Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / (...).
Entscheiddatum: 29.08.2025Publikationsdatum: 17.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6019/2025
Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. April 2022 ein erstes Mal in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Das SEM hat ihm mit Entscheid vom 19. Mai 2022 vorübergehenden Schutz gewährt. Mit Erklärung vom 3. August 2023 hat der Beschwerdeführer auf diesen verzichtet.
B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Dezember 2023 ein zweites Mal um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Mit Erklärung vom 29. Dezember 2023 zog er sein zweites Schutzgesuch zurück.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ sein drittes Gesuch um vorübergehenden Schutz ein und wurde dazu am 23. Februar 2024 schriftlich befragt.
D. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, habe er seinen festen Wohnsitz in der ukrainischen Region C._______ gehabt. Er verfüge über ein kanadisches Visum, gültig bis 20. September 2025.
E. Am 23. Februar 2024 gewährte ihm das SEM in Bezug auf eine allfällige Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer Wegweisung nach Kanada das rechtliche Gehör.
F. Zu diesem nahm er am 26. Februar 2024 fristgerecht Stellung. Er brachte vor, dass das kanadische Visum aus Sicherheitsgründen beantragt worden sei, da sich die Situation in der Welt der Politik zuungunsten der Ukrainer schnell ändere. Kanada sei über 7'000 Kilometer von der Ukraine entfernt und er habe dort keine Verwandten oder ihm nahestehende Personen. Das raue Winterklima entspreche ihm zudem nicht. Er plane nicht, dorthin zu reisen oder dort zu leben. Er sei bereit, das kanadische Visum annullieren zu lassen, um in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten zu können.
G. Am 2. Mai 2025 ersuchte das SEM Kanada um Informationen bezüglich des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers und seiner Möglichkeit der Rückkehr nach Kanada. Die kanadischen Behörden teilten dem SEM am 14. Mai 2025 mit, dass er am 8. Dezember 2022 nach Kanada eingereist sei und seine Arbeitsbewilligung («permis de travail temporaire») noch bis zum 7. Dezember 2025 gültig sei. Für die Einreise nach Kanada sei allerdings ein gültiges Visum nötig. In vorliegenden Fall sei dieses Visum gemäss den kanadischen Behörden bis zum 20. September 2025 gültig.
H. Am 14. Mai 2025 gewährte ihm das SEM in Bezug auf eine allfällige Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer Wegweisung nach Kanada aufgrund des neuen Sachverhalts in Bezug auf die Informationen der kanadischen Behörden erneut das rechtliche Gehör.
I. Zu diesem nahm er am 27. Mai 2025 über seine damalige Rechtsvertretung Stellung. Er machte geltend, vom 8. Dezember 2022 bis 12. Januar 2023 in Kanada gewesen zu sein. Kanada stelle für ihn keine realistische Schutzalternative mehr dar. Obwohl er ein kanadisches Visum und eine Arbeitserlaubnis habe, habe er nicht die Möglichkeit, diese zu nutzen. Das CUAET-Programm (Canada-Ukraine Authorization for Emergency Travel), im Rahmen dessen diese Dokumente ausgestellt worden seien, sei kein internationales Schutzprogramm, sondern eine vorübergehende humanitäre Massnahme. Das Programm gewähre keinen Flüchtlingsstatus und keinen vorübergehenden Schutz gemäss der Genfer Konvention. Dieses Programm sei am 15. Juli 2023 eingestellt worden. Neuankommenden Personen werde seither keine Unterstützung mehr gewährleistet. Das Programm garantiere weder Unterkunft noch Integration- oder Sozialhilfeleistungen.
Er verfüge in Kanada weder über ein Zuhause noch über eine Arbeitsstelle oder Angehörige und sei nicht in der Lage, sich dort ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. Laut offiziellen Informationen des kanadischen Bundesministeriums IRCC (Immigration, Refugees and Citizenship Canada), sei CUAET ein befristetes Aufenthaltsprogramm und verleihe weder den Flüchtlingsstatus noch den Status eines ständigen Wohnsitzes. Daher könne der Besitz eines CUAET-Visums nicht als realistische und sichere Schutzalternative gewertet werden. Zudem sei ihm in der Schweiz bereits einmal vorübergehender Schutz gewährt worden, bevor er nach Kanada gereist sei.
Ein Umzug nach Kanada würde für ihn aufgrund seiner Integration in der Schweiz einen vollständigen Stabilitätsverlust bedeuten und ihn erneut in eine prekäre Lage bringen. Er könne sich dort kein neues Leben aufbauen, schon gar nicht ohne Unterstützung und ohne klare Perspektive.
