Entscheiddatum: 29.10.2013Publikationsdatum: 06.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-5952/2013
Urteil vom 29.Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______,Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien am 1. November 2012 auf dem Seeweg verliess und nach Aufenthalten von 24 Tagen in B._______ und zwei Tagen in C._______ mit einem Auto am 27. November 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 13. Dezember 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aus E._______ (Algerien), wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er am 15. Januar 2012 seinen Wehrdienst angetreten habe und in die Kaserne in F._______ verlegt worden sei, wo er eine Grundausbildung im Gesundheitsbereich absolviert habe,
dass er trotzdem als normaler Soldat in die Kaserne in G._______ in H._______ verlegt und dort einem Bataillon zur Terrorismusbekämpfung zugeteilt worden sei,
dass dieses Gebiet den Kabylen (Berber von Algerien) gehöre, die seit Jahren für die Unabhängigkeit, ihre Kultur und ihre Tradition kämpfen würden und es dort ständig zu Auseinandersetzungen und Gefechten mit dem algerischen Militär gekommen sei,
dass er jeweils ein illegales Taxi habe nehmen müssen, um von H._______ in das sich ungefähr 35 km entfernte G._______ zu gelangen,
dass am 9. September 2012 zwei Kameraden während einer solchen Taxifahrt von Terroristen erschossen worden seien,
dass er seither fortwährend Angst gehabt habe, ihm könne dasselbe geschehen, weshalb er seinen Aufenthaltsort H._______ nicht mehr verlassen habe,
dass er am 25. Oktober 2012 für acht Tage Heimurlaub erhalten habe, während welchem er seine Ausreise durch seine Kollegen habe organisieren lassen,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland schliesslich in der Nacht vom 31. Oktober 2012 auf den 1. November 2012 verlassen habe,
dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da er vom heimatlichen Militärgericht wegen Desertion zu fünf Jahren Haft verurteilt würde und den Rest seines Wehrdienstes ableisten müsste,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2013 - eröffnet am 23. September 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es in seiner Verfügung ausführte, staatliche Massnahmen, die der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden, seien nicht geeignet, um eine relevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs.1 AsylG zu begründen,
dass eine strafrechtliche Verfolgung der algerischen Behörden wegen Desertion rechtsstaatlich legitim sei, zumal das Absolvieren des Militärdienstes in Algerien eine staatsbürgerliche Pflicht sei,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass er mit einer Strafe zu rechnen habe, die entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle als bei anderen Deserteuren oder die an sich unverhältnismässig hoch sei,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen (recte: festzustellen) und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen und bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe an den Heimatstaat sei der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 an den Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Asylentscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM zu Recht anführte, Disziplinarmassnahmen wegen Militärdienstverweigerung seien grundsätzlich rechtstaatlich legitim, weshalb den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme,
dass ferner mit dem BFM festzustellen ist, dass allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der Flüchtlingskonvention darstellen,
dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Gerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe wegen Desertion in seinem Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass die Bestrafung wegen einer begangenen Straftat nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein kann, wenn der Staat die Tat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe unverhältnismässig erhöht (sog. Polit-Malus; vgl. auch den die ständige einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigende neue Bestimmung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass damit eine allenfalls dem Beschwerdeführer drohende Gefängnisstrafe wegen Desertion offensichtlich als legitime staatliche und nicht unverhältnismässige Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht, und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, sondern vorbringt, die algerische Armee sei nicht in der Lage, die Soldaten vor Angriffen der Terroristen oder der ansässigen Stämme zu schützen und Soldaten seien immer wieder Zielscheibe der Terroristen oder der Kabylen,
dass damit indes keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten konkreten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht werden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-139/2013 vom 20. Februar 2013),
dass der (...)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer in Algerien mit seinen nahen Familienangehörigen und mit seinem Freundeskreis über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akten BFM A5 S. 4; A13 S. 3), weshalb er nicht auf sich selbst gestellt ist, dies auch, obwohl sein Vater angeblich nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 2),
dass er ausserdem über eine solide Schulbildung verfügt und eine Ausbildung als (...) gemacht hat (vgl. A5 S. 3),
dass damit insgesamt darauf zu schliessen ist, dass er dort über eine Existenzmöglichkeit verfügt und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird,
dass die Behauptung in seiner Beschwerde, die Familie riskiere bei seiner Rückkehr massive Probleme mit der Armee, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, zumal damit keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geltend gemacht wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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