Entscheiddatum: 03.05.2013Publikationsdatum: 14.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5933/2012
Urteil vom 3. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in (...), (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) über Colombo auf dem Luftweg. Er flog nach Katar und von dort nach Moskau. Anschliessend sei er mit einem Auto nach Belarus gebracht worden. Am 10. April 2012 sei er nach mehrtägiger Fahrt in einem Lastwagen auf ein Auto umgestiegen, welches ihn in die Schweiz gebracht habe.
Er suchte am 24. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Daselbst wurde er am 8. Mai 2012 zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt (BzP); am 2. Juli 2012 wurde er in Bern-Wabern einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er ha-be für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Diese hätten bei Kriegsausbruch verlangt, dass sich ihnen eine Person pro Haushalt anschliesse. Die LTTE hätten seinen Bruder mitgenommen; damit dieser freigekommen sei, sei er mitgegangen. Weil er junge Männer gekannt habe, sei er für die Anwerbung von Jugendlichen eingesetzt worden. Er habe ein zweiwöchiges Training absolvieren müssen. Während des Krieges habe er Bunker gebaut, Medikamente verteilt und Lieferungen an die Front gemacht; ab und zu sei er auch für die Kämpfe eingesetzt worden. Später hätten die LTTE sich zurückgezogen, die Waffen weggeworfen und sich in einem Bunker versteckt. Zwar sei dieser Ort zur Sicherheitszone erklärt worden, aber die SLA (Sri Lanka Army) habe trotzdem attackiert. Schliesslich hätten sich alle ergeben; die Armee habe sie weggebracht. Gegen Bezahlung sei er freigelassen worden. Er sei nach (...) gereist, habe aber dort nicht leben können, weil seine Rekrutierungstätigkeit bekannt gewesen sei. Da die Armee ihn gesucht habe, habe er sich versteckt. Aus Angst sei er schliesslich illegal ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab keine Ausweispapiere zu den Akten; einen Reisepass habe er nie besessen, und die Identitätskarte habe er verloren.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
B. Mit am 16. Oktober 2012 eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 15. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 28. November 2012 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein, welcher fristgerecht geleistet wurde.
E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 räumte der Instruktionsrichter dem Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche beim Gericht am 10. Januar 2013 einging; das BFM hielt ohne weitere Ausführungen an den Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid fest.
F. Der Beschwerdeführer liess am 9. Januar 2013 ein Beweismittel einreichen (Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Dorf-Entwicklungsverein).
G. Vom Instruktionsrichter eingeladen, dazu Stellung zu nehmen, hielt das Bundesamt in seiner ergänzenden Vernehmlassung fest, dieses Dokument, welches nur in Kopie vorliege, könne an seinem Standpunkt nichts ändern.
H. Am 31. Januar 2013 ging beim Gericht die Kopie eines Schreibens des BFM an das Zivilstandsamt der Stadt C._______ ein, dem zu entnehmen war, dass ein Ehevorbereitungsverfahren laufe.
In der Folge forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse zu orientieren, dies verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren ohne weitere Prozesshandlung fortgesetzt; die Frist verstrich ungenutzt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Zunächst ist auf den Antrag in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, der Fall sei wegen eines formellen Mangels zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das Bundesamt zurückzuweisen; das BFM habe Art. 7 AsylG falsch und in unangemessener Weise angewandt.
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist deshalb vorab zu prüfen, weil sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zu dessen Untersuchung verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise Art. 7 AsylG falsch und in unangemessener Weise angewandt, wie das geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde Ziff. II 2. Bst. g S. 6 / 8). Sie hat die entscheidrelevanten Vorbringen geprüft, und die Erwägungen sind rechtsgenüglich sowie nachvollziehbar. Gegenteils muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er - wie nachstehend erwogen wird - mit auffallend divergierenden und vagen Aussagen seine Glaubwürdigkeit beschädigte.
Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das BFM zurückzuweisen
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Angesichts der behaupteten Suche nach ihm erscheine es befremdlich, dass er zwei Jahre mit seiner Ausreise zugewartet habe. Die Erklärung, er habe Zeit gebraucht, um das für die Reise benötigte Geld zusammenzubekommen, vermöge nicht zu überzeugen. Sein Verhalten entspreche nicht der Gefährdungssituation, in der er sich befunden haben wolle.
Des Weiteren könne auch die Schilderung, wie er seine Freilassung mit (...) sri-lankischen Rupien (aktueller Kurs: etwa Fr. [...].-) habe erkaufen können, nachdem er sich im (...) der Armee ergeben habe, nicht geglaubt werden. Es entspreche nicht den Erkenntnissen des BFM, dass "Surrendees" noch vor ihrer Registrierung gegen Bezahlung laufen gelassen würden. Auch erscheine es unrealistisch, dass er während seiner Zeit bei den LTTE stets eine so grosse Summe Bargeld auf sich getragen habe.
