Entscheiddatum: 03.01.2013Publikationsdatum: 11.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5918/2012
Urteil vom 3. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,B._______,C._______,Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2012 / N (...).
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 14. November 2009 und reisten am 17. Februar 2010 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 23. Februar 2010 im EVZ und der Anhörungen vom 9. März 2010 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien in Jaffna (Beschwerdeführer) beziehungsweise in D._______ (Beschwerdeführerin) geboren, seit 2006 beziehungsweise 1997 im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen und hätten sich im Jahre 2007 religiös getraut. Im Dezember 2008 seien sie nach Vavunija umgezogen, wo der Beschwerdeführer einen (...) betrieben habe. Mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten sie nie etwas zu tun gehabt und sie seien nicht politisch tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber immer noch Splitter und Narben von einem Artilleriegeschoss im Rücken. Am (...). August 2009 sei er - ursprünglich wohl aus gelderpresserischen Motiven - von vier uniformierten Beamten des CID (Criminal Investigation Department) an einen unbekannten Ort mitgenommen, in der Folge befragt, misshandelt, erniedrigt und unter Folter zum schriftlichen Einge-ständnis der Zugehörigkeit zur beziehungsweise Unterstützung der LTTE gezwungen worden, zumal seine Rückenverletzung entsprechende Verdachtsmomente bei den Entführern begründet habe. Seine Mutter habe sein Verschwinden bei der Polizei, der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) und der HRCSL (Human Rights Commission of Sri Lanka) zur Anzeige gebracht beziehungsweise gemeldet und dank der Vermittlerrolle der PLOTE sowie einer erheblichen Geldzahlung am (...) September 2009 seine Freilassung in körperlich angeschlagenem Zustand erwirken können. Ein offizielles Verfahren sei nie eröffnet worden. Die CID-Beamten hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn bei Bedarf wieder abholen würden. Zwei Wochen später seien sie aus Sicherheitsüberlegungen in das Nachbarhaus umgezogen. Gemäss Mitteilung des Besitzers ihres vormaligen Wohnhauses sei dort Ende September 2009 von Armeeangehörigen nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, und auch in Jaffna, wo er noch ein Haus besessen habe und über Verwandte verfüge, habe man nach ihm gesucht. Dies habe die Beschwerdeführenden in Angst versetzt und zur Flucht veranlasst. Zu diesem Zweck seien sie am 12. November 2009 nach Colombo, von dort auf dem Luftweg nach E._______, nach drei Monaten weiter nach Italien und auf dem Landweg schliesslich illegal in die Schweiz gelangt. Der Schlepper habe für die Luftwege Reisepässe unbekannten Inhalts für sie vorgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe selber nie irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gruppierungen gehabt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Als Identitätsdokumente gaben die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und beglaubigte Kopien ihrer Geburtsurkunden zu den Akten; Reisepässe hätten sie nie besessen oder beantragt. Weiter reichten sie als Beweismittel ein originales fremdsprachiges (vermutlich singhalesisches) Dokument vom (...) August 2009 - gemäss dem Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei betreffend sein Verschwinden - und eine englischsprachige Bestätigung der HRCSL vom (...) August 2009 (inklusive einer Referenzkarte) zu den Akten. Gemäss dieser Bestätigung habe die Mutter des Beschwerdeführers dessen Verschwinden beim "Magistrate Court" beanzeigt und dort sowie beim HRCSL selber registrieren lassen.