Weiter stehe nicht fest, ob Kanada eine valable Schutzalternative zur Schweiz darstelle. Daher sei gegebenenfalls Rücksprache mit den kanadischen Partnerbehörden zu nehmen. Zudem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM abgeklärt habe, ob Kanada ihm die Einreise gewähren würde beziehungsweise ob er Anspruch auf die Ausstellung eines dauerhaften Aufenthaltstitels im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht bestimmten Schutzalternative in Kanada hätte. Umso befremdlicher sei es, dass das SEM trotz mehrfachen gerichtlichen Anweisungen seiner Pflicht nicht nachkomme und durch dieses Vorgehen bewusst das Legalitätsprinzip verletze.
J. Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen seinen gültigen ukrainischen Reisepass zu den vorinstanzlichen Akten.
K. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 - eröffnet am 15. Juli 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
L. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (Postaufgabe am 11. August 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Schutzstatus S zu gewähren; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei; Sub-eventualiter sei der angefochten Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl.
M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang am 13. August 2025.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen und unter Darlegung einschlägiger Websites damit, dass der Beschwerdeführer in Kanada über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, dort bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. Da er sein Visum unter dem CUAET-Programm erhalten habe, könne er nach wie vor mit seinem bis am 20. September 2025 gültigen Visum nach Kanada einreisen und verfüge über ein bis 7. Dezember 2025 gültiges Arbeitsvisum. Dies sei von den kanadischen Behörden mit Schreiben vom 14. Mai 2025 bestätigt worden. Aufgrund dieses Schreibens laufe der Einwand, wonach das SEM nicht abgeklärt habe, ob ihm Kanada gemäss den dort geltenden Bestimmungen tatsächlich die Einreise gewähren würde beziehungsweise ob er in Kanada ein Anspruch auf Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltstitels im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht bestimmten Schutzalternative in Kanada habe, ins Leere. Die Informationen der kanadischen Behörden würden darauf hinweisen, dass er in Kanada über eine gültige und valable Schutzalternative in Form einer Arbeitsbewilligung verfüge und dorthin einreisen könne.
Den Akten seien keine Gründe zu entnehmen, wonach er in Kanada aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Ferner sei er von Beruf (...). Die berufliche und soziale Integration sollte ihm daher in Kanada möglich sein.
Unter Umständen werde er zwar keinen Zugang mehr zu CUAET-bezogenen Unterstützungsangeboten haben, weil er erst jetzt nach Kanada einreise. Dies betreffe vor allem eine einmalige finanzielle Unterstützung und die temporäre Unterstützung für eine Unterkunft. Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hätten jedoch gemäss der Auskunft der Schweizer Botschaft in Ottawa nach wie vor Zugang zu allgemeinen staatlichen Dienstleistungen (Settlement Services) für neu ankommende Personen. Neben staatlichen gebe es auch bundesstaatliche und kommunale Dienstleistungen, die die staatlichen Angebote ergänzen würden, darunter freier Zugang zu medizinischer Versorgung, Zuschüsse für Lebenskosten und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Damit gelinge es ihm nicht aufzuzeigen, dass der Vollzug seiner Wegweisung nach Kanada unzumutbar sei.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, sein bis zum 20. September 2025 gültiges kanadisches Visum und seine bis am 7. Dezember 2025 gültige theoretische Arbeitserlaubnis für Kanada seien unter dem am 15. Juli 2023 eingestellten CUAET-Programm ausgestellt worden und stellten keine Schutzalternative dar. Schutz- respektive Unterstützungsangebote könne er im Rahmen des CUAET-Programms somit heute nicht mehr erhalten. Um von den Vorteilen profitieren zu können, hätte er bis am 31. März 2024 nach Kanada einreisen müssen. Für eine Einreise müsse er nun die allgemeinen Einreisebestimmungen erfüllen. Diese Bestimmungen könne er nicht erfüllen, da er insbesondere weder über eine feste Arbeitsstelle noch über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. In der Schweiz sei er auf Sozialhilfe angewiesen. Lediglich die Auskunft, dass ihm gemäss Rückmeldung der kanadischen Behörde die Einreise nach Kanada gestattet sei, stelle keine Garantie dar, dass er nach Kanada einreisen könne und dort einen Aufenthaltstitel erhalten werde. Das SEM nehme in keiner Weise Bezug auf die aufgeführten allgemeinen Einreisevoraussetzungen. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Auch das bis am 20. September 2025 gültige Visum bedeute nicht, dass er zur Einreise berechtigt sei.