Die Aussagen würden nicht den Eindruck hinterlassen, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Er sei auf vertiefende Fragen meist wortkarg sowie vage geblieben und habe im Wesentlichen nur Allgemeinplätze geschildert.
Schliesslich habe er sich auch klar widersprochen, indem er Einzelheiten zu seiner Freilassung anlässlich der Anhörung anders geschildert habe als bei der BzP.
Im Lichte dieser Erwägungen könnten die Vorbringen nicht geglaubt werden. Es erübrige sich, auf die weiteren in der Asylbegründung vorhandenen Ungereimtheiten einzugehen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in die Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug sei zulässig und zumutbar; gegen den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprechen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer nach einer Rekapitulation des Vorgefallenen zur Feststellung des BFM, die Vorbringen seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht, vor, er habe sich zwar bei Kontrollen jeweils mit einer ID-Verlustmeldung ausgewiesen, die mit seinem Foto versehen gewesen sei, aber das Papier habe auf einen falschen Namen gelautet.
Das BFM schliesse aus seinem Zuwarten bis zur Flucht, dass er sich nicht in einer Gefährdungssituation befunden habe. Er habe indessen erst durch seinen Onkel von der Flucht seiner Familie erfahren, weil er sich damals bereits bei den LTTE befunden habe. Als deren ehemaliges Mitglied habe er dieses Land nicht für sicher gehalten; er habe mehrmals den Aufenthaltsort gewechselt, und er sei erst geflüchtet, als er genügend Geld zusammengehabt habe.
Nach seinen Angaben hätten sich mehrere Tausend Leute den Sicherheitskräften ergeben. Im ersten Camp, in das man ihn verbracht habe, sei er nicht registriert worden. Er hätte nach (...) überstellt werden sollen, habe sich dann aber, wie andere auch, freikaufen können.
Er habe sich zwar ergeben und sei damit im weiteren Sinne ein "Surrendee" gewesen, dies aber nicht im qualifizierten Sinne. Wäre er ein solcher gewesen, hätte man ihn automatisch in Haft genommen worden. Die Tri-age habe erst noch bevorgestanden. Das BFM sei diesbezüglich von einem falschen faktischen und rechtlichen Sachverhalt ausgegangen.
Damit das Geld nicht in die Hände der Armee falle, habe er es bei der Aufgabe des Ladens mitgenommen. Während des Aufenthaltes bei den LTTE habe er es stets bei seinen Utensilien behalten. Das möge zwar erstaunen, aber in der Schlussphase des Krieges seien die LTTE angeschlagen gewesen, weshalb das Vorbringen als plausibel erscheine.
Der Beschwerdeführer habe im Einzelnen Auskunft gegeben, wie er sich gestellt und freigekauft habe. Als er weitere Einzelheiten habe vorbringen wollen, sei das Thema bei der Anhörung rasch gewechselt worden. Es sei eine unangemessene Würdigung zu rügen, die Vorbringen seien keiner fairen Prüfung unterzogen worden.
Das Bundesamt habe Art. 7 AsylG falsch und in unangemessener Weise angewandt und zu Unrecht auf nicht hinreichende Glaubhaftmachung geschlossen. Es liege ein formeller Fehler vor; der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen, damit dieses einen neuen Entscheid fälle. Andernfalls wäre festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Er habe für die LTTE gearbeitet und sei ab (...) aktives Mitglied der Kampfeinheiten gewesen. Aufgrund dessen wäre er einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal weitere Familienangehörige den LTTE angehört hätten.
Das BFM gehe aufgrund eines Leitentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Sri Lanka zumutbar sei. Die allgemeine Lage dort und die Situation von ehemaligen LTTE-Mitgliedern sei indessen weniger gut als vom Bundesamt angenommen. Sollte vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sein, so sei zumindest die Unzumutbarkeit einer Rückkehr festzustellen. Begünstigende Umstände für eine Rückkehr seien nicht gegeben: Die Kernfamilie sei nach (...) geflüchtet, und die verbleibenden Verwandten würden nach wie vor in (...) wohnen.
Gesamthaft erweise sich die vorinstanzliche Würdigung als falsch oder zumindest unangemessen. Dem Beschwerdeführer sei im Eventualfall die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
4.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 ohne ergänzende Erwägungen an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4.4. Der Beschwerdeführer liess gleichentags eine Bestätigung einreichen, wonach die nächsten Verwandten während des Krieges in (...) gelebt hätten. Sie hätten zwar immer noch Land dort, dieses aber verlassen.
Hierzu führte das BFM auf Einladung des Gerichts in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 aus, es handle sich bei der Bestätigung lediglich um eine Kopie, welche nicht geeignet sei, seinen Standpunkt zu ändern. Zudem sei das Schreiben sehr unverbindlich gehalten, weder werde der Zeitpunkt des Wegzuges noch der neue Wohnort der Familie erwähnt. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Gericht brachte die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2013 zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE asylrelevanter Verfolgungsgefahr seitens der Sicherheitsbehörden und wegen seiner Rekrutierungstätigkeit auch Übergriffen seitens Angehöriger von Personen, die von ihm rekrutiert worden seien, ausgesetzt zu sein. Das BFM qualifiziert die Vorbringen als tatsachenwidrig, widersprüchlich und unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt dazu das Nachstehende.
5.1 Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE wird auch vom Gericht nicht bestritten. Er will bei der Rekrutierung von Mitgliedern, im logistischen Bereich und bei Kampfeinsätzen tätig gewesen sein.
Was die Rekrutierung und die logistische Tätigkeit anbelangt, so handelt es sich um Aktivitäten, wie sie während des Bürgerkrieges von einer Vielzahl von Tamilen getätigt worden sind, freiwillig oder wie im vorliegenden Falle unter Druck, gab der Beschwerdeführer doch bei der Befragung an, sich an Stelle seines Bruders den LTTE zur Verfügung gestellt zu haben (vgl. Akten BFM A6/12 Ziff. 7.01).
Was die behaupteten Kampfeinsätze anbelangt (vgl. a.a.O. Ziff. 7.01), so brachte er anlässlich der Anhörung präzisierend vor, er habe nicht gekämpft, sondern nur Essen und Waffen an die Front gebracht (vgl. A13/17 F102 A). In Abweichung dazu wird allerdings in der Beschwerde ausgeführt, er sei "aktives Mitglied einer LTTE-Kampfeinheit gewesen" (vgl. Beschwerde Ziff. III 3. S. 6 / 8), was im allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes bedeuten kann, als dass er tatsächlich gekämpft haben soll. Eine solche aktive Teilnahme am Kampfgeschehen steht indessen im Widerspruch zu seinem Vorbringen, er habe einzig ein zweiwöchiges Training absolvieren müssen, wobei im Kontext des Vorbringens darauf zu schliessen ist, dass er an Waffen ausgebildet wurde (vgl. A6/12 Ziff. 7.01). Es ist jedoch realitätsfremd, dass die LTTE solch dürftig ausgebildete Leute an militärischen Operationen hätte teilnehmen lassen, zumal wenn es sich wie vorliegend um Personen handelt, die nicht aus Überzeugung, sondern zwangsweise bei ihnen mitmachten.
Die Aktivitäten bei den LTTE gehen mithin nicht über das hinaus, was zahlreiche Tamilen während des langjährigen Konfliktes getan haben. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf die geschilderte Art bei den LTTE aktiv war. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind jedenfalls nicht von der Art, als dass sie von Asylrelevanz wären. Und was die Angehörigen von Jugendlichen anbelangt, die ihm nach dem Leben trachten sollen, weil er diese rekrutiert habe, so ist vorweg klarzustellen, dass er gemäss seine Aussagen anlässlich der Anhörung nicht als Einzelperson tätig gewesen ist, sondern in die Nachbarschaft mitgenommen wurde (vgl. a.a.O. F101 A). Dem Gericht ist von zahlreichen Verfahren her bekannt, dass die LTTE über Vereine, Schulen und Clubs versuchten, Mitglieder zu rekrutieren. Mithin ist dieses Vorbringen weder etwas Aussergewöhnliches, noch ist davon auszugehen, dass man gezielt ihn für das Verschwinden oder gar den Tod von Rekrutierten verantwortlich macht. Auch dieses Vorbringen ist demnach nicht asylrelevant.
5.2 Für unglaubhaft hält das Gericht das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei Personenkontrollen jeweils einen Zettel vorgewiesen, der den Verlust seiner Identitätskarte bestätigt habe (vgl. a.a.O. F28 A und F29 A). Dieser angebliche Sachverhalt ist in der Tat, wie zuvor schon vom BFM in den Erwägungen seiner angefochtenen Verfügung festgestellt, nicht nachvollziehbar. Da die Identität aus dem Dokument nicht zweifelsfrei hervorging, hätte er mit vertieften Abklärungen der Sicherheitskräfte rechnen müssen, was angesichts der diesen zur Verfügung stehenden Mittel ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre.
5.3 Es kann offenbleiben, ob er während seiner Zeit bei den LTTE tatsächlich einen grösseren Betrag auf sich trug (vgl. a.a.O. F108 A und F109 A); unglaubhaft sind aber seine Aussagen bezüglich des Freikaufs nach der Festnahme durch die Armee. Dabei will er einem "grossen Mann" (...) sri-lankische Rupien bezahlt haben (vgl. a.a.O. F84 A ff.). Das Geld stamme von seinem Lohn aus dem Laden der Bewegung (vgl. a.a.O. F19 A ("ca. [...] Rupien"), und dem Geld, das sich dort befunden und das er mitgenommen habe. Die Erklärung, in den Wirren des Krieges habe sich niemand danach erkundigt, ist realitätsfremd (vgl. a.a.O. F91 A).
5.4 Dass es ihm einerseits ohne grössere Probleme möglich gewesen sein soll, einen nicht geringen Betrag an sich zu bringen, dass er aber anderseits zwei Jahre gebraucht haben will, um das Geld für die Flucht zusammenzubekommen, ist ebenfalls nicht glaubhaft (vgl. a.a.O. F57 A).
5.5 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, man habe mit einem weissen Van nach ihm gesucht, und junge Männer aus seiner Nachbarschaft seien mitgenommen worden, es fehle von ihnen bis heute jede Spur (vgl. F128 A); auch die nur in Kopie vorliegende Bestätigung des Dorf-Entwicklungsvereins ist unbehelflich. Zu schliessen ist, dass er zwar wie zahlreiche Tamilen bei den LTTE tätig war, seine Aktivitäten aber nicht in einem Ausmass profiliert waren, dass davon ausgegangen werden müsste, er stehe im Fokus der Behörden. Es dürften die allgemeinen Lebensumstände und seine diesen nicht entsprechenden Zukunftsvorstellungen sein, welche ihn veranlasst haben, im Jahre (...) das Land zu verlassen.
5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weitere Abklärungen erübrigen sich.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil (vgl. BVGE E-2011/24 vom 27. Oktober 2011) festgestellt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Allerdings präsentiert sie sich nicht in allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordprovinz) zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 13 des erwähnten Urteils).
Die Angaben des Beschwerdeführers zum aktuellen Aufenthalt seiner Eltern sind auffallend vage. Dass auch Jahre nach Kriegsende nicht bekannt sein soll, wo sich diese befinden, mutet unverständlich an. Den Aussagen ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, er habe sich bemüht, sie ausfindig zu machen (vgl. A13/17 F15 F ff.).
Offenbar hat sich der Beschwerdeführer nach Kriegsende in (...), in (...) und in (...) aufgehalten. Dabei will er unter anderem auch bei entfernten Verwandten gewohnt haben (vgl. a.a.O. F47 A ff.). In der Beschwerde wird ausgeführt, der Hauptwohnsitz der Familie habe sich in (...) befunden und damit "im (...)-Distrikt (...)" (vgl. Beschwerde Ziff. III 3. S. 6 / 8).
Der Beschwerdeführer hat sich bezüglich der Klärung seines Aufenthaltes in den letzten Jahren und seines Herkunftsortes nicht eben aktiv gezeigt und muss sich vorhalten lassen, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 AsylG zu verletzen (vgl. dazu auch vorstehend E. 2.2). Der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung kommt keinerlei Beweiswert zu. Zudem ist er vom Gericht ausdrücklich aufgefordert worden, sich zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen vernehmen zu lassen (was ihm auch Gelegenheit gegeben hätte, Näheres zu seiner Herkunft und zu seinen Aufenthalten vorzubringen); er hat jedoch auf die Aufforderung hin nicht reagiert. Ebenso wenig weiss das Gericht von ihm selber, dass ein Ehevorbereitungsverfahren läuft; er hat es offensichtlich nicht für nötig erachtet, diesbezüglich zu informieren.
Das gezeigte Verhalten beschädigt die Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers und bestärkt das Gericht in der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Rückschaffung nach Sri Lanka Fakten verheimlicht.
Bei dieser Sachlage besteht entgegen der in der Beschwerde geäusserten Meinung kein Anlass, bezüglich der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Heimatstaat weitere Abklärungen zu treffen. Aus der Biografie und den Vorbringen ist zu schliessen, dass er im Norden Sri Lankas und anderswo über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz und weitere soziale Kontakte verfügen dürfte. Individuelle Gründe, die seiner Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen könnten, sind nicht auszumachen. Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist gemäss den Akten gesund, hat Schulen besucht und einige berufliche Erfahrung. Es sollte ihm demnach nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat möglich sein, sich wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren, und dies umso mehr, als er erst (...) in der Schweiz weilt. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist nach dem Gesagten auch als zumutbar zu betrachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); sie sind damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind damit gedeckt.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger