Entscheiddatum: 13.03.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6015/2012
Urteil vom 13. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),dessen EhefrauB._______, geboren (...),und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Türkei, alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) am 12. September 2008 in die Schweiz gelangte und am 15. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. September 2008 summarisch befragt und am 8. Mai 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe in seinem Herkunftsort E._______ die letzten (...) Monate vor der Ausreise keine Ruhe mehr gehabt und er sei in der Nacht belästigt worden,
dass sich zu Hause auch tagsüber Personen nach ihm erkundigt hätten,
dass er gehört habe, ein Freund, der im Militär die gleiche Aufgabe ausgeübt und im selben Quartier wie er gewohnt habe, sei im letzten Jahr von unbekannten Personen getötet worden,
dass er jedoch nie Angeklagter in einem Strafverfahren und auch nie in Haft gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) mit der Tochter C._______ am 14. Mai 2010 in die Schweiz gelangte und am 17. Mai 2010 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 26. Mai 2010 summarisch befragt und am 9. Juni 2010 eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei geltend machte, der Beschwerdeführer sei früher von den Behörden ständig belästigt worden, weshalb er in das Ausland geflohen sei,
dass die Behörden nach seiner Flucht begonnen hätten, die Beschwerdeführerin zu belästigen,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 - eröffnet am 22. Oktober 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. November 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine, beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 28. November 2012 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung am 1. Dezember 2012 nachkamen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 11. Januar 2013 an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten festhielten und um Gutheissung ihrer Anträge ersuchten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist,
dass Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist,
dass bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen ist,
dass Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten müssen,
dass es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen sind und derart ernsthaft und intensiv sein müssen, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28),
dass dies bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. November 2012 festgestellt, nicht der Fall ist,
dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder je Angeklagter in einem Strafverfahren noch je in Haft gewesen ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass das Bundesamt die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurden, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei bis auf wenige Ausnahmen als generell zumutbar zu qualifizieren ist,
dass die Beschwerdeführenden aus der Provinz E._______ stammen und der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar erachtet wird,
dass sodann auch keine individuellen Umstände vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749),
dass vorliegend in Bezug auf die Kinder C._______ und D._______ jedoch aufgrund ihres geringen Alters nicht von einer starken Verwurzelung in der Schweiz und damit einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen ist,
dass aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwer-deführenden gerieten bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Rei-sepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Amt für Migration des Kantons F._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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