B. Am (...) wurde das Kind C._______ geboren.
C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 - eröffnet am 18. Oktober 2012 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Beschwerdeeingabe vom 14. November 2012 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2012, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, (sinngemäss) die Gewährung von Asyl und allenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
E. Die Instruktionsrichterin erkannte mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, stellte den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest und hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 12. Dezember 2012 eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2012) beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Auf den Inhalt der Zwischenverfügung und der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG, in Anbetracht des materiellen Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Kassation) und aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf die Fortsetzung des Schriftenwechsels mittels Zustellung der Vernehmlassung zur Replik verzichtet. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wird den Beschwerdeführenden jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten und sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Für eine Asylgewährung sei die Gefährdung im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Die srilankischen Behörden hätten im Zuge des Rebellenkrieges zu Massnahmen wie vorübergehenden Festnahmen gegriffen, um die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Solche Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation beziehungsweise der angespannten Lage unmittelbar nach Kriegsende zu sehen seien, stellten in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation dar. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden, was im Falle eines auf ihm lastenden Verdachts des Engagements zugunsten der LTTE nicht geschehen wäre. Er verfüge mangels jeglichen LTTE-Engagements oder gar einer Mitgliedschaft auch aktuell nicht über ein Profil, das ihn bei den srilankischen Behörden verdächtig machen könnte. Die geltend gemachten Misshandlungen seien zwar angesichts der damaligen Umgangsformen der Armee und der Polizei mit Gefangenen nicht grundsätzlich zu bestreiten. Jedoch handle es sich um einen einmalig vorgefallenen Nachteil, der zudem mangels Intensität nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes einzustufen sei und auch keinen unerträglichen psychischen Druck auszulösen vermöge. Die Festnahme habe überdies keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen, da er seit der Haftentlassung von den Behörden nicht mehr belangt worden sei. Die angeblichen Suchen nach ihm in Vavunija und in Jaffna stützten sich lediglich auf Angaben Dritter und könnten mithin nicht als Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung gewertet werden. Für die Gesuchsteller bestehe somit keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie lediglich das als solches unbestrittene plötzliche Verschwinden des Beschwerdeführers belegten. Die Echtheit des eingereichten Polizeirapports sei zudem aufgrund seiner Beschaffenheit in Frage zu stellen.
Für die detaillierte Begründung der Wegweisungs- und Vollzugsanordnung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
5.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an ihrer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage und mithin an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest. Bezug nehmend auf das vorinstanzliche Argument, wonach der Beschwerdeführer bei ernsthaftem Verdacht eines Engagements zugunsten der LTTE nicht nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden wäre, wendet dieser ein, dass eine Geldzahlung Auslöser seiner Freilassung gewesen sei. Dies lasse keinen Rückschluss auf eine dahingefallene Gefährdungslage in seinem Heimatland zu. Er sei denn auch im Anschluss daran erneut an verschiedenen Orten gesucht worden und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Somit hätten sie durchaus begründeterweise Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes gehabt und sich einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gesehen. Mit seiner Auffassung eines mangels LTTE-Zugehörigkeit oder -Engagements nicht bestehenden Verdachtsprofils des Beschwerdeführers verkenne das BFM, dass er von den CID-Beamten genau dessen verdächtigt worden sei und dies auch aus dem eingereichten Polizeirapport hervorgehe. Entsprechende Festnahmen seien nach wie vor Praxis und beträfen längst nicht nur ehemalige LTTE-Mitglieder, hingegen im Besonderen auch tamilische Ausland-Rückkehrer. Im weiteren widersetzt sich der Beschwerdeführer der Einstufung der erlittenen Misshandlungen als zu wenig intensiv und im Hinblick auf die Verursachung eines unerträglichen psychischen Druckes zu wenig begründet. Die durch die Misshandlungen hervorgerufenen und bis heute wahrnehmbaren Spuren in seinem psychischen Gesundheitszustand könnten durch eine fachärztliche Expertise belegt werden, was er hiermit anrege. Ebenso sei die Bezeichnung der eingereichten Beweismittel, insbesondere des Polizeirapports und der HRCSL-Anzeigebestätigung als unwesentlich beziehungsweise unerheblich nicht statthaft, da die Dokumente die Wahrheitskonformität und flüchtlingsrechtliche Begründetheit der Verfolgungskernvorbringen zu untermauern vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher um Durchführung einer Echtheitsprüfung ersucht.
Für die detaillierte Begründung der Beschwerde betreffend die vorinstanzliche Wegweisungs- und Vollzugsanordnung wird auf die Beschwerde verwiesen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden verschiedene Berichte betreffend die in Sri Lanka herrschende Praxis aussergerichtlicher Inhaftierungen, die Gefährdung von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und die dortige Menschenrechtslage zu den Akten. Ebenso reichten sie "le témoignage de Monsieur F._______., l'un des dirigeants du PLOTE, qui a décrit toute la situation vécue laquelle nous a poussé à quitter le Sri Lanka" (vgl. Beschwerde S. 6) inklusive Kopien der PLOTE-Mitgliedkarte von F._______ und von dessen Mitgliedskarte des "(...)" ein.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 erwog die Instruktionsrichterin insbesondere (Zitat:),"dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung auch um Beantwortung der Frage ersucht wird, ob sie vom Inhalt des Beweismittels Nr. 2 (vgl. Beweismittelverzeichnis A1: "Anzeige bei Polizei" vom (...) August 2009) Kenntnis hat und allenfalls über eine Übersetzung verfügt, dass das Bundesverwaltungsgericht ferner ohne anderslautende Stellungnahme der Vorinstanz davon ausgeht, sie erachte dieses Beweismittel hinsichtlich seiner Echtheit als unbestimmt (vgl. Verfügung E. I/2),dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ebenso um Beantwortung der Frage ersucht wird, ob sie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte (erzwungene) schriftliche Eingeständnis der LTTE-Zugehörigkeit beziehungsweise -Unterstützung (vgl. insb. A8 F38) als glaubhaft erachtet".
5.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung teilt das BFM zunächst mit, dass es auf eine Übersetzung des Beweismittels Nr. 2 verzichtet habe, da es den Sachverhalt auch ohne dieses als erstellt erachtet habe. Ferner ändere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer ein unter Folter erwirktes Geständnis betreffend seiner LTTE-Kollaboration unterschrieben habe, nichts an den Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung, weshalb es auch nicht auf seine Glaubhaftigkeit hin geprüft worden sei. Im Weiteren hält das BFM fest, dass der Beschwerdeführer als behördlich gesuchte Person nicht aus der Haft entlassen worden wäre. Geldzahlungen an den Polizeichef seien bei Haftentlassungen in Sri Lanka nicht unüblich; solche böten keinen Anhaltspunkt für eine unrechtmässige Haftentlassung.
Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Standpunkte und Erwägungen.
6.1 Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, erscheint - abgesehen von der Erkenntnis, dass für eine Asylgewährung die Gefährdung im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei - höchst fragwürdig. So dient die für sich besehen an sich zutreffende Feststellung, dass Benachteiligungen wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung und dabei erlittenen Misshandlungen im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation beziehungsweise der angespannten Lage unmittelbar nach Kriegsende zu sehen seien, bestenfalls der Beurteilung der damaligen Menschenrechtssituation. Für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der in concreto geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen ist sie indessen untauglich. Insbesondere kann die Feststellung des Mehrfachvorkommens gleichgelagerter asylrelevanter Ereignisse ein einzelnes solches Ereignis selbstredend nicht seiner flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit berauben. Auch das Argument eines durch die (zweiwöchige) Inhaftierung bloss einmalig vorgefallenen Nachteils ist nicht zielführend, zumal damit konsequenterweise auch eine mehrjährige, von Misshandlungen begleitete Haft als einmaliges Ereignis qualifiziert werden müsste und damit keine Asylrelevanz entwickeln könnte. Gänzlich haltlos ist im Weiteren die vor-instanzliche Feststellung der ungenügenden und dadurch flüchtlingsrechtlich nicht erheblichen Intensität des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsereignisses, welches mithin keinen unerträglichen psychischen Druck auszulösen geeignet sei. Es grenzt an Willkür, wenn das BFM eine Entführung und nachfolgende zweiwöchige extralegale Inhaftierung mit täglichen verschiedenartigen Misshandlungen (insbesondere auch Hodenquetschungen, Schläge, Zigarettenansengungen; vgl. A8 insb. F 34 ff.) und einem unter Folter erzwungenen Geständnis der LTTE-Kollaboration als zu wenig intensiv im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft einstuft. Auch die aus der Haftentlassung per se, aus der fehlenden LTTE-Mitgliedschaft, aus unterbliebenen behördlichen Behelligungen unmittelbar nach der Entlassung sowie aus dem vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Engagement zugunsten der LTTE gezogene Schlussfolgerung fehlender Verdachtsmomente ist angesichts des schriftlichen Eingeständnisses der LTTE-Kollaboration und der vom BFM in seiner Vernehmlassung selber erwähnten gängigen Praxis von Geldzahlungen an den betreffenden Polizeichef zur Erwirkung von Haftentlassungen nicht nachvollziehbar. Schliesslich muss ebenso das Argument, wonach die rund zwei Wochen nach der Haftentlassung vorgefallenen beiden Suchen nach dem Beschwerdeführer nicht auf eigener Erfahrung sondern auf Angaben Dritter beruhten und somit nicht als genügend konkrete Verfolgung zu werten seien, als sachfremd qualifiziert werden. Die Quelle der Kenntnisnahme von gegen sich gerichteten Verfolgungshandlungen wird weder im Gesetz noch von der Praxis als Kriterium für die Beurteilung der Asylrelevanz genannt; sie erlaubt bestenfalls Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit eines solchen Sachverhaltselements oder auf die Begründetheit einer darauf basierenden Verfolgungsfurcht.
