Entscheiddatum: 12.02.2013Publikationsdatum: 21.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-594/2013E-589/2013
Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,(Beschwerdeführer 1),B._______,(Beschwerdeführerin 2),C._______,(Beschwerdeführerin 3),D._______,E._______,F._______,G._______,(Beschwerdeführer 7),Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 29. Januar 2013 / N (...), N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - ethnische Roma bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit aus Sarajevo - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 4. Januar 2013 verliessen und am 5. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten,
dass sie am 14. Januar 2013 summarisch befragt und am 21. Januar 2013 eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer 1 dabei im Wesentlichen vorbrachte, im September 2012 habe er alte Sachen verkauft und sei dabei von drei Polizisten in Zivilkleidung, welche ihn bereits seit sieben oder acht Jahren schikanieren würden, mitgenommen und zu sich nach Hause geschleppt worden, wo er im Schlafzimmer der Familienbaracke dermassen geschlagen worden sei, dass er in Ohnmacht gefallen und während 30 bis 60 Minuten ohne Bewusstsein gewesen sei,
dass die Polizisten in jener Zeit seine Frau (Beschwerdeführerin 2) und seine Stieftochter (Beschwerdeführerin 3) im Kinderzimmer vergewaltigt hätten,
dass er mit ihnen noch am selben Abend ins Spital gegangen sei, wo sie jedoch mangels Versicherung und Geld keine Behandlung erhalten hätten,
dass sie am darauffolgenden Tag beziehungsweise nach einigen Tagen aus ihrer Baracke weggegangen und sich mehrheitlich bei Freunden im selben Quartier beziehungsweise bei einem Freund namens H._______ in einer anderen Romasiedlung aufgehalten hätten, wobei sie immer wieder nach Hause zurückgekehrt seien,
dass etwa eineinhalb Monate vor der Ausreise ihre Baracke niedergebrannt worden sei,
dass sie den Behörden weder die Vergewaltigungen noch den Brand gemeldet hätten, da man ihnen im Allgemeinen nichts glauben würde,
dass die Beschwerdeführerin 2 bei der Befragung zur Person insbesondere geltend machte, vier Monate vor der Ausreise beziehungsweise im August oder September 2012 sei ihr Mann durch zwei Polizisten in Zivilkleidung stark geschlagen worden, so dass er ohnmächtig geworden sei,
dass die Männer anschliessend sie und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3) vergewaltigt hätten,
dass sie nicht ins Spital und auch zu keinem Arzt gegangen seien, da sie davor aufgrund von Morddrohungen der Polizisten Angst gehabt hätten,
dass sie sich nach dem Vorfall versteckt hätten, aber auch immer wieder in ihre Baracke zurückgekehrt seien,
dass etwa drei Monate vor der Ausreise ihre Baracke durch andere Polizisten zerstört worden und sie (Beschwerdeführende) sie wieder aufgestellt hätten,
dass sie demgegenüber bei der einlässlichen Anhörung vorbrachte, zwei Polizisten seien in die Baracke hineingekommen, hätten sie angeschrien und ihren Mann geschlagen,
dass die Polizei diesen dann mitgenommen habe, und er erst am nächsten Morgen nach Hause zurückgekehrt sei,
dass einer der Polizisten zunächst sie und dann ihre Tochter in der Baracke vergewaltigt habe,
dass sie nach der Tat vorerst in der Baracke geblieben und dann zu H._______ sowie in den folgenden Tagen zu anderen Personen gegangen seien; ab und zu seien sie in die Baracke zurückgekehrt, welche etwa eineinhalb bis zwei Monate vor der Ausreise zerstört beziehungsweise zerschlagen worden sei,
dass sie nicht ins Spital gegangen seien beziehungsweise man sie dort am Tag nach den Vergewaltigungen nicht aufgenommen habe,
dass die Beschwerdeführerin 3 schliesslich bei der Befragung zur Person im Wesentlichen ausführte, vier Monate vor der Ausreise sei die ganze Familie zu Hause gewesen, als drei Polizisten in Zivil zu ihnen gekommen seien, ihren Stiefvater (Beschwerdeführer 1) so fest geschlagen hätten, dass er in Ohnmacht gefallen sei und sie sowie ihre Mutter vergewaltigt hätten,
dass sie gleichentags ins Spital gegangen seien, man sie jedoch mangels Geld nicht untersucht habe,
dass sie nach dem Vorfall bis zur Ausreise in ihrer Baracke gelebt hätten,
dass die Beschwerdeführerin 3 bei der einlässlichen Anhörung hingegen geltend machte, der kleinste der drei Männer habe sie als erste vergewaltigt; anschliessend habe einer der anderen Männer ihre Mutter vergewaltigt,
dass sie nach dem Spitalbesuch zunächst in ihre Baracke zurückgekehrt und dann noch am selben Abend zu H._______ gegangen seien und in der Folge manchmal bei sich zu Hause und manchmal bei anderen Personen geschlafen hätten,
dass zwei Monate nach dem Vorfall ihre Baracke niedergebrannt worden sei, woraufhin sie in eine andere Unterkunft in 8-10 km Entfernung gegangen seien,
dass das BFM mit Verfügungen vom 29. Januar 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und es würden sich aus den Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 namentlich zur geltend gemachten Vergewaltigung eklatante Widersprüche aufweisen und die Beschwerdeführenden sowohl sich selbst als auch einander auf massive Weise widersprechen würden,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin 3 in augenfälligem Widerspruch zu jenen ihrer Mutter stehen würden und sich gleichzeitig auffallende Parallelen zu den Ausführungen ihres Stiefvaters finden würden, welche den Verdacht aufkommen lassen würden, dass sie ihre Aussagen vor der Anhörung mit ihm abgesprochen habe,
dass die Beschwerdeführenden somit nicht in der Lage seien, die Umstände des genannten Übergriffs durch Polizeibeamte nachvollziehbar darzustellen und damit dem von ihnen geltend gemachten Ausreisegrund die nötige Plausibilität zu verleihen,
dass überdies die diskriminierende Haltung, welche Teile der bosnisch-herzegowinischen Gesellschaft gegenüber den Angehörigen der Roma hätten, durch den Staat nicht gebilligt oder unterstützt werde und dieser bestrebt sei, Verfehlungen durch Beamte zu ahnden,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit ihren minderjährigen Kindern sowie die Beschwerdeführerin 3 durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingaben vom 5. August 2012 gegen die vorinstanzlichen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und das Eintreten auf die Asylgesuche und (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um gemeinsame Behandlung der beiden Beschwerden ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden Kopien dreier Formulare hinsichtlich des Meldens medizinischer Fälle betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie den Beschwerdeführer 7 zu den Akten reichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. (N 597 818) und 7. Februar 2013 (N 597 825) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die beiden Beschwerden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt werden und über diese in einem Urteil befunden wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, eine angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum verfolgungssicheren Staat erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass von Nichteintretensentscheiden auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung verneinte,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass gelten,
dass derselbe Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG und dieser nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass bei der Beurteilung der Verfolgungsvorbringen ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, indem auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
dass die Vorinstanz zutreffend und mittels diverser Aktenverweise in nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden äusserst widersprüchlich ausgefallen sind,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen und Verweise in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen ist,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig sind und keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschriften keine andere Sichtweise erkennen lässt,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ausführen, sie hätten zwar widersprüchliche Angaben gemacht, doch sei in diesem Zusammenhang ihre geringe Schulbildung zu berücksichtigen,
dass sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der jüngste Sohn der Beschwerdeführenden in einer sehr schlechten gesundheitlichen Situation befinden würden und hätten ärztlich behandelt werden müssen,
dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überdies infolge der erlittenen Vergewaltigung psychische und physische Belastungsstörungen aufweisen würden,
dass zudem Anzeigen von Angehörigen der Roma nach erlittenen Übergriffen und Benachteiligungen durch den bosnisch-herzegowinischen Staat meistens nicht ernsthaft untersucht und die Täter zumeist straflos ausgehen würden,
dass diese Entgegnungen nicht geeignet sind, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen eklatanten Widersprüche zu entkräften, da sich diese allein durch eine geringe Schulbildung nicht erklären lassen,
dass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen die daraus angeblich resultierende Traumatisierung ebenfalls nicht geglaubt werden kann und überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die (...) der Beschwerdeführerin 2 die Befragungen beeinflusst haben oder die Unverwertbarkeit von deren Aussagen hätte bewirken können,
dass sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 3 Ende Januar 2013 wegen (...) kurzzeitig in die (...)klinik des (...)spitals I._______ eingewiesen wurde, keine Rückschlüsse betreffend die nicht glaubhaften Asylvorbringen ergeben,
dass sich schliesslich aus der allgemeinen Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina keine Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten lassen (vgl. dazu die Erwägung I der angefochtenen Verfügung, zweitletzter Abschnitt),
dass das BFM somit zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine hinreichenden Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass es daher zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma nicht eine Intensität erreicht, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen,
dass der Beschwerdeführer 7 gemäss den eingereichten medizinischen Formularen an einer (...) und die Beschwerdeführerin 2 an einer (...) leidet und beiden in diesem Zusammenhang Medikamente verschrieben wurden,
dass auch der Beschwerdeführerin 3 wegen ihrer (...) ein Medikament zur Einnahme während 10 Tagen verschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführerin 2 bei der einlässlichen Anhörung zudem angab, seit mehreren Jahren (...)beschwerden und ein (...)leiden zu haben (vgl. A11 F58 ff. S. 6 der vorinstanzlichen Akten N 597 818), weshalb sie früher bereits einmal in ihrem Heimatstaat behandelt worden sei,
dass diese nicht näher spezifizierten Leiden ebenso wie die allenfalls noch vorhandene (...), die (...) und die eventuell noch bestehenden (...) in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können und der Zugriff auf die erforderlichen Medikamente nötigenfalls in der ersten Zeit in Form von medizinischer Rückkehrhilfe sichergestellt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat weiterhin eine Unterkunft zur Verfügung steht und der Beschwerdeführer 1 - wie bereits in der Vergangenheit - für den Unterhalt seiner Familie wird sorgen können,
dass einer Rückkehr der Beschwerdeführenden angesichts des sehr kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch das Kindeswohl nicht entgegensteht,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, die aufgrund der Verfahrensvereinigung zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen sind, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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