Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 05.11.2025Publikationsdatum: 03.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6025/2023
Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a Am 7. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA) und am 22. Dezember 2021 (Erstanhörung) sowie am 1. Juni 2023 (ergänzende Anhörung) zu seinen Asylgründen angehört.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und habe bis vor 18 Jahren in einem Hotel in C._______ als (...), stellvertretender (...) und in einem eigenen kleinen Geschäft im Hotel gearbeitet. Damals hätten nationalistisch gesinnte Mitarbeiter mit einem Kurden namens D._______ Streit angefangen, diesen misshandelt und verschwinden lassen. Der Direktor habe sich des Falles nicht annehmen wollen, weswegen er (Beschwerdeführer) gekündigt habe und nach E._______ gezogen sei. Jene Personen, die D._______ misshandelt hätten, hätten später einen weiteren Streit angefangen, bei dem einer der Streitenden verletzt und später gestorben sei. Bei diesem seien vier Personen anwesend gewesen, die gesagt hätten, dass er ebenfalls in die Sache involviert gewesen sei. Auch habe der Verstorbene durch Kopfnicken zu erkennen gegeben, dass er der Täter sei. Er sei deswegen von der Polizei in E._______ angerufen worden und zur Einvernahme nach C._______ gereist, wo man ihn im Jahr 2005 verhaftet habe. Er sei angeklagt worden, in diesen Streit verwickelt und am Tod der Person schuldig gewesen zu sein. Vom zweiten Strafgericht für schwere Strafsachen in F._______ sei er am (...) 2008 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer (...)-jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er habe dagegen keine Beschwerde eingereicht, respektive er erinnere sich gar nicht mehr, beziehungsweise er habe doch eine Beschwerde eingereicht. Die Sache sei während mehrerer Jahre zwischen dem Gericht und dem Kassationsgericht hin- und hergegangen. Dank eines neuen Gesetzes, wonach man nicht länger als fünf Jahre in Haft verbringen dürfte, sei er im Jahr 2011 oder 2012 ohnehin freigelassen worden.
Anschliessend habe er als (...) in einem Hotel gearbeitet. Drei bis fünf Jahre später habe das Kassationsgericht schliesslich das Urteil bestätigt, die Haftstrafe aber erhöht. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe ihm das Urteil nicht eröffnet werden können. Im Jahr 2015 sei er nämlich in den Irak ins Kurdengebiet gereist. In Erbil habe er während zwei Jahren als (...) gearbeitet und sei dann - als der sogenannte Islamische Staat (IS) in Mosul einmarschiert sei (Juni 2014, Anm. des Gerichts) - in die Türkei zurückgekehrt, wo er sich in Antalya einer (...)operation unterzogen habe. Anschliessend habe er sich bei Freunden in G._______ aufgehalten beziehungsweise sich bei ihnen versteckt.
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie habe man sich bei jeder Gelegenheit ausweisen müssen; er habe aber keinen Ausweis gehabt und sich daher auch nicht mehr aus dem Haus getraut. Er habe sich deswegen zur Ausreise entschieden und die Türkei circa am (...) 2021 verlassen. In einem Fahrzeug sei er bis in die Schweiz gelangt, wo er am (...) 2021 angekommen sei.
B.c Der Beschwerdeführer reichte ein Urteil des Friedensstrafgerichts F._______ vom (...) 2008 betreffend Beamtenbeleidigung, ein Urteil des zweiten Strafgerichts F._______ für schwere Strafsachen vom (...) 2008 sowie zwei Kursbestätigungen ein.
C. Am 27. Dezember 2021 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies ihn tags darauf dem Kanton H._______ zu.
D.
Mit Instruktionsschreiben vom 1. März 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi, türkisches Justiz-Informationssystem) einzureichen. Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 aus, dass er Angst habe, seiner Anwältin in der Türkei eine Vollmacht auszustellen. Er befürchte, dass die Gerichte in der Türkei durch die Vollmacht über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert würden und ein Auslieferungsgesuch stellen würden. Aus diesem Grund habe er bisher noch keine Vollmacht ausgestellt.