Die vom BFM gewonnene Feststellung fehlender Asylrelevanz lässt sich somit mit den verwendeten Argumentationslinien nicht begründen. Damit stellt sich die Frage, ob die rechtslogische Konsequenz eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu greifen hat, oder ob die vorinstanzliche Erkenntnis allenfalls auf einer anderen Begründungsbasis dennoch zu schützen wäre. Die Diskussion darüber erübrigt sich vorliegend, weil das Bundesverwaltungsgericht gemäss nachfolgenden Erwägungen auch eine unvollständige, unrichtige und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung erkennt. Damit ergibt sich gleichsam, dass der unrichtig festgestellte Sachverhalt einer Subsumption unter eine an sich anwendbare Rechtsnorm (hier Art. 3 AsylG) zum Vornherein gar nicht zugänglich ist.
6.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Die Art. 7 (Glaubhaftmachung) und 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz - die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht hat ein Gesuchsteller Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) fordert unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden den ihnen obliegenden Teil zur Sachverhaltsermittlung insofern beigetragen haben, als das BFM ihnen keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt hat und eine solche auch objektiv nicht augenfällig erkennbar ist. Demgegenüber erkennt das Gericht jedoch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz im Sinne einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung und Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts: Die Rechtserheblichkeit des Sachverhalts bestimmt sich vorliegend massgeblich nach den im länderbezogenen Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 gewonnenen Erkenntnissen. Gemäss diesem Urteil (vgl. dort E. 7 f.) hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE und der Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert, wogegen sich die Menschenrechtslage verschlechtert hat. Das Urteil erkennt eine erhöhte Verfolgungsgefahr bei Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Im Falle des Beschwerdeführers sind somit jene Sachverhaltselemente von besonderer Bedeutung, die ihn aus einer objektiven Perspektive in den Augen der Behörden allenfalls in die Nähe der LTTE rücken lassen, selbst wenn ein persönliches Engagement oder gar eine Mitgliedschaft bei den LTTE unbestrittenermassen nicht besteht. Relevant werden in diesem Zusammenhang seine nach wie vor sicht- und feststellbaren angeblich bürgerkriegsbedingten Rückenverletzungen und daraus abgeleitete Verdachtsmomente, ferner seine angebliche Inhaftierung, Misshandlungen und unter Folter schriftlich eingestandene Kollaboration mit den LTTE sowie die behaupteten, letztlich fluchtauslösenden Suchen nach ihm in Vavunija und Jaffna. Aus dem angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung des BFM geht trotz entsprechender Klärungsaufforderung nicht mit der nötigen Klarheit hervor, ob und inwieweit diese Sachverhaltselemente vom BFM als glaubhaft oder gar bewiesen anerkannt werden. Die angefochtene Verfügung lässt in der Tendenz zunächst vermuten, der Sachverhalt sei im Wesentlichen unbestritten oder zumindest nicht unglaubhaft. Aus deren Erwägung I/2 muss hingegen gelesen werden, bloss das Verschwinden des Beschwerdeführers sei unbestritten, wobei aber diesbezügliche Sachverhaltszweifel aus Sicht des BFM angesichts der aufgrund seiner Beschaffenheit fraglichen Echtheit des "Polizeirapports" dennoch zu bestehen scheinen. Die Erheblichkeit dieser Zweifel wird jedoch mit der Begründung in Abrede gestellt, der Sachverhalt sei auch ohne das Beweisstück als erstellt zu erachten. Aus der Vernehmlassung muss geschlossen werden, dass der Inhalt des erwähnten Beweismittels Nr. 2 und bereits dessen