Entscheiddatum: 18.09.2009Publikationsdatum: 30.09.2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6051/2006/ame
{T 0/2}
Urteil vom 18. September 2009
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Muriel Beck-Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2006 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verliess den Heimat-staat eigenen Angaben zufolge am 2. Juni 2006 und gelangte am 7. Juni 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung fand am 19. Juni 2006 und die direkte Bundesanhörung am 22. Juni 2006 statt. Am 26. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte nach. Für das weitere Verfah-ren wurde er am 28. Juni 2006 dem Kanton R._______als Aufenthaltskanton zugewiesen.
B.
Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-tend, aus C._______, Provinz Sanli D._______, zu stammen. Da er nicht gegen seine Landsleute habe eingesetzt werden wollen, habe er versucht, den Militärdienst zu verweigern. Als die Behörden im Jahr (...) anlässlich einer Personenkontrolle entdeckt hätten, dass er den Militärdienst noch nicht geleistet hatte, sei er misshandelt worden, Er habe schwere Verletzungen im Nieren- und Bauchbereich erlitten, die Operationen nötig gemacht hätten, an deren Folgen er noch heute leide. Nach Verlassen des Militärspital habe er seinen Dienst in den Jahren (...) und (...) auf (...) absolviert. Er habe während dieser Zeit viel Negatives erleben müssen. Aufgrund seiner Ethnie sei er schon lange für die Situation der Kurden in der Türkei sensibilisiert. So sei er nach dem Militärdienst für die Demokratische Gesellschaftspartei (Demokratik Toplum Partisi, DTP), die früher Demokratische Volkspartei (Demokratik Halk Partisi, DEHAP) geheissen habe, tätig gewesen. Er habe am (...) an einer Protestkundgebung zu Gunsten von Abdullah Öçalan teilgenommen. Mitte (...) habe er sich nach D._______ begeben, um am dortigen Nevroz-Fest teilzunehmen. Auf dem Weg seien er und andere Personen kontrolliert und registriert worden. Nach dem Fest hätten ihn Militärpersonen zu Hause abgeholt. Er sei zum Posten gebracht, dort misshandelt und über die Partei und seine Teilnahme am Fest verhört worden. Zwei Tage später sei er freigelassen worden. Nachdem kurdische Kämpfer mit chemischen Waffen getötet worden seien, habe er an Kundgebungen teilgenommen. Er sei mit anderen Jugendlichen der Partei am (...) an einer Demonstration gewesen. Sie hätten Molotowcocktails gegen Armeefahrzeuge geworfen. Während einer Demonstration am (...) habe er mitgeholfen, eine Strassensperre zu errichten. Anlässlich einer Demonstration vom (...) in E._______ sei er von Soldaten festgenommen und zum Posten gebracht worden. Er sei (...) lang Schlägen und Verhören ausgesetzt gewesen. Die Verhörenden hätten ihn aufgefordert, über die Partei Informationen zu liefern. Während seiner Ortsabwesenheit seien am (...) Soldaten nach Hause gekommen. Sie hätten an seiner Stelle seinen Vater mitgenommen und ihn (...) später laufen gelassen. Da der Beschwerdeführer der Situation nicht getraut habe, habe er sich im Nachbardorf aufgehalten. Als sich (...) später erneut Militärs nach ihm erkundigt hätten, habe ihm sein Vater empfohlen, das Land zu verlassen. Andere Gründe für das Verlassen der Türkei gebe es nicht.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und qualifizierte den Vollzug als zulässig, zumut-bar und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das Akteneinsichtsgesuch vom 19. Juli 2006 wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 24. Juli 2006 gutgeheissen.
E.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 3. Au-gust 2006 gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 4. Juli 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2006, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Als Beweismittel wurden eine Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2006 so-wie Kopien der angefochtenen Verfügung, eines ausführlichen Berichts des (...)spitals R._______ (Notfallanalyse vom 19. Juli 2006), eines Schreibens der DEHAP und von Lageberichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Mai 2005 und 29. Mai 2006 eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 - eröffnet am 10. August 2006 - teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Aus-gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und die Kommission setzte ihm unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde eine Frist bis zum 25. August 2006 zur Bezahlung eines Kostenvor-schusses von Fr. 600.- an. Zur Beschaffung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bestätigung der DEHAP gewährte sie ihm eine Frist von dreissig Tagen.
G.
Mit Schreiben vom 25. August 2006 ersuchte der Rechtsvertreter "sicherheitshalber" um eine Erstreckung der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses und reichte in der Beilage das Original der Be-stätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DEHAP E._______ vom 19. September 2005 samt deutscher Übersetzung ein.
Gleichentags leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Die ARK verzichtete auf eine formelle Behandlung des offenkundig gegen-standslos gewordenen Fristerstreckungsantrags.
H.
Mit Schreiben vom November 2006 informierte die ARK über die per 1. Januar 2007 geltende neue Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-gerichts.
I.
In der Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 hielt das BFM an der Ver-fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 13. März 2007 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang des Fristerstreckungsgesuchs vom 1. März 2007 für eine Replik und wies den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Zwi-schenverfügung vom 15. Februar 2007 darauf hin, dass die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme letztmalig bis zum 30. März 2007 er-streckt werde.
K.
Die Replik datiert vom 30. März 2007. In der Beilage wurden eine weitere Bescheinigung der DTP vom 11. Oktober 2005 und ein Arzt-zeugnis von F._______ vom 2. März 2007 eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar ( Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn das Gericht das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn es noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 28). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Im Gegensatz zum strikten Beweis ge-nügt es daher, wenn die Richter das Vorhandensein der zu beweisen-den Tatsache für wahrscheinlich halten, selbst wenn sie noch mit der Möglichkeit rechnen, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, soweit in flüchtlings-rechtlicher Hinsicht relevant, nicht glaubhaft seien. Er habe in den Anhörungen lediglich zwei Anhaltungen durch Soldaten geltend gemacht. Erst als er nach der Anzahl der Anhaltungen gefragt worden sei, seien zahlreiche Festnahmen, in deren Verlauf er durchschnittlich mehrere Tage lang festgehalten und misshandelt worden sei, zu Protokoll ge-geben worden. Erstaunlicherweise sei er aber nicht in der Lage gewe-sen, auch nur annährend anzugeben, wie oft dies gewesen sei. Ob-wohl er angegeben habe, stets am gleichen Ort festgehalten worden zu sein, habe er auch diese Lokalität nicht beschreiben können. Der Beschwerdeführer habe bei Fragen immer versucht auzuweichen. Seine wenigen Angaben seien knapp und stereotyp gewesen. Da es sich bei den erwähnten Erlebnissen um einschneidende gehandelt ha-ben müsste, wäre eine ausführliche und lebensnahe Schilderung zu erwarten gewesen. Zudem sei die Zusammenarbeit mit der DTP nicht glaubhaft gemacht: Der Beschwerdeführer habe lediglich von Mitar-beit oder Beteiligung gesprochen. Erst auf Nachfrage hin soll er Mitglied der Partei gewesen sein. Zudem habe er nie unaufgefordert De-tails zu seinen Parteitätigkeiten bekannt gegeben. Weiter habe er nicht zu erklären vermocht, wie es zur Mitgliedschaft gekommen sei. Die Angaben zur Partei seien auch dürftig ausgefallen. Schliesslich liessen die undifferenzierten und stereotypen Antworten nicht den Eindruck aufkommen, dass er die geltend gemachten Vorkommnisse tatsächlich erlebt habe. Somit seien ihm die zahlreichen Festnahmen und Inhaf-tierungen durch das Militär und eine Mitgliedschaft bei der DTP nicht zu glauben. Weiiter seien die Vorbringen, wonach er Refraktär gewesen und durch Misshandlungen schwer verletzt und an-schliessend zum Nachholen des Militärdienstes gezwungen worden sei, aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht relevant. Es seien keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine konkrete Gefähr-dung erkennbar. Das Gesuch sei daher abzulehnen. Für weitere Einzelheiten wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
3.2 In der Beschwerde wird dem BFM entgegengehalten, die Familie des Beschwerdeführers sympathisiere mit der DEHAP. Sie habe sich der kurdischen Probleme in der Türkei angenommen. In der Herkunfts-region würde es fast nur Sympathisanten der DEHAP und der DTP geben. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst verweigert, weil er nicht gegen Kurden habe eingesetzt werden wollen. Die im Jahr (...) erlittenen Misshandlungen hätten zu Operationen in einem Militärspital geführt. Er leide infolge dieser Verletzungen an einer bleibenden Insuffizienz der rechten Niere, was durch den Bericht des (...)spitals R._______ belegt sei. Während der Dienstzeit auf (...) sei er massiv eingeschüchtert und als Staatsfeind beschimpft worden. Er habe nach der Entlassung aus dem Militärdienst in den Dörfern des Landkreises E._______ legale Zeitschriften mit politischen Inhalten verteilt und kurdische Zusammenkünfte mitorganisiert, um die Bevölkerung für die Anliegen der Partei zu gewinnen. Besonders stark sei er in die Jugendorganisation der DEHAP eingebunden gewesen. Anfangs (...) sei er Mitglied der DEHAP geworden, seit (...) sei er Mitglied ihrer Nachfolgepartei DTP. Da die DEHAP und die DTP als legaler politischer Arm der kurdischen Guerilla (Volkskongress Kurdistan [Kon-gra-Gel], vormals Arbeiterpartei Kurdistan [PKK]) wahrgenommen worden seien, sei er vermehrt unter den Druck der Behörden geraten. Er sei zwischen (...) und (...) mehrmals zu Hause verhaftet und auf den Polizeiposten in G._______ gebracht worden, wo man ihn (...) lang festgehalten und misshandelt, verhört, eingeschüchtert und bedroht habe. Neben zahlreichen polizeilichen Anhaltungen sei ihm insbesondere diejenige vom (...) in Erinnerung geblieben. Damals sei er vor dem Sitz der DTP vom Militär kontrolliert worden. Später hätten ihn Soldaten zu Hause festgenommen und (...) lang geschlagen und eingeschüchtert. Da das türkische Militär Kurden mit chemischen Kampfmitteln umgebracht habe, hätten zwischen dem (...) und dem (...) in den Ortschaften Diyarbakir, Kiziltepe und Siirt Kundgebungen stattgefunden, die von der DTP organisiert worden seien. Mehrere Demonstranten seien an Veranstaltungen, die vom Beschwerdeführer besucht worden seien, umgekommen. Am (...) sei er festgenommen und nach E._______ gebracht worden. Dort sei er schwer misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Zur Lage in der Türkei sei auf den Bericht der SFH vom Mai 2006 zu verweisen. Am (...) hätten türkische Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer gesucht.
Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die Auffassung der Vorinstanz als nicht sachverhaltsgerecht, wonach er seine ursprünglich angegebenen zwei Vorfälle in zahlenmässiger Hinsicht ausgebaut habe. Anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 19. Juni 2006 habe er sich darauf konzentriert, zuerst diejenigen Ereignisse anzugeben, die ihn unmittelbar zur Flucht veranlasst hätten. Später habe er deut-lich gemacht, weit mehr erlebt zu haben. Er habe den Ort seiner Fest-haltungen und den Posten von G._______ detailliert beschrieben und eine Skizze angefertigt. Auch treffe nicht zu, dass er erst auf ent-sprechende Frage hin erklärt habe, Parteimitglied gewesen zu sein. Er habe seine politischen Tätigkeiten und die Fragen nach einer Mit-gliedschaft beantwortet und seine Kenntnisse über die Partei doku-mentiert. Seine Aussagen seien glaubhaft. Weiter seien seine Erfah-rungen mit dem Militärdienst und die erlittenen Nachteile ein zusätzli-cher Beweggrund für seine politische Tätigkeit gewesen. Offensichtlich spiele sein damaliger Dienstverweigerungsversuch noch heute eine Rolle, weshalb er im Fokus der türkischen Behörden geblieben sei. Somit bestehe ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Militär-dienstverweigerung im Jahr (...) und der Flucht im Jahr (...). Die bis heute anhaltende Beeinträchtigung der Nierenfunktion zeuge von den erlittenen schweren Misshandlungen; er leide zudem unter einer Post-traumatischen Belastungsstörung (PTSD). Die Intensität der gewärtig-ten Behelligungen übersteige das Mass, das Kurden in der Türkei generell zu gewärtigen hätten.
3.3 Das BFM stellte sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, das eingereichte handschriftlich redigierte Schreiben der DEHAP zum Nachweis der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers erscheine wenig offiziell und könne keinen genügenden Beweiswert entfalten. Selbst eine Mitgliedschaft bei der DEHAP vermöchte angesichts der Akten-lage keine Flüchtlingseigenschaft begründen. Konkrete, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die unter anderem auch die künftige Gefahr einer Verfolgung nachvoll-ziehbar erscheinen liessen, seien nicht erkennbar.
3.4 Mit Replik vom 30. März 2007 reichte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die geltend gemachten Asylgründe einen Arztbericht vom 2. März 2007 und ein weiteres Schreiben der DEHAP ein. Der Präsi-dent der DTP E._______ habe die Bestätigung vom 11. Oktober 2005 - im Nachgang zum handschriftlichem Schreiben vom 19. September 2005 - in Maschinenschrift verfasst und damals Angehörigen zukommen lassen. Wegen der politischen Tätigkeiten und der behördlich bekannten Militärdienstverweigerung könne er nicht mehr ins Heimatland zurückkehren, er riskiere politisch motivierte Festnahmen und Misshandlungen.
3.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist Folgendes aktenkundig: Der aus-führlichen Notfallanalyse des (...)spitals R._______vom 19. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort behandeln liess. "Seit Folterverletzung von (...) und nachfolgender OP immer wieder Schmerzen auf der Höhe der Niere. (...) Vor allem bei Anstrengungen und Müdigkeit vermehrt Schmerzen." Er habe gegenüber den Ärzten geltend gemacht, dreimal operiert worden zu sein, zweimal gegen eine innere Abdominalblutung infolge Bauchverletzung und einmal an der rechten Niere. Das Spital kam nach eingehenden Untersuchungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine somatoforme Störung vorliegen müsse, die möglicherweise auch durch die erlebten Traumata ausgelöst (im Sinne einer PTSD) worden sei. "Dazu kommen möglicherweise gewisse Begehrlichkeiten." Sie stellten fest, dass er arbeitsfähig sei und behandelten ihn ambulant. Mit Attest eines Facharztes für Innere Medizin vom 2. März 2007 wurden ein Status nach Folterverletzung der rechten Niere, Status nach Nephrostomie, Status nach zweimaliger Laparotomie, verklumptes Nierenbeckensystem mit zystischen Veränderungen am Unterpol, erhaltene symmetrische Ab-flussverhältnisse und rezidivierende Schmerzen im Operationsgebiet (Colon Spasticum, PTSD) diagnostiziert.
Die Vorinstanz war der Auffassung, die Vorbringen des Beschwerde-führers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-halten, und die Vorkommnisse rund um die Militärdienstverweigerung seien in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant.
Diese Beurteilung des BFM hält der Überprüfung durch das Bundes-verwaltungsgerichts aus den nachstehenden Gründen stand.
4.1 Der Beschwerdeführer führte einen grossen Teil seiner Probleme auf sein Verhalten gegenüber dem Militär zurück. So soll er als Kurde versucht haben, sich der Dienstpflicht zu entziehen, weil er befürchtet habe, gegen Landsleute eingesetzt zu werden. Im Rahmen der Auf-deckung dieser Absicht und der anschliessenden Zurechtweisung ha-be er schwere Misshandlungen erlitten, die im Jahr (...) drei Opera-tionen nötig gemacht hätten, von denen er sich bis heute nicht erholt habe. Gleichzeitig war indirekt aus seinen Angaben zu schliessen, dass er sich mit der letztlich erfolglosen Verweigerung des Militär-dienstes denjenigen politischen Malus eingehandelt habe, der ihn - trotz absolviertem Militärdienst - im Behördenverkehr begleitet habe.
4.1.1 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel in Bezug auf einen Refraktionsversuch, einen Aufenthalt und Operationen in einem Militärspital oder Belege für einen erzwungenen oder verspätet ange-tretenen Militärdienst eingereicht. Es gibt jedoch Berichte des (...)- spitals und eines Facharztes für Innere Medizin, wonach er früher im Bauch- und Nierenbereich nicht fachmännisch genug behandelt wor-den sein dürfte. Die Untersuchung vom 19. Juli 2006 stellte unter an-derem die Existenz zweier Narben fest, eine mediane Narbe im Un-terbauch und eine im Bereich der rechten Niere. Die Fachpersonen schlossen, dass er unter anderem eine veränderte rechte Niere besitzen muss. Über die Möglichkeit einer vormaligen Blutung konnten die Spezialisten lediglich spekulieren (E. 3.5). Für die psychischen Störungen, in deren Mittelpunkt körperliche Symptome wie namentlich chronische Nierenschmerzen stehen, konnten die Ärzte des (...)spi-tals keine organischen Ursachen finden oder die Art und das Ausmass der Symptome aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar herleiten. Damit gründet der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt des Jah-res (...) lediglich auf dessen Behauptungen. Daran ändert auch das Arztzeugnis des vorerwähnten Spezialisten für Innere Medizin vom 2. März 2007 nichts, worin unter anderem zu lesen ist: "Herr Özgül erlitt unter schwerer Folter eine Verletzung der rechten Niere... (...) Gemäss den Angaben von Herrn Özgül seien keine Spezialisten am Werk gewesen."
Der Beschwerdeführer liess sich erst nach der Entgegennahme der angefochtenen Verfügung notfallmässig in das (...)spital R._______ein-weisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, am Bericht der Spezialisten des Spitals zu zweifeln, wonach der Patient an einer PTBS und einer somatoformen Störung leide. Indessen ist der von ihm angegebene Umstand, wonach er im (...) gefoltert worden sei und dabei schwere Bauch- und Nierenverletzungen erlitten habe, aufgrund des Gesamtbildes nicht zu übernehmen. Seine Erkrankung und die Vernarbungen von früheren Eingriffen dürften andere, nicht aktenkundige Gründe haben. Da er sich seit den angegebenen Ereignissen des Jahres (...) freiwillig jahrelang in der Türkei aufge-halten hat, ist ein enger zeitlicher, sachlicher oder kausaler Zusam-menhang der geltend gemachten Ereignisse zur effektiven Ausreise nicht erkennbar.
4.1.2 In der Türkei galt im Jahr (...) die allgemeine Militärdienstpflicht. Da die dannzumal bereits gültige Verschärfung des Militärgesetzes für zu spät Einrückende, die für ihr Dienstversäumnis keine plausible Erklärung vorbringen konnten, Haft zwischen einem Monat und drei Jahren (zuvor lediglich bis zu sechs Monaten Haft) vorsah, hätte der behördlich aufgedeckte Refraktionsversuch vom (...) (der Beschwerdeführer war damals [...]-jährig) zumindest entsprechende strafrechtliche oder administrative Konsequenzen zur Folge haben müssen. Beim Beschwerdeführer war indessen keine Rede von einem Administrativ-, Ermittlungs- oder Strafverfahren, geschweige denn von einem entsprechenden Einstellungsbeschluss. Auch sprach er nicht davon, sich vom Dienst freigekauft zu haben, was für wehrpflichtige Männer mit längerem Auslandaufenthalt (der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben im Alter von [...] oder [...] Jahren - also im Musterungs- und Rekrutierungsalter - den Pass beschafft [Akten BFM A1 S. 3]) möglich und plausibel wäre. Er dürfte demnach gegenüber den zuständigen Militärbehörden gute Gründe für eine Verschiebung des Dienstes ins Feld geführt haben, oder die von ihm geltend gemachte Dienstzeit trifft nicht zu. Zudem gab er an, der Schlepper habe ihm den Pass weggenommen. Wäre der Beschwer-deführer wegen seines Refraktionsversuchs tatsächlich in ernsthafte Probleme geraten, so hätten die türkischen Sicherheitsbehörden seinen Pass wohl sicherstellen lassen, insbesondere bei einer Stationierung auf (...). Somit spricht viel mehr für einen bewilligten späteren Militärdienstantritt oder einen terminlich korrekten Eintritt in das Militär als für einen misslungenen Refraktionsversuch ohne erhebliche administrative oder strafrechtliche Konsequenzen.
4.2 Weiter gab der Beschwerdeführer an, sich nach dem erfolgtem Militärdienst vermehrt für die kurdischen Anliegen eingesetzt zu haben. Vor der Mitgliedschaft bei der DTP vom Jahr (...) respektive (...) sei er in der Vorgängerpartei der DTP, der DEHAP, tätig gewesen (A7 S. 7). Er sei oftmals von Militärpersonen angehalten und unter anderem wiederholt tagelang auf dem Posten festgehalten, verhört und miss-handelt worden.
4.2.1 Aus den Protokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Fragen nach seinen politischen Tätigkeiten und Beweggründen für den Beitritt zur DEHAP respektive DTP nicht differenziert oder substanzi-iert zu antworten wusste. Wiederholt nahm er die Gelegenheit, konkre-te Ereignisse und Kenntnisse über das Erfragte detailreich darzule-gen, nicht wahr. Seine zentralen Aussagen hierzu erschöpften sich in Gemeinplätzen. Aus dem offenkundig nicht spontanen Aussageverhal-ten wäre zudem nicht ableitbar, dass er eine Person gewesen sein soll, die bezüglich der DEHAP oder DTP über Insiderwissen verfügt hätte, weil er auch gezielten Fragen zu politischen Vorgängen inner-halb der beiden Organisationen augenfällig auswich und selbst noch bei Gemeinplätzen politischer Natur als angeblicher Insider wiederholt und in unerklärlicherweise in Verlegenheit geraten ist.
4.2.2 Namentlich grenzte der Beschwerdeführer seine politischen Tä-tigkeiten innerhalb der DTP respektive der Vorgängerpartei auf die Teilnahme an Demonstrationen und den Verkauf von Tageszeitungen und Zeitschriften ein und führte zu seiner konkreten Rolle erst nach wiederholten Nachfragen an, Mitglied der DTP gewesen zu sein und damit "basta" (A7 S. 7). Wenn er auf Beschwerdestufe nun ins Feld führt, im Kreis E._______ in einer exponierten Stellung für die DEHAP tätig gewesen zu sein (Schreiben vom 30. März 2007, S. 2) respektive sich seit Anfang (...) wiederholt als Führungsmitglied der Dorf- und Jugendkommission für die DEHAP politisch eingesetzt zu haben (Be-stätigung des Präsidenten der DTP des Landkreises von E._______ vom 11. Oktober 2005), so kann ihm dies nicht geglaubt werden: Die Kenntnisse über das politische Umfeld dieser Parteien sind zu dürftig und lückenhaft ausgefallen. Auch zeugen seine Schilderungen der Teilnahme an Kundgebungen und seiner anderen Tätigkeiten (Vertei-len von legalen Zeitungen und Zeitschriften) nicht von einer intensiven Auseinandersetzung mit politischen Fragen, namentlich im Jugendbe-reich. Weiter lassen auch der geltend gemachte Bildungsstand, seine berufliche Stellung und die angegebenen Beziehungen zu einfluss-reichen Personen darauf schliessen, dass er keinen grösseren politi-schen Einfluss gehabt haben kann. Mithin ist unerklärlich, warum ihn das Militär wegen seiner angeblichen politischen Tätigkeiten zahlrei-che Male hätte verhaften, schikanieren, tagelang festhalten und schwer misshandeln sollen.
4.2.3 Weiter war der Beschwerdeführer nicht imstande, die Haftmoda-litäten in einer erlebnisorientierten, substanziierten Art zu beschrei-ben, vielmehr verharrte er in einer stereotypen Schilderung. Zudem konnte er die Lokalität, wo er wiederholt festgehalten und misshandelt worden sein soll, nicht ausführlich genug beschreiben. Den Skizzen, Schilderungen über erlebte Gefängnisaufenthalte und Beschreibungen der Umstände seiner Behelligungen fehlt es markant an entsprechen-den Realkennzeichen. Selbst unter Berücksichtigung einer nach einer gewissen Zeit zu erwartenden Unschärfe stehen damit die geltend ge-machte Häufigkeit der Inhaftierungen und die Intensität der angege-benen Behelligungen in keinem tolerierbaren Verhältnis zum Um-stand, dass die Behörden gegen ihn nicht dezidierter vorgegangen sind.
4.2.4 Im Übrigen ist die DTP - im Gegensatz zur Behauptung des Be-schwerdeführers - nicht aus der DEHAP, sondern aus der Bewegung für eine Demokratischen Gesellschaftsbewegung (Demokratik Toplum Hareketi, DTH) hervorgegangen. Da sich nach der Gründung der DTP am 25. Oktober 2005 führende kurdische Politiker zusammengetan haben und in der Folge auch Anhänger anderer Parteien (namentlich auch der DEHAP) zur DTP gewechselt haben, wäre die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die DEHAP die Vorgängerpartei der DTP gewesen sei, insofern zwar falsch, aber aufgrund der Umstände gleichwohl noch nachvollziehbar. Da aber die DEHAP im August 2005 ihre Auflösungsabsicht bloss signalisiert hat, diese jedoch erst im Rah-men des Parteikongresses von Mitte November 2005 realisiert worden ist, und die DTP damit formell erst am 25. Oktober 2005 gegründet wurde, ist es mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht möglich, dass je-mand bereits am 11. Oktober 2005 - mithin vor dem Gründungsdatum der DTP - als Präsident der DTP des Landkreises E._______ hätte auftreten oder eine Bestätigung mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Inhalt und dem Stempel der DTP erhalten können. Auch beim handschriftlichen Schreiben dieses Verfassers muss es sich demnach um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, und es kommt ihm kein erheblicher Beweiswert zu.
4.3 Die angeblichen Übergriffe des Militärs, die nach der Absolvierung des Dienstes stattgefunden haben sollen, hätten sich, übernimmt man die Schilderungen des Beschwerdeführers, überwiegend in Süd-anatolien, insbesondere in der Provinz Sanli D._______, ereignet, die früher als Quasi-Ausnahmezustandsgebiet bezeichnet wurde (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 13, EMARK 1999 Nr. 9). Selbst wenn die flüchtlingsrechtliche Relevanz der in dieser Region erlittenen Nachteile noch zu bejahen wäre, was nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall ist, wäre dem Türkisch und Kurmanji-Kurdisch sprechenden Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden, welche gemäss unveränderter Praxis die Anerkennung als Flüchtling ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, EMARK 1999 Nr. 9 E. 4R.bb). Die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist demnach auch in Berücksichtigung der heutigen Situation im Heimatland (E. 6.2.2) nicht nachvollziehbar. Er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
4.4 Der Beschwerdeführer führte in der Erstanhörung zwar aus, einen Bruder in der Schweiz zu haben (N ...), nahm aber in seinen Ausführungen keinen speziellen Bezug auf diesen. Auch auf Be-schwerdeebene machte er allerdings geltend, aus einer politisch inte-ressierten (mit der "DEHAP sympathisierenden...") und sinngemäss entsprechend exponierten Familie zu stammen. Folglich machte er eine so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung geltend, welche ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohen werde.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach Lehre und Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die (heimische) Behör-de Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in en-gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexver-folgten hinzu kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
Der Beschwerdeführer stammt aus einem Gebiet der Türkei, wo sich früher nachweislich heftige politische Auseinandersetzungen ereignet haben. Nach Durchsicht der Verfahrensakten des Bruders ist festzu-stellen, dass dieser in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten Ähnli-ches wie der Beschwerdeführer geltend machte. Indessen darf sich dieser Bruder aus einem anderen Grunde ("B"-Bewilligung) in der Schweiz aufhalten, und seine erstinstanzlich beurteilten Asylgründe waren auf Beschwerdeebene aus formellen Gründen nie materiell zu prüfen, zumal er den damals noch offenen Flüchtlings- und Asylpunkt durch Rückzugserklärung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen hat. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die nach Lehre und Praxis defi-nierten Umstände, welche das Risiko einer Reflexverfolgung erhöhen, vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind. Hinzu kommt, dass das Ausmass der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht be-legt und dessen politische Rolle als überzeichnet zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass er den türkischen Sicherheitskräften als ernst zu nehmender Regimegegner aufgefallen wäre.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde oder die Beweismittel nä-her einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.1
6.1.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kam-mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschen-rechtslage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie hat sich in den letzten Jahren verbessert, was auch für die Justiz als solche gilt.
6.2.3 Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine über-lebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden gesundheitliche Prob-leme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungsele-ment (unter mehreren), welches in die vorzunehmende Interessenab-wägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren huma-nitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a f.).
6.2.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheit-lichen Probleme betrifft, so liegen dem Gericht unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des (...)spitals R._______vom 19. Juli 2006 und eines Internisten vom 2. März 2007 keine Hinweise vor, wonach er auf eine medizinische oder psychiatrische Behandlung ausschliesslich in der Schweiz angewiesen wäre. Bei einer Rückkehr in die Türkei wird er auf die dort bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen können, sofern er sich darum bemüht. So soll er laut Angaben des Internisten (Arztzeugnis vom 2. März 2007) wegen der PTSD und der damit verbundenen somatischen Beschwerden (Albträume, Angst-zustände, Nervosität, Vergesslichkeit) mit stützenden Gesprächen und Psychopharmaka zu behandeln sein und wegen körperlicher Be-schwerden (Status nach Defektheilung, Schmerzen im Operations-gebiet und im linken Unterleib) auf regelmässige hausärztliche Behandlung angewiesen sein. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich zwecks medizinischer oder psychiatrischer Begleitung rechtzeitig mit seinem Vertrauensarzt auf den kommenden Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. Das Krankheitsbild kann indessen nicht auf die Ereignisse, wie sie zur Begründung des Asylgesuches geschildert worden sind, zurückgeführt werden, da diese unglaubhaft sind. Die Ursachen für den psychischen und physischen Zustand - insbesondere die Verletzungen beziehungsweise Vernarbungen - sind dem Gericht nicht bekannt und mit den eingereichten medizinischen Attesten nicht belegt; festgestellt werden kann aufgrund der Aktenlage lediglich, dass sie nicht mit den Asylvorbringen zusammenhängen dürften. Sollten sich die psychischen Tendenzen im Falle eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, wäre dem mit medikamentösen und allenfalls auch psychiatrisch-psychotherapeu-tischen Massnahmen entgegenzuwirken. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-führers würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer oder psychiatrisch-psychologischer Behandlungsmöglichkeiten eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
6.2.5 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden Mann, welcher (...) Jahre lang die Grundschule besuchte und in der Landwirtschaft als Bauer auf dem Grundstück seiner Familie tätig gewesen ist. Zudem hat er in seinem Heimatstaat mit seinen Eltern und vier Schwestern Familienmitglieder, an die er sich notfalls wenden kann. Weiter lebt ein Bruder in der Schweiz, der ihn bei einer Rückkehr ebenfalls unterstützen kann.
6.2.6 Unter diesen Umständen bestehen keine erheblichen Hinweise darauf, dass er bei seiner Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Wegweisungsvollzug erweist sich dem-nach auch als zumutbar.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist schliesslich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr be-nötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Hei-matlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG). Jedenfalls liegt eine gültige Identitätskarte bereits vor.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 600.- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem am 25. August 2006 geleisteten Kos-tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 25. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
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