Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025.
Entscheiddatum: 01.12.2025Publikationsdatum: 07.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6064/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, Advokatur LawRaine, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025.
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Im Rahmen der Anhörung vom 5. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer politischen Familie. Sein Vater sei wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Kurdische Arbeiterpartei) und Unterstützung dieser Organisation inhaftiert und zuletzt im Jahr 2020 verurteilt worden. Aufgrund seiner alevitischen Abstammung habe er, der Beschwerdeführer, gesellschaftlich Ausgrenzung erlebt. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und sowohl während seiner Studienzeit als auch danach politisch aktiv gewesen. Er habe insbesondere im Bereich der politischen Aufklärung und bei der Eröffnung eines Parteibüros der HDP in D._______ mitgewirkt und verschiedene politische sowie kulturelle Veranstaltungen besucht, darunter Newroz-Feiern, Musikveranstaltungen sowie Anlässe zur Pflege der kurdischen und alevitischen Kultur. Darüber hinaus habe er in E._______ ein Café betrieben, das als Treffpunkt für kurdische Kreise gedient habe und geschlossen worden sei. Im Jahr 2018 sei er wegen Militärdienstverweigerung zu (...) Tagen Haft und einer Busse von (...) Lira verurteilt worden. Sein Vater führe ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei, was zur Folge habe, dass die Familie als «Terroristen» gelte. 2021 sei er zusammen mit seiner Ehefrau in der verbotenen Zone festgenommen und auf den Militärposten gebracht worden. Dort habe man sie einvernommen und seine Ehefrau mit Fotografien ihres Bruders in F._______ konfrontiert.
C. Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) machte ihrerseits geltend, sie habe sich politisch engagiert, insbesondere bei Newroz-Feiern und anderen Veranstaltungen. Sie sei von der Gendarmerie kontrolliert und befragt worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass gegen ihren Ehemann ein Verfahren hängig sei, und sie später zu einer Aussage vorgeladen. Dabei seien ihr angeblich Fotos ihres Bruders gezeigt worden, welcher die Türkei verlassen habe. Angesichts dieser Ausgangslage hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise entschieden.
D. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln wird auf Ziff. I E. 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an (Dispositivziffer 3-5).
F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. August 2025 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.
H. Mit Eingabe vom 3. September 2025 wurde hinsichtlich des Sohnes R. ein ärztlicher Bericht vom 23. November 2023 nachgereicht.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zusammenfassend fest, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten.
4.1.1 So ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er innerhalb der HDP keine exponierte oder führende Stellung innegehabt, sondern sich auf lokal und regional begrenzte Unterstützungs- und Organisationsbeiträge beschränkt habe. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er diese politischen Aktivitäten über mehrere Jahre hinweg ausgeübt habe, ohne dass es in dieser Zeit deswegen zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder sonstigen asylrelevanten Vorkommnissen gekommen wäre. Zudem sei der Beschwerdeführer nach der Verhaftung des Vaters trotzdem über einen längeren Zeitraum hinweg in der Türkei verblieben und habe sich hierbei frei zwischen seinem Heimatdorf und seiner Wohnung in G._______, die er gemeinsam mit ihrer Ehefrau bewohnt habe, bewegen können. Bezüglich der weiteren Vorbringen, im Rahmen einzelner Anhaltungen und polizeilicher Befragungen im Zusammenhang mit seinem Vater und dessen Verurteilung Drohungen erfahren zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass er im Anschluss an diese Befragungen jeweils unmittelbar freigelassen worden sei und diese Befragungen gemäss eigenen Angaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung gestanden hätten. Auch das von seinem Vater vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführte Verfahren, das gemäss eingereichten Dokumenten weit zurückliegend im Jahr (...) eingeleitet worden und seitdem hängig sei, habe keine behördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers zur Folge gehabt.
4.1.2 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, den Militärdienst verweigert zu haben und deswegen von militärischen und polizeilichen Behörden behelligt worden zu sein, habe der Beschwerdeführer eine Anklageschrift (vgl. BM008, Ermittlungsnummer [...]) eingereicht, woraus sich ergebe, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Dienstverweigerung geführt worden sei. Er sei aber mit der Auflage aus kurzzeitiger Haft entlassen worden, sich innert bestimmter Fristen bei der zuständigen Wehrdienststelle zu melden. Zudem sei im Rahmen eines abgeschlossenen Verfahrens ein begründetes Urteil ergangen (vgl. BM008, [...]), in dem er nur zu einer kurzen, anscheinend bloss bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ferner habe er angegeben, in diesem Verfahren auch eine Geldstrafe von (...) Lire bezahlt zu haben. Er habe die verhängte Haftstrafe nicht verbüsst (vgl. Akte [...] F35). Somit erreichten die dem Beschwerdeführer auferlegten Massnahmen infolge Wehrdienstverweigerung weder in ihrer Art noch in ihrer Intensität das erforderliche Ausmass, um als flüchtlingsrecht relevante Verfolgungsmassnahmen zu gelten.
4.1.3 Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Alter von zehn Jahren traumatische Erlebnisse gehabt zu haben, als drei ihrer Cousins angeblich von Dorfbeschützern getötet worden seien, sei festzuhalten, dass die Vorfälle Jahrzehnte zurücklägen und sich daraus keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergebe. Mit der Teilnahme an politischen Veranstaltungen sowie an Demonstrationen am (...) und (...) habe sich die Beschwerdeführerin nicht politisch exponiert.
4.1.4 Der Beschwerdeführer habe im Weiteren angegeben, in der Türkei seien gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz (ATG) und wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) mehrere Verfahren eröffnet worden und er werde gesucht. Aus den eingereichten Dokumenten gehe zwar hervor, dass gegen ihn anscheinend in E._______ drei Strafverfahren hängig seien. Zwei davon würden den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB unter den Ermittlungsnummern (...) und (...) betreffen, ein weiteres Verfahren mit der Ermittlungsnummer (...) betreffe den Vorwurf der Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG. Hierzu sei lediglich ein Vorführbefehl erlassen oder ein Antrag auf dessen Ausstellung gestellt worden. In den beiden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten Anklage erhoben worden.
4.1.5 Hinsichtlich des erwähnten Haftbefehls sei festzustellen, dass es sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen blossen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen.
4.1.6 Die Frage, ob es sich um authentische Verfahrensdokumente handle, könne im Lichte der fehlenden Asylrelevanz offenbleiben. Im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht die Kriterien definiert, welche bei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) erfüllt sein müssten, damit solchen Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer jedoch nicht. Es bestehe mangels relevanten Profils des Beschwerdeführers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden.
4.1.7 Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, es sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers gemäss Art. 125 tStGB - zusammen mit der genannten Präsidentenbeleidigung unter der Ermittlungsnummer (...) - eingeleitet worden. In diesem Verfahren liege eine Anklage vor.
Das genannte Gerichtsverfahren auf Grundlage von Art. 125 tStGB sei klar nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Hierzu könne auf die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer E-2721/2020 vom 8. August 2024 E. 6.5 m.w.H.). Beim Straftatbestand der Beleidigung nach Art. 125 tStGB handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt. Ferner erfolge der aktenkundige Vorführbefehl lediglich zum Zweck der Einvernahme und im genannten Vorführbefehl werde auch erwähnt, dass er hiernach wieder freizulassen sei. Es bestehe daher kein relevantes Risiko, dass die Ermittlungen zu einer ungerechtfertigten Anklage beziehungsweise letztlich zur Verurteilung führten (vgl. hierzu statt vieler auch Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.5; E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H).
4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem diese nicht ergänzend angehört worden seien, sondern ihnen nur Gelegenheit zur schriftlichen Stellungahme gewährt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die Übersetzung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel der Rechtsvertretung nicht zukommen lassen.
4.3 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Verurteilung in den drei gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren in absehbarer Zukunft wahrscheinlich erscheine. Zudem würde ein entsprechendes Urteil wohl nicht aus rein strafrechtlichen, sondern vermutlich auch aus politischen Motiven erfolgen, da der Beschwerdeführer vor den Behörden als Oppositioneller gelte.
5.1 Die formelle Rüge, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, erweist sich als unzutreffend. Zum einen ist festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt gehörig erstellt und den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hat und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt hat. Eine separate ergänzende Anhörung war hierzu nicht erforderlich. Auch in Bezug auf die Behandlung der eingereichten Beweismittel sind keine formellen Mängel zu erkennen. Hierzu ist festzuhalten, dass die entsprechenden Beweismittel von den türkischsprachigen Beschwerdeführenden selber eingereicht wurden. Sie haben damit denklogisch vom wesentlichen Inhalt der eigenen Beweismittel Kenntnis, zumal sie selber türkischer Muttersprache sind. Vor diesem Hintergrund ist erkennbar inwiefern ihnen ein sprachliches Verständnis der eigenen heimatlichen Dokumente nicht möglich gewesen sein sollte.
Bei dieser Sachlage ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung abzuweisen.
5.2 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird zwar allgemein gehalten Bezug auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung genommen, ohne diese jedoch durch die pauschal gehaltenen Ausführungen und Gegenbehauptungen ernsthaft in Frage zu stellen oder diesen gar substanziell etwas entgegenzusetzen.
Bestätigend und ergänzend ist festzuhalten, dass - bei Wahrunterstellung der Authentizität der eingereichten Unterlagen - auch bei Anklageerhebung nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer diesfalls in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde, und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Dass eine solche Verurteilung dann auch aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde beziehungsweise eine solche zu einer Strafe führen könnte, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufwiese, ist ebenfalls nicht erstellt. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.
Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Grundlage für eine asylrelevante Reflexverfolgungslage infolge der Verwandtschaft, insbesondere des Vaters besteht; die insbesondere vor dem Hintergrund, als die geltend gemachten Vorkommnisse längere Zeit vor der Ausreise zugetragen haben und somit ohne zeitliche Kausalität verblieben.
5.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargetan haben. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es des Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihnen das nicht.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die Vorinstanz bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde.
7.3.3 Anfang Februar 2023 hätten Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen. Per 1. Mai 2023 sei der für die vorliegend relevante Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand von Präsident Erdogan wieder aufgehoben worden.
7.3.4 Die Beschwerdeführerin stamme aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz H._______ und habe bis zu ihrer Heirat in I._______ gewohnt. Sie habe ihr Studium als Bautechnikerin in J._______ abgeschlossen und in K._______ in einem Café gearbeitet. Nach ihrer Heirat sei sie mit ihrem Ehemann nach G._______ gezogen. Gesundheitliche Einschränkungen habe sie nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stamme aus der Kleinstadt L._______ in der Provinz M._______. Er habe ein Studium in Kommunikation und Journalismus an der Universität in D._______ abgeschlossen und anschliessend eine pädagogische Weiterbildung in N._______ absolviert. Nach seinem Studienabschluss sei er beruflich in E._______, N._______ und in seinem Heimatdorf tätig gewesen. Sein soziales Umfeld habe er sowohl in G._______ bei seiner Familie als auch in E._______ und K._______, wo er gelebt und gearbeitet habe. Er habe nach seiner Heirat mit seiner Ehefrau in G._______ gewohnt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass es sich um ein gesundes, gut ausgebildetes und beruflich erfahrenes Ehepaar mit einem grossen Beziehungsnetz in den Provinzen H._______ und M._______ und in den Grossstädten K._______ und E._______ handle. Hinsichtlich des am (...) geborenen Kindes sei darauf hinzuweisen, dass dieses aufgrund seines Alters von knapp 21 Monaten überwiegend auf die Betreuung und Fürsorge durch seine Eltern angewiesen sei und der Wegweisungsvollzug auch bezüglich des Kindeswohls zumutbar sei.
7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch diesen Einschätzungen an. An diesen ändert der nachgereichte ärztliche Bericht vom (...) bezüglich des Kindes der Beschwerdeführenden, wonach bei diesem eine Herzanomalie festgestellt worden sei, nichts. Es ist davon auszugehen, dass allenfalls weitere notwendige medizinische Abklärungen auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden vorgenommen werden könnten.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 26. August 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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