Selbst wenn er nach Kanada einreisen könnte, sei fraglich, ob ihm dort ein mit dem Schutzstatus S vergleichbarer Schutz gewährt würde. Das SEM habe dies nicht hinreichend abgeklärt, und es fehle eine Übernahmezusicherung der kanadischen Behörden. Als valable Schutzalternative sei bisher nämlich nur der EU-Schutzstatus (nach der Richtlinie 2001/55/EG) anerkannt, weil der Schutzstatus S weitgehend dem Status der EU-Mitgliedstaaten entsprechend ausgestaltet worden sei. Eine Arbeitsbewilligung sei keine Schutzalternative. Auch ein Visum stelle formell weder einen Aufenthalts- noch ein Schutzstatus dar. Der Schutzstatuts S diene einem anderen Zweck als die Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Der Aufenthalt in Kanada würde ihm aufgrund der geografischen Distanz zur Ukraine einen gewissen Schutz bieten, jedoch verfüge er dort über keinen Job und die Arbeitsbewilligung sei lediglich bis am 7. Dezember 2025 gültig, das Visum laufe bereits am 20. September 2025 ab. Es sei nicht klar, ob er in Kanada bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Visums oder seiner Arbeitsbewilligung einen Job finde. Als er im Dezember 2022/Januar 2023 dort gewesen sei, habe er keine finanzielle Unterstützung erhalten und Kanada wieder verlassen. Er gehe nicht davon aus, dass er Sozialhilfe erhalten werde, insbesondere nicht, wenn seine Arbeitsbewilligung am 7. Dezember 2025 ablaufe.
In der Ukraine herrsche nach wie vor Krieg. Eine Rückkehr sei derzeit nicht möglich. In Kanada könne er sich kein Leben aufbauen. Erst recht nicht ohne Unterstützung. In der Schweiz habe er sich bereits integriert, Deutsch gelernt und seinen Alltag eingerichtet. Folglich sei er eventualiter vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
6.2 Der Beschwerdeführer hat auf die erste Gewährung des vorübergehenden Schutzes am 3. August 2023 verzichtet und sein zweites Gesuch am 29. Dezember 2023 zurückgezogen (Sachverhalt Bst. A und B). Damit hat der Beschwerdeführer zwei Mal klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz angewiesen ist. Somit stellt sich die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit des vorliegend zu beurteilenden dritten Gesuchs um vorübergehenden Schutz vom 20. Februar 2024. Dieser Punkt kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.
6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ukrainischen Staatsbürger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I vom 5. Dezember 2022 E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen - und von den kanadischen Behörden am 14. Mai 2025 bestätigt (SEM-Akten 24/2) - im Besitz eines bis zum 20. September 2025 gültigen Einreisevisums sowie eines bis zum 7. Dezember 2025 gültigen Arbeitsvisums für Kanada (E. 8.4). Daher verfügt er über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen (zum Ganzen BVGer E-6381/2023 vom 30. November 2023 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist es zudem zuzumuten, vor Ort in Kanada bei den zuständigen Behörden um Verlängerung seines am 7. Dezember 2025 auslaufenden Arbeitsvisums zu ersuchen. Aufgrund des bis am 20. September 2025 gültigen Einreisevisums sowie der Auskunft der kanadischen Behörden vom 14. Mai 2025 erübrigt es sich, auf die allgemeinen Einreisevoraussetzungen näher einzugehen.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Kanada erweist sich sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer nicht bemängelt werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1, wonach das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot hier keine Anwendung findet und kein Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung besteht).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG).
Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kanada schliessen. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 5 f. und oben E. 5.1). Das SEM hat zudem die konkreten, allenfalls zum CUAET-Programm alternativen Hilfestellungen in Kanada ausführlich und mittels Hinweise auf die einschlägigen offiziellen Websites dargelegt und damit dem Beschwerdeführer seine Handlungsoptionen in Kanada praxistauglich aufgezeigt (angefochtene Verfügung S. 6; E. 5.1). Schliesslich bildet der Grad der Integration entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.).
8.4 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Besitz eines gültigen Reisepasses ist (SEM-Akten 20/3, S. 3) und über ein bis zum 7. Dezember 2025 gültiges kanadisches Arbeitsvisum verfügt (E. 6.3), ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt hat. Weitere Abklärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund, weshalb der sub-eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.3 Demzufolge sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
Versand:
Zustellung erfolgt an:
-den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
-das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
-das Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ref. Nr. (...) (in Kopie)