Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 22.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-607/2013
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer - zusammen mit seiner Verlobten und deren Kind (E-608/2013) - am 18. Oktober 2012, von Italien herkommend, in die Schweiz einreiste und hier um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, er wolle (zusammen mit seiner Verlobten und deren Kind) nicht nach Italien zurück, sondern in der Schweiz bleiben,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Verlobten und deren Kind) am 20. September 2012 illegal in Italien eingereist und dort daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers (sowie seiner Verlobten und deren Kindes) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert Frist keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (eröffnet am 31. Januar 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer (sowie - mit separater Verfügung - seine Verlobte und deren Kind) aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers feststehe,
dass die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO am 24. Januar 2013 auf Italien übergegangen sei, da die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass die Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach festgelegten Prinzipien bestimme, wobei die Präferenz eines Gesuchstellers im Normalfall keine Beachtung finden könne,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer allfällige Klagen bezüglich Unterbringung, Betreuung und Unterstützungsleistungen bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen habe,
dass Italien als Rechtsstaat mit schutzwilligen und schutzfähigen Behörden gelte, an welche er sich wenden könne, wenn er Übergriffe von Privatpersonen fürchte oder solche erleide,
dass auch das in der Schweiz eingereichte Ehevorbereitungsverfahren an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge,
dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Verlobten und deren Kind) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei Zusammenlegung seines Verfahrens mit dem Verfahren E 608/2013, Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zur erneuten Begründung beantragen liess, eventualiter sei das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers selbst einzutreten,
dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie ihre Beilagen - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 7. Februar 2013 antragsgemäss vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren abzuweisen ist, die beiden betroffenen Verfahren aufgrund ihrer Konnektivität indes zeitlich koordiniert werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (Souveränitätsklausel [Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO] und humanitäre Klausel [Art. 15 Dublin-II-VO]; sowie Art. 29a AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank EURODAC ergab, dass dieser am 20. September 2012 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auf Beschwerdeebene unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde, indem es den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder unter Verletzung von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass er anlässlich der Befragung vom 5. November 2012 auch keine solchen Befürchtungen vorbrachte,
dass er demgegenüber geltend machte, in Italien sei das Flüchtlingslager dreckig und er sei von schwarzen Mitbewohnern ausgeraubt worden,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass der Beschwerdeführer mithin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstösst, was ihm offensichtlich nicht gelungen ist,
dass es demgegenüber dem Beschwerdeführer obliegt, seine obigen Einwände bei den zuständigen italienischen Behörden geltend zu machen,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die italienischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind und Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandung seitens der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwe-rdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder diese anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, zumal die gleichlautenden Begehren seiner Verlobten (E 608/2013) mit Urteil vom selben Datum ebenfalls abgewiesen werden,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: