Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 18.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6040/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 24. November 2009 ihr Heimatland verliess und am 28. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie am 30. November 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2009 und der Anhörung vom 14. Dezember 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe Angst um ihren Sohn B._______ (N [...], E-6038/2012) gehabt, da zwei Kollegen von ihm auf dem Schulweg von Unbekannten entführt worden seien und er selber nur durch Zufall habe entkommen können,
dass sie dann mit ihrem Sohn zu einer Schwester nach (...) gegangen sei,
dass ihr eine andere Schwester, die in ihrem Dorf lebe, später telefonisch mitgeteilt habe, unbekannte Leute hätten in der Nacht nach der Flucht nach ihrem Sohn gesucht,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 - eröffnet am 20. Oktober 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie implizit subeventualiter beantragte, sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. November 2012 feststellte, die Begründung der Beschwerde lasse in verschiedener Hinsicht die nötige Klarheit vermissen, indem sie zum Teil sprachlich nicht verständlich sei und teilweise wörtlich mit der Beschwerdeschrift ihres Sohnes übereinstimme, so dass unklar sei, welche der Vorbringen sie selber und welche ihren Sohn beträfen,
dass die Beschwerdeschrift zudem verschiedene Sachverhaltselemente enthalte, die sie in den Befragungen nicht erwähnt habe,
dass das Gericht die Beschwerdeführerin deshalb aufforderte, die Beschwerdeschrift innert Frist zu verbessern,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 innert Frist eine einseitige Beschwerdeverbesserung einreichte und zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführt, in den Schilderungen der Beschwerdeführerin fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse an ihrer Verfolgung haben könnten, weshalb angesichts ihres fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen sei, sie sei zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ihre früheren Vorbringen nicht wiederholt, sondern verschiedene neue Vorbringen macht,
dass die - in den beiden Beschwerdeschriften von ihr und ihrem Sohn wörtlich gleichen - vagen und unklaren Ausführungen bezüglich einer angeblichen Berichterstattung über die Bombardierung eines Waisenhauses, die ihr Sohn in seiner Funktion als Berichterstatter für die UN an seine Kontaktperson bei den UN gesandt habe und die dann an sri-lankische Behörden weitergeleitet worden sei, in der Beschwerdeverbesserung nicht geklärt werden, weshalb sie als offensichtlich unglaubhaft einzustufen und vorliegend nicht zu beachten sind,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung ausführt, sie sei Zeuge von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behörden geworden, weshalb sie zur Verhaftung ausgeschrieben sei und nach ihrer Rückkehr sicher verhaftet werde,
dass sie diese Behauptung auf Beschwerdeebene neu vorbringt und weder in der Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdeverbesserung weiter konkretisiert,
dass die angeführte Begründung für das verspätete Geltendmachen dieses Vorbringens - sie habe ihr politisches Engagement vor ihrem Sohn geheim halten wollen und sie habe nichts davon gesagt, weil die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Europa als terroristische Organisation angesehen werden - nicht zu überzeugen vermögen,
dass dieses Vorbringen deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass die Beschwerdeführerin zudem in der Beschwerdeschrift vorbringt, nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, seien die Geheimdienste, die mit der Armee zusammenarbeiteten, bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten ihre Familienangehörigen bedroht, wobei sie nicht ausführt, weshalb die Armee sie gesucht haben soll,
dass auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeverbesserung ausführt, sie sei von der singhalesischen Armee wegen ihre Engagements im örtlichen Frauenverein verfolgt worden,
dass sie insbesondere im Jahr 2006 zusammen mit den LTTE in (...) ein Fest gefeiert und im Jahr 2007 in (...) eine Protestaktion organisiert hätten,
dass sie zur Bestätigung ihres Engagements eine Bestätigung des Frauenvereins einreichte,
dass sie ausführt, eine Freundin habe ihr im Jahr 2010 gesagt, die Geheimpolizei suche die Leute, die mit der LTTE gewesen seien und in solchen Vereinen mitgemacht hätten,
dass zudem ein Cousin, der für die LTTE gekämpft habe, im Februar 2009 getötet worden sei,
dass schliesslich zwei Personen, die sie ihm Rahmen ihres politischen Engagements kennengelernt habe, verschwunden seien,
dass aus diesen unbelegten Behauptungen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin durch staatliche Behörden geschlossen werden kann,
dass daran auch das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers nichts zu ändern vermag, weshalb in antizipatorischer Beweiswürdigung auf dessen Übersetzung verzichtet werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, ihr Schwager, der ihr bei der Flucht geholfen habe, sei von der Polizei verhaftet und gefoltert worden,
dass sie dieses Vorbringen trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeverbesserung nicht konkretisiert und nicht darlegt, inwiefern daraus eine Gefahr für sie resultiere,
dass deshalb auch aus diesem Vorbringen keine asylrelevante Gefahr für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann,
dass es ihr somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, da die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach (...) auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen könne, sie ihre Tätigkeit als Schneiderin wieder aufnehmen könne und sie dort über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin sich weder in der Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdeverbesserung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussert,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus C._______ stammt, das im Distrikt (...) ausserhalb des vom Bundesverwaltungsgericht definierten Vanni-Gebietes liegt (vgl. BVGE 2011/24),
dass der Wegweisungsvollzug in den Norden Sri-Lankas (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) - wie das BFM zu Recht ausführt - gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar ist, wenn die betroffene Person diese Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen hat und davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann (a.a.O. E. 13.2.1.1),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als gegeben betrachtet werden können, zumal die Beschwerdeführerin den entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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