Art (Anzeige, Polizeirapport) und Aussteller dem BFM unbekannt ist, zumal keine Übersetzung angefertigt oder eingefordert wurde. In der Vernehmlassung wird ebenfalls zum Ausdruck gebracht, eine Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend der Inhaftierung und das unter Folter erwirkte Geständnis sei nicht durchgeführt worden und auch nicht nötig weil diese Elemente nicht erheblich seien (vgl. Passus "... ändert nichts an den Erwägungen unseres Asylentscheides"). Auch lässt sich der Verfügung nicht schlüssig entnehmen, ob die Suchen nach dem Beschwerdeführer als einzig flüchtlingsrechtlich unerheblich, oder darüber hinaus aufgrund der Kenntnisnahme bloss aus Drittquellen als hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zweifelhaft eingestuft werden. Da (wie zuvor gesehen) die Rückenverletzungen und daraus abgeleiteten Verdachtsmomente, die Inhaftierung und die unter Folter schriftlich eingestandene Kollaboration mit den LTTE und die beiden Suchen nach dem Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht durchaus relevant sind, ist eine diesbezügliche vollständige und richtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung im Sinne einer vollständigen Beweismittelwürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unabdingbar. Die entsprechende Prüfung setzt dabei nicht nur die Entgegennahme eingereichter Beweismittel voraus, sondern auch deren Würdigung. Dies wiederum bedingt bei Fälschungsindizien allenfalls eine Dokumentenanalyse und jedenfalls eine Inhaltskenntnis, welche bei fremdsprachigen Beweismitteln entweder durch eigene Fremdsprachenkenntnisse oder mittels Durchführung beziehungsweise Einforderung einer Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache herzustellen ist. Wird auf eine Dokumentenfälschung geschlossen und dies zulasten der Partei als belastendes Argument verwendet, muss die Fälschungserkenntnis derart substanziell begründet sein, dass sie - selbst unter Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 f. VwVG - sachgerecht angefochten werden kann; der blosse Hinweis auf beschaffenheitsbedingte Echtheitszweifel reicht zur Wahrung der Begründungspflicht jedenfalls nicht aus.
6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist zu beachten, dass weitere Sachverhaltsabklärungen auf Stufe der Beschwerdehängigkeit beim letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen könnte, wenn das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für die Beschwerdeführenden ungünstigen Urteil gelangen würde, sei dies nun im Asyl-, im Wegweisungs- oder im Vollzugspunkt. Den Beschwerdeführenden würde dadurch der Instanzenweg abgeschnitten.
6.5 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Beschwerdeakten einen neuen Entscheid zu fällen. Ihm stehen dabei die (bereits im Vernehmlassungsverfahren vorgelegten) Beschwerdeakten im Bedarfsfall weiterhin zur Verfügung. Dem BFM ist es selbstredend unbenommen, den neuen Entscheid in der Sache nunmehr (auch) aufgrund einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe von Art. 7 AsylG zu treffen. In diesem Zusammenhang fällt dem Bundesverwaltungsgericht immerhin - aber ohne jegliche präjudizielle Wirkung - auf, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene eine "témoignage" eines PLOTE-Exponenten sowie eine Kopie von dessen PLOTE-Mitgliedskarte und einer Mitgliedskarte des "(...)" eingereicht haben, deren jeweilige Unterschriften aber offensichtlich nicht miteinander übereinstimmen, obwohl es sich um die gleiche Person handelt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend sind den nicht rechtsvertretenen und keine Parteientschädigung beantragenden Beschwerdeführenden offensichtlich keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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