Entscheiddatum: 18.02.2013Publikationsdatum: 05.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5911/2012
Urteil vom 18. Februar 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Syrien, vertreten durch Annelise Gerber, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus Daraa (Syrien) stammender syrischer Staatsangehöriger, am 4. Juni 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 14. Juni 2012 summarisch befragte wurde, wobei er unter anderem angab, er sei während seiner Reise in die Schweiz in [Drittstaat] auf einer ihm unbekannten Botschaft gewesen und habe ein Visum zur Einreise in ein europäisches Land erhalten; seinen persönlichen Pass habe er bei der Ankunft in der Schweiz dem Schlepper abgeben müssen,
dass anlässlich einer weiteren Kurzbefragung am 4. Juli 2012 dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens betreffend Durchführung seines Asylgesuchs gewährt wurde und das BFM darauf hinwies, bei Vorliegen der Zuständigkeit Italiens auf das vorliegende Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Italien zu verfügen,
dass der Beschwerdeführer daraufhin erklärte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde (A8/10),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2012 Fotografien einer Messerstichwunde im Rücken einreichte und geltend machte, dies seien Beweise seiner im Krieg erlittenen Verletzung (vgl. A21/3),
dass das BFM am 31. August 2012 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A24/6),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 dieses Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO guthiessen (vgl. A22/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 - eröffnet am 7. November 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. November 2012 Beschwerde einreichte und beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten; das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und von einer Rückweisung nach Italien abzusehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmittelgabe unter anderem geltend machte, in Italien gebe es keinen effektiven Zugang zum Asylrecht; so bliebe Asylsuchenden in Italien eine geregelte Unterstützung im Sinne der EU-Rechtsnormen verwehrt,
dass der Beschwerdeführer zudem in (...), Syrien, bei einer Auseinandersetzung schwer verletzt worden sei und medizinische und psychiatrische Betreuung benötige, welche ihm in Italien indessen nicht zugänglich sei,
dass der Beschwerdeführer sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde und die Rechtsvertreterin diesbezüglich die Zustellung eines ärztlichen Berichts des behandelnden Arztes, B._______, in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2012 mit Fax an die zuständige Migrationsbehörde einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anordnete, bis das Gericht nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befinden würde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2012 gestützt auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe sich weiterhin in der Schweiz aufhalten,
dass mit gleicher Verfügung Frist zum Einreichen des auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angesetzt wurde,
dass zudem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen wurde und aufgrund der damaligen Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2012 den verlangten Arztbericht von B._______ zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin die Verfahrensakten am 12. Dezember 2012 der Vorinstanz zur Stellungnahme innert Frist übermittelte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2012 festhielt, die Dublin-II-VO gehe davon aus, dass die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden,
dass der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung durch die sogenannte Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 für die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) sichergestellt werde, die in Italien fristgerecht und anstandslos umgesetzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer demnach auch in Italien eine allfällig benötigte medizinische Hilfe bzw. psychotherapeutische Weiterbehandlung in Anspruch nehmen könne,
dass somit keine Gründe vorliegen würden, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, weshalb vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festgehalten werde,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 zugestellt und ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen gesetzt wurde,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 18. Januar 2013 eine Replik einreichte und mitteilte, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, Beweismittel zu seinen Vorbringen einzureichen; ausserdem sei er weiterhin in intensiver psychiatrischer Behandlung bei B._______; weiter seien die Angaben der Vorinstanz über die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien unzutreffend,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 des Kapitels III der Dublin-II-VO namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ein gültiges Visum ausgestellt hat,
dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers - sowohl anlässlich der BFM-Befragung als auch in seiner Rechtsmitteleingabe - ihm die italienische Botschaft in [Drittstaat] ein Visum ausgestellt haben soll,
dass auf Anfrage des BFM hin die italienischen Behörden mit Schreiben vom 30. August 2012 die fragliche Visumserteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers bestätigten (vgl. A12/1),
dass Italien folglich für die Durchführung des Asylverfahrens staatsvertraglich zuständig ist und ferner die italienischen Behörden am 31. Oktober 2012 das Übernahmeersuchen des BFM betreffend das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO guthiessen (vgl. A22/1),
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Zuständigkeit Italiens in Frage stellen würde, und dass - angesichts der Visums-Erteilung durch Italien - namentlich das Vorbringen unbehelflich bleibt, der Beschwerdeführer habe sich in Italien nicht aufgehalten und sei dort nicht registriert worden,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen monierte, die staatliche Unterstützung von Asylsuchenden in Italien sei unzureichend, namentlich sei eine adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht garantiert,
dass der behandelnde Arzt in seinem medizinischen Bericht vom 20. November 2012 eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte,
dass das BFM in diesem Zusammenhang in der Vernehmlassung zutreffend auf die systemimmanente Grundvermutung der garantierten medizinischen Infrastruktur und Versorgung durch jeden Dublin-Mitgliedstaat hinweist, zumal jeder Mitgliedstaat an die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG gebunden ist (vgl. Art 15 der Aufnahmerichtlinie betreffend die medizinische Versorgung),
dass angesichts der in der Schweiz durchgeführten Behandlung vorliegend davon auszugehen ist, dass eine gleichwertige psychiatrische Folgebehandlung auch in Italien vorgenommen werden kann,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung darauf hinwies, die italienischen Behörden würden vor der Durchführung der Überstellung nach Italien seitens des schweizerischen Dublin Office über die bestehende medizinische Problematik und die entsprechend erforderliche Unterstützung in Kenntnis gesetzt,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, namentlich bei einer posttraumatischen Belastungsstörung, nicht zutrifft,
dass schliesslich auch das Vorbringen, in Italien sei für Asylsuchende der Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet, der Grundlage entbehrt (vgl. den Bericht des UNHCR von Juli 2012, UNHCR Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in diesem Zusammenhang zutreffend festhielt, Italien komme seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass unter den gegebenen Umständen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) der Schweiz besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos gewürdigt werden mussten,
dass daher auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: