Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 18.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6038/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. November 2009 sein Heimatland verliess und am 28. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 30. November 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2009 und der Anhörung vom 14. Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 10. August 2009 seien auf dem Rückweg von der Schule zwei seiner Kollegen angehalten und mitgenommen worden und er selber habe entkommen können, weshalb er Angst gehabt habe,
dass er dann mit seiner Mutter (N [...], E-6040/2012) zu einer Tante nach (...) gegangen sei,
dass ihnen eine andere Tante, die in ihrem Dorf wohne, später telefonisch mitgeteilt habe unbekannte Leute hätten in der Nacht nach der Flucht nach ihm gesucht,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 - eröffnet am 20. Oktober 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er implizit subeventualiter beantragte, er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 feststellte, die Begründung der Beschwerde lasse in verschiedener Hinsicht die nötige Klarheit vermissen, indem sie zum Teil sprachlich nicht verständlich sei und teilweise wörtlich mit der Beschwerdeschrift der Mutter des Beschwerdeführers übereinstimme, so dass unklar sei, welche der Vorbringen ihn und welche seine Mutter beträfen,
dass die Beschwerdeschrift zudem verschiedene Sachverhaltselemente enthalte, die er in den Befragungen nicht erwähnt habe,
dass das Gericht den Beschwerdeführer deshalb aufforderte, die Beschwerdeschrift innert Frist zu verbessern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 innert Frist eine einseitige Beschwerdeverbesserung einreichte und zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführt, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse an seiner Verfolgung haben könnten, und deshalb angesichts seines fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen sei, er sei zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass das BFM zudem bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Verschleppung von zwei Kollegen einen "Vorbehalt bezüglich Glaubwürdigkeit" anbringt und insbesondere als unglaubhaft beurteilt, dass der Beschwerdeführer in der Folge gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine früheren Vorbringen nicht wiederholt, sondern verschiedene neue Vorbringen macht,
dass die - in den beiden Beschwerdeschriften von ihm und seiner Mutter wörtlich gleichen - vagen und sprachlich unklaren Ausführungen bezüglich seiner angeblichen Berichterstattung an seine Kontaktperson bei den UN über die Bombardierung eines Waisenhauses, welche in der Folge an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet worden sei, in der Beschwerdeverbesserung nicht geklärt werden, weshalb sie als offensichtlich unglaubhaft einzustufen und vorliegend nicht zu beachten sind,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung ausführt, er sei Zeuge von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behörden geworden, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben sei und nach seiner Rückkehr sicher verhaftet werde,
dass er dieses Vorbringen erst auf Beschwerdeebene vorbringt, aber weder in der Beschwerdeschrift noch in der -verbesserung weiter konkretisiert und namentlich nicht begründet, wieso er dies erst jetzt bekannt gibt,
dass dieses Vorbringen deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Beschwerdeschrift vorbringt, nachdem er in die Schweiz gekommen sei, seien die Geheimdienste, die mit der Armee zusammenarbeiteten, bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten seine Familienangehörigen bedroht, wobei nicht ausgeführt wird, weshalb die Armee ihn angeblich gesucht haben soll,
dass auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeverbesserung ausführt, er sei von der singhalesischen Armee wegen seines Engagements als Mitglied des Studentenvereins verfolgt worden,
dass insbesondere am 27. November 2006 ein Heldentag stattgefunden habe und sie die Protestaktionen in (...) und den Dörfern in der Umgebung organisiert hätten,
dass Leute, die gegen die Regierung aktiv gewesen seien, immer noch in Gefahr seien, weshalb er Angst habe, an seinen Wohnort zurückzugehen,
dass immer wieder Aktivisten der Studentenvereine verhaftet würden,
dass der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, inwiefern ihm persönlich eine Gefahr droht und er insbesondere die im erstinstanzlichen Verfahren geschilderte Verschleppung von zwei Schulkollegen und eine ihm daraus erwachsene Gefahr auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt,
dass aus diesen Vorbringen deshalb nicht auf eine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Behörden geschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, sein (angeheirateter) Onkel, der ihm bei der Flucht geholfen habe, sei von der Polizei verhaftet und gefoltert worden,
dass er diese Behauptung trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeverbesserung nicht konkretisiert und nicht darlegt, inwiefern daraus eine Gefahr für ihn resultiere, weshalb auch aus diesem Vorbringen keine asylrelevante Gefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, da der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach (...) auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen könne, er seine Ausbildung wieder aufnehmen oder eine Berufstätigkeit ergreifen könne und er dort über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer sich weder in der Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdeverbesserung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussert,
dass er nach eigenen Angaben aus B._______ stammt, das im Distrikt (...) ausserhalb des vom Bundesverwaltungsgericht definierten Vanni-Gebietes liegt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1),
dass der Wegweisungsvollzug in den Norden Sri-Lankas (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) - wie das BFM zu Recht ausführt - gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar ist, wenn die betroffene Person das Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen hat und davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben betrachtet werden können, zumal der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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