______, Provinz Sirnak - dem Geburts- und Heimatort des Beschwerdeführers - lebten (vgl. SEM-Akten [...] S.4 und [...]S.4),
dass sie bis zuletzt zusammen mit der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers in F._______ gelebt haben und Letzterer diesbezüglich zu Protokoll gab, er würde bei einer Rückkehr wieder zu seiner Mutter gehen, welche noch im selben Haus wohne (vgl. SEM-Akte [...] F52 und 56),
dass zwar diese Aussage die Rückkehr in den Südosten der Türkei, namentlich nach F._______, Provinz Sirnak, im Fall der Beschwerdeführenden zumutbar erscheinen lässt,
dass aber der Wegweisungsvollzug in den Südosten der Türkei (Provinzen Sirnak und Hakkari) praxisgemäss als generell unzumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6, seither wiederholt bestätigt, etwa im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1),
dass vorliegend deshalb zu prüfen ist, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinzen Sirnak und Hakkari gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang immerhin festhält, das Leben in einer anderen Stadt wäre zwar schwierig für die gesamte Familie, aber möglich (vgl. Beschwerde S. 3 unten),
dass er ausserdem über mehrere Geschwister ausserhalb der beiden Provinzen Sirnak und Hakkari verfügt, namentlich zwei verheiratete Schwestern in [türkische Städte], einen Bruder in [türkische Stadt] sowie einen weiteren Bruder auf Zypern (vgl. SEM-Akte [...] F14+21),
dass er sich nach seinem Militärdienst und vor seiner Heirat im 2015 arbeitshalber manchmal in Istanbul und Antalya aufgehalten habe (vgl. SEM-Akte [...] F6),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen über eine zwölfjährige Schulbildung sowie eine Ausbildung zum (...) verfügt und bis zur Ausreise hauptsächlich als (...) gearbeitet hat, wobei er auch Arbeiten als (...) und (...) ausgeführt habe (vgl. SEM-Akte [...] F28 ff.),
dass der Beschwerdeführer ferner über zahlreiche Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkeln und Cousins) in seiner Heimatregion verfügt, die die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr entweder finanziell oder durch Bereitstellung von Hilfe vor Ort unterstützen können (vgl. SEM-Akte [...] F13 ff., F24 ff.),
dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Syrien und weitere Verwandte in der Türkei, in G._______ und in H._______ leben würden (vgl. Akte [...] F11-20), auf deren finanzielle Unterstützung die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall zurückgreifen könnten,
dass aufgrund der dargelegten Verhältnisse inner- und ausserhalb der Türkei beziehungsweise des weit reichenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinzen Sirnak und Hakkari demnach zu bejahen ist,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat am 3. August 2024 und damit erst vor drei Monaten verliessen (vgl. SEM-Akten [...] S.6 und [...] S.5), weshalb ihre Rückkehr dorthin und die Wiedereingliederung vor Ort mit keinen erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein sollte,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden ansonsten um eine junge und gesunde Familie handelt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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