Entscheiddatum: 21.05.2013Publikationsdatum: 29.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-592/2011
Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Kosovo und Serbien,F._______,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo stammende Serben, verliessen eigenen Angaben zufolge Kosovo am 18. Januar 2009, gelangten über Vranje (Serbien) und ihnen unbekannte Länder am folgenden Tag in die Schweiz und suchten im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 22. Januar 2009 wurden sie dort zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Das BFM hörte sie am 5. Februar 2009 zu den Asylgründen an.
A.b In den Anhörungen führten die Beschwerdeführenden aus, seit der Heirat im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer, welcher bis 1999 in der Region G._______ gewohnt habe und als H._______ tätig gewesen sei, mit der Beschwerdeführerin und den im Laufe der Jahre geborenen Kindern in I._______, einem kleinen serbischen Dorf im Südosten Kosovos, gelebt. Er sei in diesem Ort, wo seine Eltern heute noch lebten, aufgewachsen. Sein Dorf sei eine inmitten von vorwiegend von Albanern bewohnten Dörfern gelegene serbische Enklave. Die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus dem an die Gemeinde G._______ angrenzenden Gebiet J._______, einem mehrheitlich von Albanern dominierten Gebiet, wo weiterhin ihre Eltern und (...weitere Verwandte....) lebten. Beide Beschwerdeführenden erklärten übereinstimmend, sich als Serben vor gewalttätigen Albanern ihrer Region massiv zu fürchten. Dieses Gefühl der Unsicherheit habe zu ihrer Ausreise geführt. Konkret seien sie am (...) 2003, als sie im Minibus auf dem Weg zum Arzt nach Vranje unterwegs gewesen seien, im albanischen Dorf K._______, G._______, mit Steinen beworfen worden. Zudem hätten sie in jener Phase Gewehrfeuer wahrgenommen. Die Schüsse hätten offenbar nicht ihnen gegolten. Dieses Ereignis habe bei der Beschwerdeführerin, die im (...) Monat schwanger gewesen sei, zu einer grossen Furcht vor Albanern und am Folgetag zu einer Frühgeburt geführt. Das Frühchen und die Beschwerdeführerin hätten anschliessend in Belgrad monatelang weiterbehandelt werden müssen. Der Sohn habe von seiner vorzeitigen Geburt keine Schäden davongetragen, und alle Familienangehörigen seien gesund. Seit dem Vorfall in K._______ hätten sie im Verlauf der Jahre immer intensiver, seit einem Jahr fast täglich, anonyme Telefonanrufe und schwere Drohungen Unbekannter zu gewärtigen. Alle Täter seien mutmasslich dem albanischen Umfeld zuzurechnen. Ihnen sei beispielsweise telefonisch ausgerichtet worden, dass sie umgebracht oder geschlachtet und dass dem Beschwerdeführer Organe zum Weiterverkauf entnommen würden. In der Grossstadt G._______, wo sie wöchentlich ihren Einkauf getätigt hätten, seien sie ebenfalls bedroht worden. So sei beispielsweise dem Beschwerdeführer mit Gesten ein Köpfen angedeutet worden. Auf ihrem Land und ihren Feldern im oder in der Nähe des albanischen Nachbardorfs L._______ seien sie so massiv bedroht und schikaniert worden, dass ihnen eine Bewirtschaftung nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem würden die Albaner ihrem serbischen Dorf Wasser und Strom oft gezielt kappen, manchmal wochenlang, während die umliegenden Dörfer mit albanischen Bewohnern keine Versorgungsengpässe kennen würden. Sie hätten die Polizei, die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK, UNO-Verwaltung) und die Kosovo Force (KFOR, Kosovo-Truppe) über die Vorfälle nicht orientiert, zumal die KFOR dafür bekannt sei, dass sich deren Soldaten zwar interessiert an Vorfällen zeigten, aber mit dem Hinweis "no problem" letztlich nichts unternehmen würden. Ansonsten hätten sie mit der Armee, der Polizei und den Behörden ihres Landes keine Probleme gehabt. Sie seien nie inhaftiert worden oder vor Gericht gestanden und hätten sich nicht religiös oder politisch betätigt. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sichere ihren Kindern das Überleben. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers. Sie zeigte sich vorerst recht sicher, dass der zentrale Vorfall in K._______ der UNMIK angezeigt worden sei. Später beliess sie es bei der Bemerkung, vielleicht habe ein Dorfbewohner diesen Vorfall gemeldet. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei der Zeitpunkt der Ausreise der Familie mit den finanziellen Nöten seiner Familie erklärbar; sie hätten von rund 120 Sozialhilfe in Kosovo leben müssen. Weil ihnen der Schwiegervater das Geld zur Ausreise vorgestreckt habe, seien sie ausgereist; ein bestimmter Vorfall kurz vor der Ausreise habe sich nicht ereignet. Ein innerstaatlicher Wegzug in den Norden Kosovos komme für sie nicht in Frage, weil dort bereits viele Flüchtlinge seien und schlechte Lebensbedingungen herrschten, so dass man nicht wisse, wovon man leben könne. Ausserdem hätten sie im Fernsehen Schlimmes über diesen Landesteil gesehen. Auch ein Wegzug nach Serbien sei auszuschliessen, weil sie dort keine Verwandte und nicht das nötige Geld dazu hätten und weil die serbischen Flüchtlingsheime ohnehin überfüllt seien.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten den von der UNMIK ausgestellten Ausweis des Beschwerdeführers, die serbische "Li na karta" (Identitätskarte) der Beschwerdeführerin, Gesundheitsnachweise der Familienangehörigen und ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind D._______ ein. Die Pässe seien ihnen vom Schlepper abgenommen worden. Die serbische "Li na karta" des Beschwerdeführers sei verschollen.
A.d Am 9. Februar 2010 beauftragte das BFM die Schweizerische Vertretung in Pristina mit Abklärungen. Diese stellte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2010 einleitend fest, I._______ sei ein Bauerndorf, das aus rund (...) serbischen Familien bestehe und in unmittelbarer Nähe der Grossstadt G._______ von albanischen Nachbarorten als serbische Enklave umschlossen sei. Das Leben der Serben in I._______ spiele sich relativ unabhängig vom albanischen Umfeld ab. Es hätten sich lediglich spärliche und zugleich schwache Indizien auf Übergriffe gegen die dortige Minderheit der Serben feststellen lassen. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Angriff mit Steinen (2003) anlässlich einer Fahrt nach (...) könne von den Befragten bestätigt werden. Täter und Grund der Steinwürfe seien unbekannt. Die Polizei sei nicht darüber informiert worden. Seit diesem Vorfall (2003) sei der Beschwerdeführer bis zum Ausreisezeitpunkt telefonisch bedroht worden. Gründe und Urheberschaft dieser Telefonate seien den von der Botschaft Befragten nicht bekannt. Es dürfte darüber hinaus keine weiteren Vorfälle gegenüber den Beschwerdeführenden gegeben haben. Der Beschwerdeführer habe nur die Primarschule absolviert und verfüge über keinen Sekundarschulabschluss. Er sei vor dem Krieg zwei Jahre lang in einer Fabrik seiner Region und mangels einer spezifischen Anstellung nach dem Krieg lediglich in der Landwirtschaft tätig gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers in I._______ würden vom Ackerbau leben. Sie hätten früher (...) geführt, das zu wenig Rendite abgeworfen habe, weshalb das Geschäft habe aufgegeben werden müssen. In M._______ lebe die verheiratete Schwester, in (...bestimmte Orte in Serbien...) lebten zwei verheiratete Tanten des Beschwerdeführers. In N._______ befänden sich die Eltern und (...weitere Verwandte...) der Beschwerdeführerin und in O._______ ihre Schwester. In I._______ gehörten alleine sechs Häuser Onkeln und Cousins des Beschwerdeführers. Die Eltern der Beschwerdeführenden hätten in N._______ beziehungsweise I._______ keine besonderen Probleme mit Albanern gehabt; sie würden ihre Kommissionen regelmässig in der Stadt G._______ tätigen.
A.e Zu diesen Botschaftsabklärungen, die in knapper Zusammenfassung im Schreiben des BFM vom 15. April 2010 den Beschwerdeführenden zum rechtlichen Gehör unterbreitet wurden, nahmen Letztere mit Schreiben vom 18. April 2010 Stellung unter Wiederholung der Anträge auf Asylgewährung oder Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Sie wiesen darauf hin, dass die Autofahrt nach Vranje wegen der Steinwürfe fast einen tragischen Ausgang für die Familie genommen hätte. Die (...) intensive Behandlung des Frühchen im Spital führe vor Augen, dass bereits der normale Weg zur ärztlichen Kontrolle durch Wohngebiet von Kosovo-Albanern für ethnische Minderheiten wie Serben zur Todesfalle werden könne. Weiter sei anzufügen und zu korrigieren, dass kein Kontakt zu den im Bericht der schweizerischen Vertretung erwähnten verheirateten Tanten in Serbien bestehe, eine Tante und die Familie der Schwester selber Flüchtlinge in Serbien seien und die Eltern des Beschwerdeführers Sicherheitsprobleme mit der albanischen Mehrheit in Kosovo hätten. Schliesslich würden die Drohbriefe nicht nur von feindlich gesinnten und telefonierenden Kosovoalbanern stammen, sondern von Fanatikern und militanten Gruppierungen, die einen moslemischen albanischen Staat errichten möchten. Der Staat Kosovo könne die Übergriffe nicht stoppen.
B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 - eröffnet am 20. Dezember 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden eine vom 3. Januar 2011 datierte Fürsorgebestätigung, Kopien der angefochtenen Verfügung, Unterstützungsschreiben diverser Personen, die Bestätigung einer Schulleitung vom 22. Dezember 2010 sowie eine Fülle von Artikeln und Berichten die Situation in Kosovo und Serbien betreffend eingereicht.
D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich allfälliger Änderungen der Sachlage - gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte das BFM zur Vernehmlassung auf. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2011, die den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3
2.3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren. Wohl sei es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben gekommen. Es könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNMIK solle sukzessive von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo [EULEX]) abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben sorgten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des KPS für Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Der Wegweisungsvollzug sei bezüglich Serbien zulässig, zumutbar und möglich, da sie im serbischen P._______ - ihrem Heiratsort und Wohnort zweier Tanten - über ein Beziehungsnetz verfügten.
2.3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, begründete Furcht zu haben, als Serben in Kosovo verfolgt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Auch nach Serbien könnten sie nicht gehen, da es dort schon zu viele Flüchtlinge gebe, die Serbien nicht mehr aufnehmen und angemessen versorgen könne. Die serbische Minderheitsbevölkerung in Kosovo lebe seit Jahrzehnten in Furcht vor albanischen Übergriffen und einem weiteren Pogrom. Serben und andere nichtalbanische Nationalitäten würden von Albanern systematisch unterdrückt. Ihr Leben und Eigentum seien in Gefahr. Sie hätten dort Schikanen und Provokationen durch Albaner und albanische Polizisten zu ertragen. Viele Leute aus G._______ und den serbischen Dörfern (Enklaven) seien von Albanern verprügelt, verletzt oder getötet worden. Diskriminierungen (Beschimpfungen, Beleidigungen, unterdrücktes Recht auf eigene Sprache) seien an der Tagesordnung, serbische Häuser, Kirchen und Habseligkeiten würden vernichtet und Schiessereien angezettelt. Die Aussichten auf eine Arbeitsstelle in Kosovo seien schlecht; frei werdende Stellen würden an Albaner vergeben. Wasser- und Stromversorgung würden oft gezielt abgestellt, und das Reisen in Kosovo sei für Serben stets mit einem hohen Risiko verbunden. Selbst die Fahrt vom (...) 2003 zum Arzt ins südserbische Vranje mit der schwangeren Frau habe wegen der Angriffe zu einer Frühgeburt geführt. Sie seien bei komplizierten Erkrankungen auf solche Fahrten nach Vranje angewiesen, da es in ihrem Dorf bloss einen Allgemeinmediziner gebe. Albaner würden auch Autofahrten durch ihr Dorf unternehmen, um Morddrohungen zu überbringen oder mit unmissverständlichen Gesten das Halsabschneiden oder Erschiessen anzudeuten. Die Serben würden beschimpft, beleidigt und zum Verlassen Kosovos aufgefordert. So sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf seinem Acker an der Dorfgrenze zum albanischen Gebiet mehrmals mit Steinen beworfen worden, weshalb es ihm unmöglich sei, den Acker zu bestellen und eigenen Wald zu nutzen. Die Polizei unternehme fast nichts dagegen. Die internationalen Kräfte hätten die nichtalbanischen Ethnien bis anhin nicht angemessen schützen können. Die Gewaltakte von Mitte März 2004 seien vor den Augen der UNMIK, KFOR und NATO geschehen, und auch die EULEX mit ihren etwa 2000 Personen sei unfähig, dieses Manko wettzumachen. Selbst die Gerichte funktionierten nicht korrekt; das zeige das Beispiel der Freisprechung des Attentäters Fljomir Ejups, der zwölf Serben getötet und viele Personen verletzt habe. Die Garantien in der kosovarischen Verfassung für nichtalbanische Nationen würden nicht umgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Selbst im geteilten Kosovska Mitrovica, wo Menschen wie in Ghettos lebten, sei die Situation zu unsicher. Was nicht albanisch sei, werde von den Albanern gehasst und verfolgt. Weiter sei eine Rückführung nach Serbien nicht zumutbar, weil sie in Kosovo geboren und in Serbien nicht zu Hause seien. Serbien sei nach der Anerkennung von Kosovo durch eine Mehrzahl von Staaten ein fremder Staat mit eigenen Grenzen. Zudem habe Serbien die Kriegsfolgen wirtschaftlich nicht überwunden und sei nicht in der Lage, die nach Serbien Geflohenen - mehrere Hundertausende - angemessen zu versorgen. Die Arbeitslosigkeit in Serbien und die für viele Leute schlechten Lebensumstände (schlechte Wohnungen ohne funktionierende sanitäre Einrichtungen, ohne Heizung, ohne soziale Unterstützung, ohne Krankenversicherung, verbreitete Armut), auch in den Kollektivzentren, vermöchten nicht einmal für den jungen und gesunden Beschwerdeführer, der einschlägige Erfahrungen im (...) habe, eine zumutbare Wohnalternative für seine Familie aufzuzeigen. Zudem würden Serben aus Kosovo in Serbien mit "Siptar", ein normalerweise für Albaner gebrauchter Schimpfname, bezeichnet, was die dortige Situation und niedrige Wertschätzung von Kosovo-Serben aufzuzeigen vermöchte. Weiter kritisierten die Beschwerdeführenden die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach "für Serben" grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe und "Serben aus Kosovo" auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet werden. Dies sei ein falsche Interpretation der serbischen Verfassung; richtig sei, dass alle Kosovobürger, "also auch Albaner, Muslime, Askai, Roma, Ägypter und andere Ethnien" als serbische Staatsangehörige gelten würden. Niemandem käme aber in den Sinn, nach der Unabhängigkeitserklärung die Kosovo-Albaner als Staatsbürger Serbiens zu bezeichnen. Das BFM helfe mit seiner Praxis einer ethnischen Säuberung und Aussiedlung auf ethnischer Basis. Zudem habe Serbien kein Interesse, Binnenflüchtlinge aufzunehmen. Die finanzielle Situation der Familie reiche ebenfalls nicht aus, um eine neue Existenzgründung zu ermöglichen. Eine Rückkehr in die Wohnregion, in den Nordkosovo oder nach Serbien sei unzumutbar. Die eingereichten Berichte würden dies belegen.
2.3.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 hielt das BFM an seiner Position fest und verwies auch auf die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung in Pristina.
2.4
2.4.1 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger eine Person anerkannt, die serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrags in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist in G._______, in der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren und ist serbischer Ethnie. Er besitzt eigenen Angaben zufolge einen von der zuständigen Behörde im Jahr (...) in Vranje ausgestellten serbischen Reisepass; er ist mithin dort registriert. Von der UNMIK wurde er aufgrund seines eingereichten Ausweises am (...) 2008 mit dem Geburtsort G._______ registriert. Somit ist er aus Sicht Serbiens zweifellos ein Staatsangehöriger von Serbien. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin: Sie gab an, als Serbin in J._______ geboren worden zu sein. Laut ihrer serbischen "Li na karta" ist ihr Geburtsort J._______. Darüber hinaus gab sie an, vor etwa zwei Jahren (somit etwa 2007) einen in Vranje ausgestellten serbischen Reisepass beschafft zu haben, den sie ihrem Schlepper abgegeben habe. Mithin ist auch sie eine serbische Staatsbürgerin. Dasselbe gilt für ihre Kinder. Serbien betrachtet das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo gemäss seiner Verfassung vom 8. November 2006 unverändert als seine "Autonome Provinz Kosovo und Metochien" und damit als integralen Bestandteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Staatsbürger Kosovos für den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige gelten (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Als ethnische Serben und ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo sind sie zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo auch kosovarische Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1). An dieser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tatsache nichts, dass Serbien - im Gegensatz zu Kosovo - eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennt, kommt doch wegen der expliziten Nichtanerkennung der Eigenstaatlichkeit Kosovos die entsprechende Bestimmung des serbischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht zur Anwendung (vgl. a.a.O.).
2.4.2 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
2.4.3 Den Beschwerdeführenden steht mithin neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu; sie können sich nach Serbien begeben und dort aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Sie machten keine erheblichen Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der durch die ehemalige Provinz Kosovo reduzierten Ausdehnung) beziehen. Die pauschalen Einwände, dort Diskriminierungen und Widerwärtigkeiten wie Versorgungsengpässe zu befürchten, der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von Kosovo-Serben in Serbien und die durch keine konkreten Indizien in Bezug auf die Beschwerdeführenden belegte Vermutung, allenfalls später doch noch von serbischen Behörden nach Kosovo zurückgeschickt zu werden, vermögen keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da sie in Serbien keine asylrelevante Verfolgung befürchten müssen, sind sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
2.4.4 Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Behauptungen der Beschwerdeführenden, in G._______ respektive in ganz Kosovo wegen ihrer serbischen Ethnie von Albanern und Unbekannten diskriminiert, bedroht und verfolgt zu sein, offenbleiben. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine lokal begrenzte Gefährdung durch kriminelle Albaner oder Unbekannte im Umfeld von G._______ gegeben wäre, sind sie im Sinne des Subsidiaritätsprinzips offensichtlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie im anderen Heimatland, wo sich weitere Verwandte von ihnen aufhalten, Zuflucht nehmen können.
2.5 Es erübrigt sich daher, weiter auf die entsprechenden Ausführungen und Unterlagen auf Beschwerdeebene einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug als durchführbar bezeichnet; die Zumutbarkeit des Vollzugs hat es für Kosovo (inklusive den Norden, im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative) verneint, aber für Serbien bejaht. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2011 verwies es insbesondere auf die Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Pristina und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. In Letzterer hielt es fest, dass bei einer Rückkehr der aus der serbischen Enklave I._______ stammenden Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und diese nicht zumutbar sei. Auch sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht zumutbar. Da der Beschwerdeführer jung, der Aktenlage zufolge gesund sei und im (...) einschlägige Erfahrungen gesammelt habe, sei davon auszugehen, dass sie in ihr zweites Heimatland, nach Serbien, zurückkehren könnten, wo sie über ein intaktes Beziehungsnetz verfügten. Die Resultate der Botschaftsabklärungen hätten nämlich ergeben, dass Verwandte der Beschwerdeführenden in Serbien existierten. Durch das Verheimlichen von Verwandten in Serbien anlässlich ihrer Befragungen zur Person und in den Anhörungen sei die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden erschüttert. So hätten sie in der Region ihrer Tanten geheiratet und verfügten somit mutmasslich über Kontakte zu diesen, obwohl sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsantwort Kontakte in Abrede gestellt hätten.
4.2.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in ihren Zuschriften unter Beilage einer Fülle von Internetauszügen zu Kosovo und Serbien geltend, dass sich die ohnehin schon schlechte Sicherheits- und wirtschaftliche Situation im Norden Kosovos nicht gebessert habe, weshalb dort ein Aufenthalt unzumutbar sei. Der Vollzug der Wegweisung ins verarmte Serbien sei ebenfalls auszuschliessen, weil sie ohne Aussicht auf Arbeit wären und in äusserst prekären, nicht zumutbaren Verhältnissen ihr Dasein fristen müssten. Serbien sei an einer demographischen Änderung der Bevölkerung keineswegs interessiert. Daher würde die dortige Bevölkerung sie drängen, nach Kosovo zurückzukehren, denn ethnisch seien sie zwar Serben, doch ihr Heimatland bleibe Kosovo. Sie hätten weiterhin keine Kontakte zu ihren Verwandten in Serbien. Diese hätten zudem selber mit ihren eigenen Problemen zu kämpfen. Die Sicherheitslage und die Diskriminierungen seien bekannt und über die Medien sowie das Internet abrufbar. Sie hätten sich in der Schweiz gut eingelebt, was auch aus den eingereichten Unterstützungschreiben hervorgehe. Die Kinder seien gute Schüler geworden und die Familie sei von der hiesigen Umgebung gut aufgenommen worden. Die Familie möchte von der Sozialhilfe wegkommen. Arbeit sei schon gefunden, lediglich die Arbeitsbewilligung stehe noch aus.
4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr nach Serbien ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung persönlich ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi vs. Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4.2 Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Akten einerseits als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen Abstammung und ihrer nachgewiesenen Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien verfügen sie andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. oben E. 2.4.1 und 2.4.3).
4.4.3 In Serbien besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und es herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, die heute den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ist für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar. Dass sich diese Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts auf Kosovaren serbischer Ethnie beschränkt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden weder ungerecht noch diskriminierend; das Gericht und das BFM erkennen bei Kosovaren albanischer Ethnie - welche sich selbstverständlich gleichermassen nach serbischem Recht auf die serbische Staatsangehörigkeit berufen können - aufgrund der zu erwartenden erheblichen Schlechterbehandliung von Albanischstämmigen in der Regel auf Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Serbien.
4.4.4 Indessen ist der Wegweisungsvollzug nach Serbien dann unzumutbar, wenn die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort (früherer Wohn- oder Arbeitsort), die Frage nach einem tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetz und die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration zu prüfen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6).
4.4.5 Die Einschätzung des BFM, wonach der Vollzug der Wegweisung in den kosovarischen Bezirk G._______, wo die Beschwerdeführenden ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, und in den Norden Kosovos für sie nicht zumutbar ist, braucht hier nicht zu überprüft werden. Die Erkenntnis des BFM, wonach sich die Beschwerdeführenden als Staatsangehörige Serbiens in Serbien niederlassen können, ist zu bestätigen: Sie müssten nicht befürchten, dort in eine existenzielle Notlage zu geraten, denn sie verfügen in Serbien über Verwandte. Sie haben im Rahmen ihrer Befragungen die Existenz von Verwandten in Serbien offensichtlich bewusst verschwiegen (vgl. A1 S. 3, A2 S. 3, A11 S. 7, A12 S. 7: Fragen nach Verwandten in einem Drittstaat wurden verneint). Nachdem die Schweizerische Vertretung in Pristina die Namen einiger in Serbien wohnhafter Verwandten ausfindig gemacht hat, erklärten sie, mit ihren Verwandten in Serbien keine Kontakte zu pflegen, eine Verwandte sei seit 1999 selber Flüchtling (A20 S. 1) respektive ihre Verwandten in Serbien hätten selber genug mit eigenen Problemen zu tun (Beschwerde S. 15), ohne bekanntzugeben, woher sie dies wissen. Immerhin kann aus diesem Wissen geschlossen werden, dass ein gewisser Kontakt zu den Verwandten besteht. Die Angaben sind auch wenig glaubhaft angesichts des vorangegangenen Leugnens jeglicher Bezugspersonen in Serbien sowie ihrer Heirat in P._______ - einem der Wohnorte ihrer Verwandten. Eine Wohnsitznahme in Serbien würde auch nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen, da die Kinder Serbisch sprechen und mit ihren Eltern zusammen sein werden.
4.4.6 Nach dem Gesagten besteht für die Beschwerdeführenden somit die zumutbare Alternative, in ihrem anderen Heimatland Serbien Wohnsitz zu nehmen. An dieser Feststellung vermögen die Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerde nichts zu ändern.
4.4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung (nach Serbien) vom BFM zu Recht als zumutbar erachtet worden ist.
4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 gutgeheissen wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist - laut Eintrag im Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) soll der Beschwerdeführer bis anhin in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sein -, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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