Entscheiddatum: 08.03.2013Publikationsdatum: 20.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5919/2011
Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______ ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Sri Lanka am 20. Februar 2011 auf dem Luftweg verliess, sich während eines halben Jahres an einem unbekannten Ort in Malaysia aufhielt und am 28. August 2011 wiederum per Flugzeug via Doha (Katar) nach Genf gelangte,
dass er angeblich unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepasses in die Schweiz einreiste, den Pass dem Schlepper aushändigte und am 29. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. September 2011 im EVZ Kreuzlingen summarisch zur Person und den Ausreisemotiven befragte und am 12. September 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass er in den Anhörungen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und fürchte, Angehörige der sri-lankischen Armee und der EPDP - wofür diese Abkürzung stehe, wisse er nicht; es sei eine regierungsnahe tamilische Gruppierung - könnten ihn wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführen und erschiessen,
dass er mit seinen Angehörigen bis Juli 2008 im Distrikt Jaffna gelebt habe, wo er elf Jahre lang das C._______ besucht habe, Mitglied eines Studentenflügels gewesen und von den LTTE in Selbstverteidigung respektive Erste-Hilfe unterrichtet worden sei,
dass er in den Jahren 2006 bis 2008 unter anderem Video-Aufnahmen von Meetings und Demonstrationen gemacht habe,
dass er sein Bildmaterial im Computer aufbereitet und aufbewahrt habe, bevor er das Ergebnis in Form von (kleinen) Videokassetten oder manchmal DVD's seinen zahlenden Kunden übergeben habe,
dass er bei der Arbeit von seinem Freund D._______, dem einzigen Fotografen im Dorf, welcher sowohl Fotos wie auch Videos aufgenommen habe, unterstützt worden sei,
dass er etwa Mitte August 2007 auf dem Rückweg von einer Demonstration in E._______, wo er Videos gedreht habe, von der Armee angehalten und in deren Lager in F._______ überführt worden sei,
dass er dort 18 Tage lang wegen des Verdachts, an einem Bombenanschlag beteiligt gewesen und Mitglied bei den LTTE zu sein, festgehalten und misshandelt worden sei,
dass er mit Hilfe seines Vaters, einem Staatsangestellten, freigekommen sei, welcher zur Finanzierung seiner Freilassung eines seiner Häuser habe veräussern müssen und den erforderlichen Betrag an eine regierungsfreundliche Organisation, wahrscheinlich die EPDP, bezahlt habe,
dass er trotz der schlechten Erfahrungen mit der Armee weiterhin an Demonstrationen teilgenommen habe, weil dies viele Leute so gemacht hätten und er wütend über die Armee gewesen sei,
dass er von Oktober 2007 bis zu seinem Wegzug ins Vanni-Gebiet (etwa Mitte Juli 2008) Mitglied des örtlichen Lesesaals- respektive Bibliotheksvereins gewesen sei, deren Mitglieder LTTE-Sympathisanten gewesen seien und dieser Verein nur von etwa 10% der Dorfbewohner abgelehnt worden sei,
dass unter den Mitgliedern auch Angehörige der LTTE gewesen seien,
dass Vereinsmitglieder unter anderem Protestaktionen und Demonstrationen organisiert hätten, weshalb einige von der Armee entführt oder erschossen worden seien,
dass er selber seit 2008 an acht von insgesamt etwa sechzehn Kundgebungen teilgenommen habe,
dass Armeeangehörige nach der Entführung eines seiner Freunde bei ihm während seiner Abwesenheit im Juli 2008 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, Videomaterial beschlagnahmt und nach ihm gefragt hätten,
dass ihn seine Angehörigen telefonisch darüber unterrichtet hätten, weshalb er zu seinem Onkel nach G._______ gegangen sei,
dass er im Januar 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert, in ihrem Lager kurz instruiert (Funkgerät- und Codewortübergabe) und dann bis etwa April 2009 als Beobachtungsposten eines Grenzabschnitts eingesetzt worden sei,
dass er sich im April 2009 wegen der zunehmenden Bombardierungen in seinem Grenzabschnitt gefürchtet, seines Funkgerätes entledigt und ohne Erlaubnis der LTTE dem Flüchtlingsstrom angeschlossen habe, der sich auf das von der Armee kontrollierte Gebiet zubewegt habe,
dass die Armee ihn angehalten und mit anderen Vertriebenen in ihr Lager überstellt habe, wo er unter einer falschen Identität gelebt habe,
dass die Armee etwas später seinen ursprünglich bewachten Grenzabschnitt und das Lager der LTTE angegriffen haben dürfte,
dass er nach 24-tägigem Aufenthalt im Armeelager - im Mai 2009 - durch den im H._______-Distrikt lebenden Onkel freigekommen sei,
dass er in einem Armeefahrzeug an einen Ort transportiert worden sei, wo ihn sein Onkel abgeholt habe und er fortan bei diesem in I._______ versteckt gelebt habe,
dass die Armee im Juni 2010 seinen Freund D._______ entführt habe,