E. Mit Verfügung vom 29. September 2023 - eröffnet am 3. Oktober 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2023, stellte jedoch keine Rechtsbegehren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des türkischen Kassationshofs vom (...) 2013, einen Rechtskraftvermerk vom (...) 2014 sowie ein zweites Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts F._______ vom (...) 2012 ein.
G. Mit Verfügung vom 3. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
H. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn unter Hinweis auf die fehlenden Rechtsbegehren auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
I. Mit fristgerechter Eingabe vom 20. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
J. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
K.a Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 äusserte sich das SEM innerhalb der erstreckten Frist zur Beschwerde und insbesondere den als Beweismittel eingereichten Urteilen vom (...) 2012 und (...) 2013 und hielt am angefochtenen Entscheid fest.
K.b Zur Vernehmlassung der Vorinstanz nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 1. April 2024 innerhalb der erstreckten Frist Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Nach Ansicht des SEM vermochten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (letztinstanzliche Verurteilung) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung als solche) zu genügen.
Gemäss dem Urteil vom (...) 2008 des zweiten Strafgerichts für schwere Strafsachen F._______ seien die Beweise für seine Verurteilung offenbar nicht unbestritten gewesen, finde sich doch am Ende des Urteils ein längerer Zusatz des Gerichtspräsidenten, wonach dieser sich dem Urteil nicht angeschlossen und für einen Freispruch plädiert habe. Aufgrund dessen bestehe durchaus die Möglichkeit, dass das Verfahren bei der Prüfung durch das Kassationsgericht einen für ihn vorteilhafteren Ausgang erfahren habe beziehungsweise er gar freigesprochen worden sei. Er mache jedoch behauptungsweise geltend, vom Kassationsgerichtshof sogar zu einer höheren Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Dieses Urteil habe er indes gar nicht beigebracht. Es stelle sich angesichts dessen die Frage, ob er tatsächlich letztinstanzlich verurteilt worden sei oder ob nicht doch - wie vom Gerichtspräsidenten gefordert - schliesslich ein Freispruch erfolgt sei. Der Aufforderung, einen UYAP-Auszug einzureichen, sei er nicht nachgekommen. Seine Begründung, die Gerichte in der Türkei könnten aufgrund der Anwaltsvollmacht über seinen Aufenthalt in der Schweiz informiert werden und ein Auslieferungsersuchen stellen, vermöge indes nicht zu überzeugen, zumal er in der Türkei im Rahmen des Strafverfahrens bereits anwaltlich vertreten gewesen sei respektive er hierzu widersprüchliche und damit unglaubhafte Angaben gemacht habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Passwort für die elektronische Datenbank gemacht. Seine Angaben zur Dokumentenbeschaffung seien daher als unglaubhaft zu taxieren. Es sei davon auszugehen, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, Dokumente zu beschaffen. Es liege der Schluss nahe, dass er den UYAP-Auszug nicht eingereicht habe, weil die darin enthaltenen Informationen seinen Vorbringen entgegenstünden. Es sei ihm nicht gelungen, ein weiterhin andauerndes Strafverfahren glaubhaft zu machen beziehungsweise zu belegen, dass er zu einer (...)-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Anzufügen sei in diesem Zusammenhang, dass sein Verhalten nach seiner Freilassung im Jahr 2011/2012 nicht erkennen lasse, dass er sich tatsächlich vor einer Inhaftierung nach Erlass eines letztinstanzlichen Urteils gefürchtet habe. Die im (...) 2021 erfolgte Ausreise habe er nicht mit der Furcht vor einer Inhaftierung, sondern mit komplizierten Lebensumständen (ständige Kontrollen) wegen der Corona-Pandemie begründet.
Bezüglich der Einreichung einer Beschwerde betreffend das Urteil vom (...) 2008 sei es an der ergänzenden Anhörung zu mehreren Widersprüchen gekommen. Es stehe somit gar nicht fest, dass überhaupt eine Beschwerde erfolgt sei und somit überhaupt eine Überprüfung durch ein Kassationsgericht stattgefunden respektive das Verfahren den behaupteten Ausgang genommen habe. Dies würde erklären, weshalb er das Urteil des Kassationsgerichtes nicht eingereicht habe. Seine Angabe, letztinstanzlich noch zu einer höheren Haftstrafe verurteilt worden zu sein, sei demnach auch aus diesem Gründen nicht glaubhaft. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass das Verfahren einen anderen als den vorgebrachten Ausgang genommen habe und er dies dem SEM vorenthalte.
Der Vollständigkeit halber beurteile das SEM das Urteil dennoch hinsichtlich seiner Asylrelevanz. Beim Motiv für seine Verurteilung - vorsätzliche Tötung - handle es sich offensichtlich nicht um ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG. Für den Fall, dass das Urteil ohne Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei, könne eine Beurteilung durch das SEM, ob dieses fälschlicherweise erfolgt sei, offengelassen werden. Eine (...)-jährige Haftstrafe bei vorsätzlicher Tötung erscheine aber nicht als unrechtmässig überhöht. In der Schweiz würde dieser Straftatbestand nach Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren bestraft. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt habe. Die bedingte Verurteilung durch das Friedensstrafgericht F._______ vom (...) 2008 wegen Beamtenbeleidigung beruhe ebenfalls nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien daher nicht erfüllt und eine Anerkennung als Flüchtling falle ausser Betracht.
4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die türkischen Behörden hätten seinen Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht, wenn er eine mittels Apostille beglaubigte Vollmacht ausgestellt hätte. Er sei wegen vorsätzlicher Tötung letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Dabei handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politischen Charakter und damit um eine legitime strafrechtliche Verfolgung, welche in den Anwendungsbereich des europäischen Auslieferungsabkommens falle. Er habe daher nachvollziehbare Gründe gehabt, sich zu weigern, einen Anwalt in der Türkei zu mandatieren, welcher ihm bei der Beschaffung der geforderten Dokumente helfen könnte.
Seine Aussagen anlässlich der Befragungen liessen keine Widersprüche hinsichtlich des Vertretungsverhältnisses in der Türkei erkennen, obschon sie unübersichtlich ausgefallen seien. Im Laufe des türkischen Strafverfahrens sei es aus verschiedenen Gründen zu mehreren Anwaltswechseln gekommen. Schliesslich sei ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, welcher bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens für seine Verteidigung zuständig gewesen sei. Dieser sei indes - wie an der Anhörung angegeben - nicht mehr berechtigt, ihn zu vertreten. Aus den Protokollen gehe weiter hervor, dass er allgemein Schwierigkeiten habe, die Ereignisse in der Vergangenheit chronologisch sauber einzuordnen. Hinzu komme der traumatisierende Charakter der Erlebnisse und dass diese zeitlich länger zurücklägen. Diese Umstände hätten es ihm erschwert, sich in den Anhörungen präzise und strukturiert zu äussern. Entgegen der Ansicht des SEM gebe es auch keine Widersprüche hinsichtlich des E-Devlet Passworts. Da er sich nach seiner Rückkehr in die Türkei versteckt habe, habe er kein Interesse mehr daran gehabt, sich einen neuen E-Devlet-Zugang zu beschaffen. Der Hinweis des SEM auf Verschlüsselungsmöglichkeiten elektronischer Datenabrufe ändere nichts daran, dass er keine Zugangsdaten habe. Weiter treffe es zwar zu, dass seine Angaben über die Einreichung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verurteilung widersprüchlich seien. Dies sei indes auf das fehlende Wissen über die Strafgerichtsbarkeit in der Türkei und die beharrlichen Fragen des SEM zurückzuführen. Er habe bereits gewusst, dass das Verfahren beim Kassationshof gewesen sei. Was er nicht habe erklären können, sei der formelle Ablauf seines Beschwerdeverfahrens und er habe nicht gewusst, ob sein Urteil von Amtes wegen weitergezogen oder aber von der Staatsanwaltschaft angefochten worden sei.
Er habe nun aber über einen Freund, der einen der Anwälte der anderen Partei des Strafverfahrens persönlich kenne, neue Beweismittel beschaffen können, mit denen die Prozessgeschichte rekonstruiert werden könne. Gegen das erstinstanzliche Urteil hätten sowohl er als auch die Strafklägerschaft Beschwerde eingereicht. Der Kassationshof habe am (...) 2010 das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Strafmilderungsgründe aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Strafgericht F._______ habe das Strafverfahren wieder aufgenommen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil habe er Beschwerde eingelegt, die vom Kassationshof mit Urteil vom (...) 2013 abgewiesen worden sei. In der Folge sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Es sei somit erstellt, dass er in der Türkei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden sei. Bei dieser Aktenlage könne die Auffassung der Vorinstanz, dass das Strafverfahren vor dem Kassationshof einen für ihn günstigeren Ausgang genommen habe, nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Verurteilung liege ein Politmalus zugrunde. In den Gerichtsverhandlungen habe er geltend gemacht, dass die Identifizierung auf der Polizeistation nicht ordnungsgemäss durchgeführt und von den Polizeibeamten manipuliert worden sei. Seine Freunde, welche im Verfahren als Zeugen einvernommen worden seien, hätten bestätigt, dass er in der besagten Nacht bei ihnen gewesen sei. Sodann seien die Zeugenaussagen in sich widersprüchlich gewesen. Aus den Erwägungen des Urteils vom (...) 2012 gehe hervor, dass er während des Verfahrens mehrfach Verletzungen seiner Verfahrensrechte geltend gemacht und Einwendungen gegen die Zeugenaussagen erhoben habe, die vom Gericht nicht berücksichtigt und pauschal zurückgewiesen worden seien. Der Gerichtspräsident habe sich dem Urteil nicht angeschlossen und auf Freispruch plädiert. Er habe die Tat nicht begangen und sei es leid, seine Unschuld immer wieder beweisen zu müssen, was auch den Anhörungsprotokollen zu entnehmen sei. Er habe sodann darauf hingewiesen, dass der Bruder des Verstorbenen ein Polizist gewesen sei und alle nationalistischen Polizisten gegen ihn aufgebracht habe. Man habe ihn, der Alevit und Kurde sei, als Opfer ausgesucht. Aufgrund eines früheren Konfliktes mit dem Opfer, der seinen Ursprung in dessen rassistischer Weltanschauung gehabt habe, sei er von den nationalistisch gesinnten Zeugen als üblicher Verdächtiger der Polizei ausgeliefert worden. Die Polizei und die Ermittlungsbehörde seien ihm gegenüber auch parteiisch gewesen. Einerseits, weil der Bruder des Opfers ein Polizist gewesen sei und die Möglichkeit gehabt habe, die Ermittlungen zu seinem Nachteil zu beeinflussen. Andererseits hätten sie der sogenannten «Ülkücü»-Bewegung angehört. Wenn es um eine alevitisch-kurdische Person gehe, die einen Türken getötet habe, seien diese Leute bereit, ihr Amt in jeder Form zu missbrauchen. Auch das durch den Kassationshof erhöhte Strafmass von (...) Jahren zeige, dass seine Verurteilung willkürlich erfolgt sei und das Strafverfahren offensichtlich rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt habe. Unter Anrechnung der fünfjährigen Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe betrage die noch zu verbüssende Strafe mehr als (...) Jahre, womit die Anforderungen an die Intensität der Verfolgung erfüllt seien.
4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM zunächst darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen im Asylentscheid offensichtlich möglich gewesen wäre, Dokumente über den weiteren Verfahrensfortgang zu beschaffen. Dies werde durch das mit Beschwerde eingereichte Urteil vom (...) 2012 bestätigt. Weiter ergebe sich aus dem übersetzten Urteil, dass sich das türkische Gericht mit der Sache sorgfältig, ausführlich und vorurteilslos auseinandergesetzt habe. Auch fehlten Anhaltspunkte, dass überhaupt ein anderer Täter in Frage kommen könnte. Die für die Strafzumessung angewandten Gesetzesartikel entsprächen türkischem Recht. Hinweise auf einen Politmalus seien keine ersichtlich. Die in der Beschwerde aufgeführte Prozessgeschichte erscheine nachvollziehbar. Zwar seien mit der Einreichung der zusätzlichen Dokumente einige Elemente in der angefochtenen Verfügung widerlegt worden, am fehlenden flüchtlingsrechtlichen Motiv für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ändere dies jedoch nichts.
4.4 Mit der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Hinsichtlich der Möglichkeit der Beibringung weiterer Dokumente verwies er auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er nachvollziehbare Gründe gehabt habe, sich zu weigern einen Anwalt von der Schweiz aus zur Beschaffung der Strafakten zu mandatieren. Sodann teile er die Auffassung des SEM nicht, wonach sich das türkische Gericht mit der Sache sorgfältig und vorurteilslos auseinandergesetzt habe und keine Hinweise auf einen Politmalus ersichtlich seien. Das Urteil vom (...) 2012 sei von einem völlig anderen Spruchkörper gefällt worden als das aufgehobene Urteil vom (...) 2008. Die Vorbehalte des damaligen Gerichtspräsidenten seien vom neuen Spruchkörper nicht thematisiert worden. Das Gericht, das die Beweiserhebung einschliesslich der Zeugenaussage durchgeführt habe, habe ihn zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt. Demgegenüber habe das neue Gericht, das an der Beweiserhebung nicht beteiligt gewesen sei und auch keine neuen Beweise erhoben habe, das Strafmass auf (...) Jahre erhöht. Diese Tatsache spreche seines Erachtens für das Vorliegen eines Politmalus.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu stützen ist. Zwar gelang es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und den nachträglich beschafften Urteilen des Kassationshofs vom (...) 2013 und des erstinstanzlichen Strafgerichts F._______ vom (...) 2012 sowie dem Rechtskraftvermerk vom (...) 2014 (vgl. Beschwerdebeilagen 4-6) die im Asylentscheid durchaus nachvollziehbar begründete Vermutung der Vorinstanz zu zerstreuen, wonach das angebliche Strafverfahren einen anderen Ausgang genommen haben könnte, als geltend gemacht (vgl. angefochtene Verfügung E. II/1 f.). Ob es sich hierbei um authentische Verfahrensdokumente handelt, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
5.2 Die Flucht vor einer rechtstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland ist grundsätzlich kein Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesondere jedoch nur dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sogenannter Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3; 2013/25 E. 5.1 mit Hinweis auf 2011/10 E. 4.3).
5.3 Dem türkischen Strafverfahren liegt - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - ein gemeinrechtliches Delikt (vorsätzliche Tötung) zugrunde. Es kann nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden sein, ausländische Strafurteile einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Ein solches Unterfangen erwiese sich ohnehin als unmöglich, zumal die Asylbehörden sich einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel stützen und insbesondere bezogen auf den Tatvorwurf auch keine eigenen Beweiserhebungen durchführen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein Fehlurteil für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.1). Zu prüfen bleibt, ob das ausgefällte Strafmass angesichts der Schwere des Tatvorwurfs vertretbar erscheint und es sich dabei um eine legitime Strafverfolgung handelt, oder ob sich dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich mit einem Politmalus erklären lässt, der einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv entspringt (vgl. a.a.O. E. 8.2). Grundlage für die nachfolgende Beurteilung bilden daher die aktenkundigen türkischen Gerichtsurteile respektive deren Übersetzungen sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-13/1 [nachfolgend: act. 13], act. 15 f., act. 22, act. 31, act. 38 und die Beschwerdebeilagen 4-6).
5.4
5.4.1 Zur Begründung eines Politmalus im türkischen Strafverfahren wies der Beschwerdeführer zum einen auf seine vagen Aussagen im türkischen Strafverfahren hin, wonach er Probleme mit dem Opfer und einem anderen Kollegen am Arbeitsplatz gehabt habe und diese ihn aus unbekannten Gründen irgendwie nicht hätten leiden können und ständig gemobbt hätten (vgl. Beschwerde S. 14). Anlässlich der Befragungen beim SEM machte der Beschwerdeführer nun geltend, dass es sich bei diesen Mitarbeitern um Nationalisten und Sympathisanten der «Ülkücü»-Bewegung gehandelt habe, welche ihm als Aleviten und Kurden die Tatschuld hätten anhängen wollen. Die Ermittlungsbehörden seien ihm gegenüber auch parteiisch gewesen, zumal der Bruder des Opfers Polizist gewesen sei.
5.4.2 Nebst dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren scheinbar zu keinem Zeitpunkt ein rassistisches respektive ethnisches Motiv für die seiner Ansicht nach unwahren Zeugenaussagen angeführt hatte, lassen sich in dieser Hinsicht den aktenkundigen Beweismitteln keine Anhaltspunkte entnehmen. Er wurde mit Urteil des Kassationshofs vom (...) 2013 letztinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt. Aus dem übersetzten Urteil des 2. Kollegialgerichts in Strafsachen in F._______ vom (...) 2012 ergibt sich, dass der ihm vorgeworfenen Straftat eine Vorgeschichte vorausging. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seinem Vorgesetzten - dem späteren Opfer - mit den daraus fliessenden arbeitsrechtlichen Folgen (Kündigung) stellen klare objektive Eckpunkte für die Beurteilung durch die türkischen Strafrichter dar und sprechen klar gegen die Annahme, dass die türkischen Strafbehörden einen Sachverhalt gegen ihn konstruiert hätten. Sodann stützen eine Vielzahl von Beweismitteln und Zeugenaussagen den so erstellten Tathergang. Den Zeugenaussagen ist zu entnehmen, dass diese jeweils auch einräumten, wenn sie etwas nicht gesehen haben (vgl. a.a.O. S. 4 ff.). Dies spricht weiter gegen die Annahme, dass man ihm etwas anhängen wollte. Das Gericht konfrontierte einen Zeugen auch mit Widersprüchen in seinen Aussagen (vgl. a.a.O. S. 10). Zwei Zeugen hätten die Tat sogar direkt beobachtet. Das Gericht setzte sich sodann mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander, befand diese allerdings für nicht überzeugend (vgl. a.a.O. S. 11 f.).
Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass sehr wohl auch ihn entlastende Aspekte gehörig berücksichtigt wurden - so ist zum Beispiel das Gericht der Anklage der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt, ihn wegen der schwerwiegenderen Tatbestandsvariante der geplanten Tötung zu verurteilen (vgl. a.a.O. S. 12 unten). Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens mangels Beweisen den Tatvorwurf (zu Gunsten des Beschwerdeführers) sogar auf vorsätzliche Tötung herabgestuft (vgl. a.a.O. S. 3). Des Weiteren hat das Gericht zusätzliche Strafmilderungsgründe bei der Zumessung des Strafmasses berücksichtigt und dieses zu seinen Gunsten herabgesetzt. Auch wurde die Dauer der erstandenen Haft in vollem Masse angerechnet (vgl. a.a.O. S. 13 oben). Der Umstand, dass das Urteil auf Grundlage eines Indizienprozesses erfolgt ist und er die Tat bestreitet, ist vorliegend nicht von Belang. Es lassen sich den aktenkundigen türkischen Strafakten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Strafverfahren ein Politmalus zugrunde gelegen oder dieses rechtstaatlichen Ansprüchen offensichtlich nicht genügt hätte.
5.4.3 Auch aus dem Umstand, dass das erstinstanzliche Strafurteil vom (...) 2008 - wie bei einem Indizienprozess nicht ungewöhnlich - nicht einstimmig gefällt wurde und ein Gerichtspräsident auf Freispruch plädiert habe, kann nicht auf einen Politmalus geschlossen werden. Im Gegenteil spricht vielmehr ein solcher Umstand gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Urteil respektive das Verfahren gegen ihn fingiert worden sei und auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basiere. Ferner lassen seine Schilderungen nicht erkennen, dass er während seines rund siebenjährigen Gefängnisaufenthalts von 2005 bis 2012 (vgl. act. 16 F17, act. 38 F12) misshandelt worden wäre. Er machte in Bezug auf seinen Gefängnisaufenthalt lediglich geltend, man habe ihn zunächst nicht zum Arzt gehen lassen. Er sei dann schliesslich doch am (...) operiert worden (vgl. act. 16 F23, F39 f.). Anschliessend habe man ihn zwei Tage in ein verunreinigtes Zimmer gesteckt, wo er nicht habe schlafen können; während der langen Fahrt sei seine frische Wunde aufgegangen (vgl. act. 16 S. 6 unten; act. 38 F38). Auch auf mehrmalige Nachfragen zur Zeit im Gefängnis machte der Beschwerdeführer nicht geltend, misshandelt worden zu sein (vgl. act. 38 F32 f.). Konkret nach den Haftbedingungen und die Behandlung durch die Wärter gefragt, gab er zu Protokoll, dass die Bedingungen manchmal normal gewesen seien und sich manchmal - wegen der Mafia und den Waffen und Drogen - verschlechtert hätten. Das Gefängnis sei sehr kalt gewesen und er habe einmal in der Woche für zehn Minuten duschen können (vgl. act. 38 F41). Die Gefängniswärter seien «Gute» gewesen, aber wenn etwas passiert sei und man sich widersetzt habe, seien sie auf einen losgegangen (vgl. a.a.O. F42). Die Schilderungen lassen nicht darauf schliessen, dass er einmal persönlich Opfer eines solchen gewalttätigen Übergriffs geworden wäre. Sodann verfügt er über kein politisches Profil - den Akten sind keine Hinweise auf politische Tätigkeiten oder Äusserungen zu entnehmen, er selber bezeichnete sich als apolitischen Menschen (vgl. act. 38 F74). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm - sollte ein Vollzug der Reststrafe noch vorgenommen werden - eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht.
5.4.4 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer sei aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Delikts verurteilt worden. Auch das Strafmass erscheint angesichts der Tatschwere (Tötung eines Menschen) nicht als offenkundig unverhältnismässig hoch und es bestehen keine gewichtigen Hinweise auf klare rechtstaatliche Defizite des Strafverfahrens. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung verwiesen werden.
5.5 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht und es ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche Behandlung im Rahmen der Strafverbüssung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl in allgemeiner als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Mangels entsprechender Ausführungen in der Beschwerde oder der Replik kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. III/2).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 10. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2
9.2.1 Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Ihm ist ein amtliches Honorar für die ihm notwendigerweise erwachsenen Aufwendungen auszurichten. In der Beschwerde wird ein Aufwand von zehn Stunden à Fr. 180.- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 8.10). Der zeitliche Aufwand von zehn Stunden erscheint - unter Berücksichtigung und einschliesslich der Replik vom 1. April 2024 - insgesamt als angemessen. Wie in der Verfügung vom 10. Januar 2024 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Im Übrigen sind Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Spesenpauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE).
9.2.2 In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Murat Tari, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
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