Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 22.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-608/2013
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Afghanistanund deren Tochter B._______, geboren am (...),Afghanistan, beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass die Beschwerdeführerinnen - zusammen mit dem Verlobten der volljährigen Beschwerdeführerin (E-607/2013) - am 18. Oktober 2012, von Italien herkommend, in die Schweiz einreisten und hier um Asyl nachsuchten,
dass die volljährige Beschwerdeführerin am 5. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch zum Reiseweg befragt und ihr dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich zu Protokoll gab, ihre Tochter würde dort sterben, da sie keine medizinische Hilfe erhalten würde,
dass sie medizinische Berichte zum Gesundheitszustand ihrer Tochter einreichte, wonach diese in ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung (...) sei, mit dem (...), (...) und (...) Schwierigkeiten habe, mit (...) und (...) Medikamenten und mit (...)- sowie (...)therapie behandelt werde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass die Beschwerdeführerinnen (zusammen mit dem Verlobten der volljährigen Beschwerdeführerin) am 20. September 2012 illegal in Italien eingereist waren und die volljährige Beschwerdeführerin dort daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2012 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen (sowie des Verlobten der volljährigen Beschwerdeführerin) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert Frist keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (eröffnet am 31. Januar 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen (sowie - mit separater Verfügung - den Verlobten der volljährigen Beschwerdeführerin) aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der volljährigen Beschwerdeführerin und des EURODAC-Treffers feststehe,
dass die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO am 24. Januar 2013 auf Italien übergegangen sei, da die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass auch das in der Schweiz eingereichte Ehevorbereitungsverfahren an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe, wobei die Aufnahmerichtlinie explizit festhalte, die Mitgliedstaaten hätten dafür Sorge zu tragen, dass die Asylsuchenden die notwendige medizinische Versorgung erhielten und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werde,
dass die Beschwerdeführerinnen sich für die notwendige medizinische Unterstützung an die zuständigen italienischen Behörden wenden könnten,
dass die Ausführungen der volljährigen Beschwerdeführerin an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermöchten,
dass die Beschwerdeführerinnen (zusammen mit dem Verlobten der volljährigen Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei Zusammenlegung des Verfahrens mit dem Verfahren E 607/2013, Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (wegen Verletzung der Begründungspflicht) Rückweisung der Sache ans BFM zur erneuten Begründung beantragen liess, eventualiter sei das BFM anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen selbst einzutreten,
dass sie ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie (das Kind betreffend) Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichte einreichten sowie jüngere Berichte, welche die bisherigen Diagnosen bestätigen, einen fortgesetzten Behandlungs- und Kontrollbedarf ausweisen, im übrigen aber Fortschritte und einen guten Allgemeinzustand attestieren,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beilagen - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 7. Februar 2013 antragsgemäss vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren abzuweisen ist, die beiden betroffenen Verfahren aufgrund ihrer Konnektivität indes zeitlich koordiniert werden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (Souveränitätsklausel [Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO] und humanitäre Klausel [Art. 15 Dublin-II-VO]; sowie Art. 29a AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der volljährigen Beschwerde-führerin mit der Datenbank EURODAC ergab, dass sie in Italien daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2012 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auf Beschwerdeebene unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die volljährige Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde, indem es sie und ihr Kind unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder unter Verletzung von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass die volljährige Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 5. November 2012 auch keine solchen Befürchtungen vorbrachte,
dass sie demgegenüber vorbrachte, in Italien würde ihre Tochter die erforderliche medizinische Hilfe nicht erhalten,
dass sie damit implizit geltend machte, die Überstellung nach Italien verletze Art. 3 EMRK, da sie ihre Tochter einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen hingegen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutrifft,
dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die notwendigen Therapien, medikamentösen Behandlungen und Nachkontrollen ohne weiteres in Italien durchgeführt werden können,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM mit seinem Hinweis auf die Aufnahmerichtlinie und deren Umsetzung in Italien dies auch hinreichend begründet hat, wobei eine vertiefte Auseinandersetzung mit den eingereichten medizinischen Berichten nicht erforderlich gewesen ist, und die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV somit entgegen der Beschwerde nicht verletzt hat, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-rerinnen gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, zumal auch die gleichlautenden Begehren des Verlobten der volljährigen Beschwerdeführerin (E 607/2013) mit Urteil vom selben Datum abgewiesen werden,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass hingegen der schwierigen gesundheitlichen Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass das BFM dementsprechend anzuweisen ist, die zuständigen italienischen Behörden über die Ankunft der Beschwerdeführerinnen und den Behandlungsbedarf des Kindes präzise und umfassend zu informieren, damit diese rechtzeitig die notwendigen Massnahmen ergreifen können,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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