dass er von der Armee im selben Monat mehrmals und von Angehörigen der EPDP im Juli 2010 an zwei Orten gesucht worden sei,
dass in der Folge sein Onkel einen Schlepper verpflichtet habe, der ihn am 18. Februar 2011 nach Colombo und zwei Tage später an Bord einer Linienmaschine der Sri Lankan Airways nach Malaysia gebracht habe,
dass er dem BFM eine sri-lankische Identitätskarte abgegeben hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 - eröffnet am 26. September 2011 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und Einräumung eines Replikrechts zu Stellungnahmen des Beschwerdegegners ersuchte,
dass mit der Beschwerde die Vollmacht vom 20. Oktober 2011, die Honorarnote vom 26. Oktober 2011 und die angefochtene Verfügung im Original eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, mit der Begründung, die summarische Prüfung der Akten und Beweismittel habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge ergeben,
dass der Kostenvorschuss am 21. November 2011 geleistet worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 27. Dezember 2011 ein kopiertes Schreiben vom 4. Dezember 2011 samt deutscher Übersetzung und ein Couvert einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bezüglich des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf das Gesetz verwiesen wird (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und dieser mangels Anfechtungsgegenstand gegenstandslos ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung der Gesuchsablehnung im Wesentlichen ausführte, erhebliche Punkte der Asylbegründung würden den Tatsachen, der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen oder seien realitätsfremd und unsubstanziiert geschildert worden,
dass er die benachbarten Ortschaften seines Aufenthaltsortes im Vanni-Gebiet nicht kenne und weder die Route vom Vanni-Gebiet bis Colombo, noch die Umstände seiner Freilassung (Bezahlung an eine regierungsfreundliche Bewegung) substanziiert habe beschreiben können und seine Erklärungen für seine Unkenntnisse nicht überzeugten,
dass die Behauptung, gegen Geld aus der Haft freigekommen zu sein, obwohl die sri-lankischen Behörden davon überzeugt gewesen seien, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates dar, nichts mit den realen Verhältnissen zu tun habe, und es ihm auch nicht gelungen wäre, sich unter einer falschen Identität im Flüchtlingslager registrieren zu lassen,
dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung, die Tätigkeiten für die LTTE, sein Verhalten bei der Kapitulation oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen seien und er weder zu der ihn angeblich suchenden nichtuniformierten Gruppe EPDP noch zu ihrer Bezeichnung nähere Angaben haben machen können,
dass die Angaben zur Ausreise und zum Reiseweg unsubstanziiert geschildert worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er legal ausgereist und auf eine andere Weise nach Europa gelangt sein müsse,
dass er selbst dann, wenn er zweimal aus der Haft entlassen worden wäre und danach unter Beobachtung gestanden und einer Meldepflicht unterstellt gewesen wäre, nicht mit asylrelevanten Schwierigkeiten zu rechnen hätte, da er gemäss eigenen Angaben über kein derart politisches Profil verfüge,
dass demgegenüber in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die wesentlichen Punkte der Ausführungen seien logisch und die Biographie, das Handeln sowie die Beschreibung der Lebensumstände in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden,
dass die sri-lankischen Streitkräfte - sie hätten ihn im Jahr 2007 inhaftiert und im Jahr 2010 gesucht - mit grösster Wahrscheinlichkeit wüssten, dass er bei den LTTE gewesen sei, und er in Anbetracht der bekannten Notstandsgesetze und Praktiken sri-lankischer Sicherheitskräfte mit dem Schlimmsten zu rechnen habe (Präventivhaft, Folter, Nötigung zu Geständnissen, u.a.m.), zumal auch noch vor kurzem nach ihm gesucht worden sei (vgl. Schreiben vom 4. Dezember 2011),
dass die Korruption zu Sri Lanka gehöre und es möglich sei, Inhaftierte freizukaufen,
dass die Vorinstanz verkenne, dass er sich in G._______ nicht habe frei bewegen können, ihm die dortige Gegend nicht vertraut sei, wobei er sich aber immerhin an die Ortschaft J._______ erinnert habe, er versteckt dort gelebt und dem dort lebenden Onkel gelegentlich bei landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen habe,
dass zudem die LTTE gegen Ende des Bürgerkriegs Zwangsrekrutierte unausgebildet eingesetzt haben, und ihm die dürftigen Hinweise zur EPDP nicht nachteilig anzurechnen seien, weil ihm dazu an der Anhörung keine weitergehenden Fragen gestellt worden seien und "EPDP" eine englische Bezeichnung sei und er des Englischen nicht mächtig sei,
dass er in seiner Gefahren- und Gemütslage die örtlichen und landschaftlichen Begebenheiten vom H._______-Distrikt bis nach Colombo nicht realisiert und seine Reiseumstände im Übrigen genügend substanziiert und plausibel dargelegt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid aus den folgenden Gründen verwirft:
dass zwar anerkannt wird, dass er ein aus der Region K._______ stammender Tamile ist,
dass aber die Realitätsfremde und der massive Mangel an Substanz und an Realkennzeichen in seinen Vorbringen sich nicht anders erklären lassen, als dadurch, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen,
dass namentlich aufgrund seines Alter, seiner vergleichsweise guten Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung als Kameramann bei Ereignissen eine wesentlich präzisere und kohärentere Sachverhaltsdarstellung hätte erwartet werden können,
dass der in der Befragung zur Person beschriebene Ablauf der ersten Haft im August 2007 und die Freilassung nach einer Bestechungszahlung seines Onkels an eine regierungsfreundliche Bewegung - eventuell die EPDP - nach nur 18 Tagen angesichts des angeblichen Verdachts, er sei ein Terrorist und LTTE-Angehöriger, kaum zutreffen dürfte,
dass der zweite 24-tägige Lageraufenthalt (etwa April/Mai 2009) unter falscher Identität unglaubhaft ist, da es den zu jener Zeit äusserst gründlich und rigoros vorgehenden Sicherheitskräften nach dem ersten Verdacht auf Beteiligung an einem Terrorakt und einer LTTE-Zugehörigkeit ein Leichtes gewesen wäre, seine Identität festzustellen (zumal er ihnen gesagt habe, er habe bei einem Onkel in der Landwirtschaft gearbeitet), beziehungsweise, umgekehrt argumentiert, der Beschwerdeführer aus dieser Inhaftierung keine Gefährdung ableiten kann, weil seine Identität während dieses Lageraufenthaltes nicht aufgedeckt worden ist,
dass es lebensfremd und unlogisch erscheint, dass der Beschwerdeführer sich vor der Armee ausgerechnet bei dem in I._______ wohnhaften Onkel versteckt habe, welcher ihn dort, wo er mit einem Armeefahrzeug nach seiner Entlassung hingefahren worden sei, abgeholt habe,
dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet haben kann, und somit kein Grund zu Annahmen besteht, er könnte unter Verdacht gestanden sein, ein Angehöriger der LTTE zu sein oder für sie über Monate hinweg Beobachtungs- oder Kampfaufträge erledigt zu haben, zumal er sein angebliches Einsatzgebiet und das von ihm besuchte Vanni-Gebiet nicht kennt und seine Reisen sehr vage beschrieben hat,
dass ihm offensichtlich keine unmenschlichen Behandlungen seitens der Behörden, der Armee oder regierungsfreundlicher Parteien drohen,
dass vor diesem Hintergrund das Schreiben vom 4. Dezember 2011 als blosses Unterstützungsschreiben zu qualifizieren ist, und die Kritik des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2011 an der Zwischenverfügung vom 16. November 2011 ins Leere geht,
dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und dabei festgestellt hat, bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo stammten, sei grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiete auszugehen, während der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen unzumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 f.),
dass das Gericht im Urteil BVGE 2011/24 nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 am 27. Oktober 2011 eine erneute Beurteilung vorgenommen hat und zur Einschätzung gelangt ist, nur der Wegweisungsvollzug in das so genannte "Vanni-Gebiet" sei weiterhin generell unzumutbar, weshalb der Vollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren können, grundsätzlich zumutbar sei, wobei sich allerdings bei Personen aus der Nordprovinz im Hinblick auf eine Rückkehr dorthin eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. a.a.O. E. 13.2. f.),
dass der Beschwerdeführer aus der im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz gelegenen Ortschaft K._______ stammt, womit der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der ledige, soweit aktenkundig gesunde und über eine (...)jährige Schulbildung verfügende (...)-jährige Beschwerdeführer, der vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zudem praxisgemäss keine erhebliche Wegweisungshindernisse darstellen,
dass ihm in Anbetracht des im Distrikt Jaffna bestehenden familiären Beziehungsnetzes und der Verbindungen zu einer Vielzahl von Verwandten in anderen Landesteilen die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland leicht fallen dürfte, zumal er keine gesuchte Person ist und seine Eltern gemäss eigenen Angaben beim Staat angestellt sind und im Vergleich zu anderen Dorfbewohnern als reich gelten,
dass somit weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom BFM verfügte Vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. November 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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