Entscheiddatum: 02.10.2009Publikationsdatum: 14.10.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6047/2009/ame
{T 0/2}
Urteil vom 2. Oktober 2009
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
unbekanntes Land,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 26. März 2004 nicht eintrat,
dass dieser Entscheid in der Folge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2008 beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei er angab, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seiner Homosexualität einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre,
dass er seine Homosexualität im ersten Asylverfahren zwar nicht direkt thematisiert habe, jedoch deshalb bereits im Empfangszentrum mit anderen Asylsuchenden in Konflikt geraten sei,
dass er seine Homosexualität ausserdem in der Schweiz in einer Art und Weise offen gelebt habe, wie sie in seinem Herkunftsland kaum toleriert werden würde,
dass der Beschwerdeführer am 14. August 2009 durch das BFM nochmals zu seinen Asylgründen angehört worden ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - eröffnet am 16. September 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-mitteleingabe vom 23. September 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Auf-hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und Feststellung des voll-ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, eventualiter die Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, beantragt, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-schwerdeführers und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, vor einer allfälligen Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde seinem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2009 beim Bundes-verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110],
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 11. März 2004 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug) ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt hat und damit auch das materielle Erfordernis (s. oben) erfüllt ist,
dass der vom Beschwerdeführer erstmals in der Eingabe vom 27. November 2008 behauptete Umstand, wonach er homosexuell sei und bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, höchst zweifelhaft erscheint,
dass er nämlich anlässlich der summarischen Befragung vom 15. März 2004 angegeben hat, er sei verheiratet und habe zwei Kinder,
dass auch dem Protokoll der Anhörung vom 22. März 2004 keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen wären,
dass somit die erst nach über vier Jahren nach Stellung des ersten Asylgesuchs vorgebrachte Behauptung, er sei homosexuell, den Schluss nahelegt, sie sei bloss nachgeschoben und diene dazu, in der Schweiz doch noch einen Aufenthaltstitel zu erlangen,
dass daher die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Wahr-heit nicht sagen können, weil er sich gedacht habe, die Situation sei hier in Europa dieselbe wie in Afrika, nur bedingt zu überzeugen vermag,
dass ausserdem vorliegend darauf hinzuweisen ist, dass der Be-schwerdeführer eigenen Angaben zufolge trotz seiner angeblichen Homosexualität nie Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen ist und keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die heimatlichen Behörden Kenntnis von seiner angeblichen sexuellen Veranlagung hätten,
dass das Bundesamt demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2008 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20],
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-konvention, FK, SR 0.142.30],
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zurzeit in keinem der möglichen Herkunftsländer des Be-schwerdeführers eine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder all-gemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich bei ihm gemäss den Akten um einen jungen Mann ohne gesundheitliche Probleme handelt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass demzufolge der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-sung zu bestätigen ist,
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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