Entscheiddatum: 25.01.2013Publikationsdatum: 05.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5901/2010
Urteil vom 25. Januar 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn,Richter Walter Stöckli,Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea,vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat erstmals im Jahre [Zahl] und liess sich in C._______ (Sudan) nieder. Nach einer Haft in Eritrea im Jahr [Zahl] sei ihm die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen. Gleichentags habe er seinen Heimatstaat erneut Richtung C._______ und sodann am 1. November 2006 den Sudan Richtung Tripolis (Libyen) verlassen. Fast zwei Jahre später - am 27. Oktober 2008 - sei er von Libyen mit dem Boot Richtung Italien weitergereist. Am 7. November 2008 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte (vgl. A1/10 S. 6 f.). Er wurde am 14. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) summarisch befragt und am 5. Februar 2010 vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
B. Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sich im Jahre [Zahl] der Widerstandsorganisation Jebha bzw. ELF ("Eritrean Liberation Front") angeschlossen. Er habe für die [Organisationseinheit] gearbeitet und [weitere Tätigkeiten]. Im Jahre [Zahl] habe er sich in C._______ (Sudan) niedergelassen, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Nach der Unabhängigkeitserklärung von Eritrea sei er nicht mehr aktiv für die ELF tätig gewesen und habe lediglich in den Jahren [Zahl] und [Zahl] jeweils eine Versammlung besucht. Seine letzte Lebenspartnerin, welche ihm in den Jahren [Zahl] und [Zahl] je eine Tochter geboren habe, sei im Jahre [Zahl] von D._______ aus nach Eritrea zurückgekehrt, da ihre Mutter dort verstorben sei. Als er im Mai [Zahl] bzw. [Zahl] seine Kinder in Eritrea habe besuchen wollen, sei er mit der Anschuldigung, ein ELF-Kämpfer zu sein, verhaftet, verhört und misshandelt worden. Zuletzt sei er in E._______ (Eritrea) in Haft gewesen, von wo aus er am [Datum] habe flüchten können; anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt. Weil er vom Gefängnis in Eritrea entflohen sei und im Oktober 2006 der Sudan mit Eritrea ein Friedensabkommen abgeschlossen habe, habe er aus Furcht vor einer Festnahme den Sudan Richtung Libyen verlassen (vgl. A1/10 S. 5 f.; A11/25 S. 15 ff.).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Identitätskarten (in Kopie) von Familienangehörigen und eine gescannte Kopie seines Jebha-Ausweises ("Eritrean Liprtion Front") zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 - eröffnet am 20. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es, dass die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden könne, weshalb der Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. August 2010 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Auf die Begründung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Verfügung vom 3. September 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Eingabe vom 27. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 18. April 2011 einreichen, wonach er an psychischen Problemen, extremer Anspannung und Schlafstörungen leide. Zudem würden der seit rund zweieinhalb Jahren andauernde ungewisse Aufenthaltsstatus in der Schweiz, die Trennung von seinen Töchtern und die Traumatisierung durch Verfolgung und Flucht ihn sehr belasten.
G. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das BFM am 22. Oktober 2012 dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel würden indes zu Bemerkungen Anlass geben, auf welche, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen wird.
H. Mit Replik vom 21. November 2012 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Auf diese Ausführungen und zusätzlich eingereichte Beweismittel wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat - unter Vorbehalt der Ausführungen in nachfolgender Erwägung 3 - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung 19. Juli 2010 in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffern 4-7). In der Beschwerde vom 19. August 2011 wird unter anderem die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt (vgl. Beschwerde S. 2 und S. 10). Zudem wird in der Beschwerdebegründung die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdebegehrens hinsichtlich der Prüfung individueller Vollzugshindernisse ist folglich im vorliegenden Fall als dahingefallen zu betrachten. Die Verfügung vom 19. August 2011 ist, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht (Dispositivziffern 4-7), somit in Rechtskraft erwachsen. Auf entsprechende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerdeschrift wird deshalb nicht eingegangen.
Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Überprüfung der Asylgewährung und der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, er habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe er in der Befragung ausgesagt, dass er am [Datum] verhaftet worden sei (vgl. A1/10 S. 2). In der Anhörung hingegen habe er angegeben, die Verhaftung habe am [Datum] stattgefunden (A11/25 S. 4 [F 21] und S. 19 [F 153]). Anlässlich der Befragung habe er geltend gemacht, weil die Zelle provisorisch aus Holz gewesen sei, habe er das Dach beschädigen und deshalb fliehen können (vgl. A1/10 S. 6). In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass er wie durch ein Wunder das Fenster des Lagergebäudes ohne weiteres habe öffnen können, und danach aus dem Fenster gesprungen sei (A11/25 S. 16 [F 139]). Anlässlich der Anhörung sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen beiden Widersprüchen gewährt worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen (vgl. A11/25 S. 23 [F 201 f.]). Ferner habe der Beschwerdeführer in der Befragung zu Protokoll gegeben, dass ihm die Fesselung in E._______ abgenommen worden sei (vgl. A1/10 S. 6). In der Anhörung habe er dies gänzlich anders geschildert: Eine Hand des Beschwerdeführers und eine Hand des Mitgefangenen seien mittels einer Handschelle zusammen gefesselt gewesen. Der Mithäftling habe sich ohne weiteres von der Handschelle befreien können; der Beschwerdeführer hingegen habe die Handschelle bis in den Sudan am Körper getragen, weil diese immer noch an seinem Unterarm gebunden gewesen sei (vgl. A11/25 S. 16 f. [F 139]). In der Befragung habe er behauptet, er sei ein Haili-Führer der ELF gewesen (A1/10 S. 6). In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe keinen Grad gehabt, sondern man habe ihn einmal zum Haili-Führer befördern wollen, er habe dies jedoch nicht gewollt, da er keine Schulbildung besässe (vgl. A11/25 S. 12 [F 107]). Auf die Aufzählung weiterer gravierender Widersprüche und Ungereimtheiten werde verzichtet. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund exilpolitischer Tätigkeit nach Eritrea verschleppt worden sei. Folglich müssten die Vorbringen nicht auf ihre Asylrelevanz überprüft werden.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe seine Asylvorbringen äusserst detailliert und lebensnah geschildert; insbesondere seine freien Schilderungen und die Detaildichte - beispielsweise die Beschreibung von scheinbaren Nebensächlichkeiten wie das Wetter sowie seiner Empfindungen oder der Hinweis auf seine Begegnung mit Hirten - würden unverkennbar den Eindruck hinterlassen, er gebe tatsächlich Erlebtes wieder. Auch seien seine Angaben zum politischen Hintergrund der geltend gemachten Verfolgung, insbesondere seine Kritik am Status seiner Heimatstadt B._______, informiert und nachvollziehbar. Folglich seien - abgesehen von den angeblichen Widersprüchen, welche auf ein Versehen oder eine Ungenauigkeit in der Übersetzung zurückzuführen seien - keine gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten, welche seine Glaubwürdigkeit insgesamt in Zweifel ziehen könnten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er das Original seines ELF-Ausweises sowie eine Bestätigung der ELF-Vertretung in D._______ vom 3. August 2010 zu den Akten. Diese Beweismittel würden nicht nur zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beitragen, sondern auch seine heutige Verbindung zur ELF aufzeigen. Da die Vorinstanz zu Unrecht die Asylrelvanz seiner Vorbringen nicht prüfte, sei der Umstand, dass er ein langjähriges ELF-Mitglied gewesen sei, von der Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt worden. Da er sich im Sudan exilpolitisch betätigt habe und die eritreischen Behörden keine Regimekritik tolerieren würden, werde er bei einer Rückkehr nach Eritrea ohne Zweifel inhaftiert und bestraft. Diese Vorbringen würden insgesamt eine begründete Furcht begründen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte, asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden habe.
5.3 Zu diesen eingereichten Beweismitteln bemerkte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012, dass gemäss seiner Einschätzung weder dem ELF-Ausweis noch dem ELF-Bestätigungsschreiben ein Beweiswert beigemessen werden könne. Beim ELF-Ausweis seien deutliche Fälschungsmerkmale auszumachen, die an der Echtheit des Dokuments zweifeln lassen würden. Namentlich sei der Stempel auf dem Passfoto nicht zu sehen, was ein Hinweis auf ein nachträgliches Einfügen dieses Fotos sein könne. Auch das eingereichte Schreiben der ELF weise keine eindeutigen Echtheitsmerkmale auf und sei nicht fälschungssicher. Es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente einfach gefälscht werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Aus diesem Grund und angesichts der im Entscheid dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöchten diese Beweismittel die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen.
5.4 In der Replik vom 21. November 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich aufgrund der Fälschungsvorwürfe des BFM mit dem Büro der ELF im Sudan in Verbindung gesetzt, welches mit Schreiben vom 13. November 2012 (eingereicht wurde eine Faxkopie dieses Schreibens und eine deutsche Übersetzung davon) bestätige, dass der vorgelegte ELF-Ausweis am 25. September 2006 in D._______ ausgestellt worden sei. Damit sei es ihm gelungen, die Fälschungsvorwürfe des BFM zu widerlegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er ELF-Mitglied gewesen und noch immer sei. Zudem reichte er eine Reihe von Fotos, welche ihn bei einer Demonstration der Eritreischen Opposition am [Datum] vor dem (Gebäude) in (Stadt) zeige. Die Teilnehmer würden gegen das Regime in Eritrea demonstrieren. Er sei als Demonstrationsteilnehmer gut erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass der eritreische Geheimdienst die Aktion vor dem (Gebäude) scharf beobachtet habe und er den Behörden bekannt sei.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage bestätigt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die vorinstanzliche Verfügung, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt glaubhaft darzulegen, dass er im Jahre [Zahl] nach Eritrea verschleppt und dort in Haft genommen wurde. So hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Juli 2010 zurecht eine Reihe von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt, die nicht als unwesentlich bezeichnet werden können (vgl. in E. 5.1 oben). Diese wiegen deshalb schwer, weil sie sich auf Einzelheiten des fluchtauslösenden Ereignisses (Haft in Eritrea und Flucht aus dieser) beziehen. Weder anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene vermochte der Beschwerdeführer diese Widersprüche aufzulösen. Mit dem Widerspruch konfrontiert, dass er - entgegen seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach ihm in Eritrea die Flucht aus dem Fenster gelungen sei - im EVZ ausgesagt habe, er habe das Dach der Lagerhalle beschädigt und sei danach über das Dach ins Freie geflüchtet, gab er lediglich zu Protokoll "ich habe dies im EVZ sicher nicht so gesagt" (vgl. A11/25 S. 23). Den unterschiedlich angegebenen Jahreszahlen ([Zahl] [EVZ] bzw. ([Zahl] [Anhörung]) hinsichtlich seiner Verschleppung nach Eritrea hielt er entgegen, dass "er sich früher geirrt haben müsse, da es wirklich am [Datum] geschehen sei" (vgl. A11/25 S. 23). Dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argument, die Aussagen des Beschwerdeführers würden eine grosse Detaildichte aufweisen, kann durchaus gefolgt werden. Seine Aussagen vermögen aber gesamthaft betrachtet nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung zu sprechen, zumal weder Klarheit herrscht über den Zeitpunkt der Inhaftnahme noch über die Umstände der Flucht. So nimmt der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf einzelne Widersprüche Bezug (Zeitpunkt der Festnahme und der Fesselabnahme) und macht dabei in pauschaler Weise geltend, diese seien angesichts der sprachlichen Unterschiede zwischen Tigrinya und Deutsch keinesfalls unvereinbar. Seine diesbezüglichen Ausführungen überzeugen in keiner Weise. Die festgestellten Widersprüchen können nicht lediglich auf ein Versehen bzw. eine Ungenauigkeit in der Übersetzung zurückgeführt werden, zumal das Protokoll vom 14. November 2008 dem Beschwerdeführer in einer ihm gut verständlichen Sprache rückübersetzt worden war, was er unterschriftlich bestätigte. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum fluchtauslösenden Ereignis noch weitere Abweichungen zu seinen anlässlich der Befragung gemachten Schilderungen zu Protokoll gab. So führte er in der Befragung im EVZ aus, dass er seine Tochter in Eritrea im Mai ([Zahl] habe besuchen wollen, weshalb er deshalb nach F._______ zurückgegangen und dort an der Grenze verhaftet worden sei (vgl. A1/10 S. 2). In der Anhörung brachte er dagegen vor, er sei in C._______ nachts auf einem Feld von drei Personen überraschend kontrolliert und danach von diesen nach F._______ gebracht worden (vgl. A11/21 S. 15). Zwar kommt den Aussagen im Empfangs- und Verfahrenszentrum angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn dort gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben, handelt es sich doch bei den festgestellten Ungereimtheiten um eindeutige Widersprüche in wesentlichen Punkten der Asylbegründung.
6.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, er habe begründete Furcht, aufgrund seiner ELF-Mitgliedschaft bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea ernsthaften, aslyrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten und subjektiven Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
Dazu ist festzustellen, dass die Authentizität der diesbezüglich eingereichten Beweismittel zurecht von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wurde und deren Beweiswert aus folgenden Gründen äusserst gering ist: Einerseits sind die Schreiben vom 3. August 2010 bzw. 13. November 2012 offensichtlich vom Beschwerdeführer nach Erhalt der abschlägigen Verfügung vom 19. Juli 2010 "in Auftrag gegeben" worden, weshalb sie das ELF-Büro in D._______ aus Gefälligkeit ausgestellt haben dürfte. Andererseits entspricht der im Schreiben vom 3. August 2010 angegebene Name des Beschwerdeführers ([G._______]) nicht jenem des vorliegenden Verfahrens. Das zweite auf Replikebene eingereichte Bestätigungsschreiben ist sodann nicht geeignet, den von der Vorinstanz als Fälschungsmerkmal gewerteten fehlenden Stempel auf dem Foto des ELF-Ausweises zu erklären. Im Übrigen ist die Schreibweise der Partei nämlich "Eritrean Liprtion Front" derart falsch, dass die Fälschung offensichtlich ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, dass er im Sudan nach der Unabhängigkeit von Eritrea (1993) nicht mehr aktiv für die ELF tätig gewesen sei und lediglich in den Jahren [Zahl] und [Zahl] eine Versammlung besucht habe (vgl. A11/25 S. 12 [F 103]); S. 14 [F132, 133]; S. 192 [F192])). Aus diesem Grund bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr wegen einer vor Jahren aktiven Mitgliedschaft bei der ELF heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis und zur fehlenden begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten im Sudan oder in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
7.2 Angesichts mangelnder exilpolitischer Tätigkeiten im Sudan seit dem Jahre 1993 kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Eritrea deshalb keine asylrelevanten Nachteile befürchten müsste. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz betreffend bestehen keine Hinweise darauf, dass die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vor dem UNO-Hauptgebäude registriert hätten. Ferner zeigen die eingereichten Fotos auch kein weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. So ist den Bildern weder zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltung besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte - einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Eritrea, ist aus den Fotos ersichtlich - noch dass er weitere exilpolitische Tätigkeiten ausübt. Es ist somit nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung des Beschwerdeführers auszugehen, welche dazu führen würde, dass die eritreischen Behörden von ihm eine Bedrohung des Regimes erwarten.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an: es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Gesuch des Beschwerdeführers um entgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 3. September 2010 indes entsprochen worden ist, und aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: