Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 01.10.2024Publikationsdatum: 31.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5995/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 11. September 2024 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]14),
dass er im Wesentlichen angab, er sei 2018 eine Beziehung mit einem Mädchen eingegangen, deren einflussreiche Familie dagegen gewesen sei, weshalb sie ihn Ende 2019 zu Unrecht beschuldigt hätten, einen der Cousins des Mädchens mit (...) verletzt zu haben, obschon der Täter in Wahrheit ein anderer Cousin des Opfers gewesen sei, und er - der Beschwerdeführer - bei der Tat nur zufällig zugegen gewesen sei,
dass er deswegen zunächst zu einer Freiheitsstrafe von (...) und (...) Monaten verurteilt worden sei, weshalb er Rekurs erhoben habe, worauf die Strafe auf (...) reduziert und er schliesslich nach sieben Monaten beziehungsweise zwei Jahren aus der Haft entlassen worden sei,
dass ihn zwei Tage nach seiner Entlassung - Ende 2019 beziehungsweise 2021 - Mitglieder der Familie zu Hause aufgesucht und sich darüber beschwert hätten, dass er nach so kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden sei,
dass sie ihn bedroht, seinen Neffen mit einem Messer verletzt, Steine nach ihnen geworfen und einen anwesenden Polizisten geschlagen hätten,
dass er wegen dieser Familie das Haus nicht mehr habe verlassen können, weil sie Kopfgeldjäger nach ihm ausgesandt und ihn zu überfahren versucht hätten,
dass er bei den Behörden in B._______ eine Anzeige eingereicht habe, damit aber nicht durchgedrungen sei, weil diese Familie wohlhabend sei,
dass er zu seinen Lebensumständen im Wesentlichen vorbrachte, die Schule in der ersten Klasse abgebrochen zu haben und ab dem vierzehnten Altersjahr gelegentlich nach Algerien gereist zu sein, um dort (...) zu verkaufen und seine Familie finanziell zu unterstützen,
dass er mit seinen Eltern in der Ortschaft C._______, in der Region um (...) gelebt habe, bevor er am 19. November 2023 ausgereist sei,
dass er sich während zehn Monaten in Italien aufgehalten habe und dort wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden sei,
dass er seit seiner Kindheit unter Atembeschwerden leide, die Ärzte jedoch keine Krankheit hätten feststellen können,
dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf am 13. September 2024 aushändigte und diese in ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer sei enttäuscht, verfüge in Tunesien über keinen staatlichen Schutz und seine Familie stehe unter grossem Druck,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2024 - gleichentags eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführt, die tunesischen Behörden seien schutzfähig und der Beschwerdeführer habe zu diesem Schutz auch Zugang; er gehöre keiner besonders gefährdeten Gruppe an und es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich zur Durchsetzung seiner Rechte an einen Anwalt oder an internationale Organisationen zu wenden,
dass sowohl die Reduktion der Haftstrafe im Rahmen des Berufungsverfahrens als auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung - um Schutz zu erhalten, hätte er sich an die Behörden in Sfax oder Tunis wenden müssen (A14 F61 ff.) - im Gegenteil die Schutzfähigkeit des Staates belegten,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags das Mandat niederlegte,
dass sie dem SEM am 19. September 2024 eine medizinische Dokumentation zukommen liess, wonach sich der Beschwerdeführer nicht habe impfen lassen wollen,
dass der Beschwerdeführer am 23. September 2024 (Datum des Poststempels) mittels vorgedruckten Formulars gegen die Verfügung des SEM vom 17. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er darin beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) vorbehältlich und unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz ihr diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass in der Beschwerde beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in der Schweiz zu prüfen, obschon das SEM dies in der angefochtenen Verfügung getan hat, weshalb es sich ohne Zweifel um ein Versehen handeln muss,
dass darüber hinaus in der Beschwerdebegründung einzig Einwände gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung erhoben werden und aus den Akten ebenfalls nichts hervorgeht, was eine Überprüfung der Asylgründe nahelegen würde, weshalb der Prozessgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit begründet, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte finanzielle Notlage der Familie nicht habe glaubhaft machen können, zumal er sich bezüglich der Erwerbstätigkeit seiner Mutter und des Umfangs seines finanziellen Beitrags an den Familienunterhalt widersprochen habe,
dass er auch weder eine Begründung für seinen Schulabbruch in der ersten Klasse habe liefern können noch eine Erklärung, was er stattdessen gemacht habe,
dass er ein junger, gesunder Mann sei, der mit seinen Eltern und Geschwistern - mit denen er regelmässig in Kontakt stehe - ein intaktes Beziehungsnetz in Tunesien habe,
dass weder die politische Situation in seinem Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Rückführung dorthin sprächen,
dass das SEM zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt hat und es dem Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Einwand, er könne in seiner Heimat nirgendwo hin und seinem impliziten Vorbringen, es sei dort unsicher, offensichtlich nicht gelingt, Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen,
dass er auch aus seinem Einwand, er wolle nicht noch einmal nach Italien zurück, weil er dort im Gefängnis gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat Tunesien und nicht nach Italien verfügt worden ist und der Beschwerdeführer vielmehr verpflichtet wurde, nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung den Schengenraum zu verlassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ohnehin ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer deshalb Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
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