Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. September 2024.
Entscheiddatum: 28.02.2025Publikationsdatum: 10.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6092/2024
Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geb. (...), Aserbaidschan, B._______, geb. (...), Ukraine, sowie die Kinder, C._______, geb. (...), Ukraine, D._______, geb. (...), Ukraine, E._______, geb. (...), Ukraine, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. September 2024.
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, B._______, ersuchten in der Schweiz am 24. Mai 2024 für sich und ihre drei Kinder um vorübergehenden Schutz.
B. Gleichentags stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden verfügten in Finnland über eine Schutzalternative und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur geplanten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und die Wegweisung nach Finnland.
C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 verwies die Rechtsvertretung vermeintlich auf eine von den Beschwerdeführenden eingereichte, eigenhändig verfasste Eingabe und informierte, dass ihr Mandat zur rechtlichen Vertretung nicht mehr bestehe.
D. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland vom 30. März 2009 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.459) ersuchte die Vorinstanz am 14. August 2024 die finnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die finnischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 22. August 2024 zu.
E. Die (...) Behörden teilten gegenüber der Vorinstanz am 30. August 2024 mit, der Beschwerdeführer habe am 6. August 2024 angekündigt, die Schweiz Richtung Ukraine zu verlassen. Zuvor hatte er am 6. August 2024 schriftlich sein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz zurückgezogen (siehe hierzu auch unten E. 1.4).
F. Mit Verfügung vom 6. September 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, zur Rückreise nach Finnland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werden. Zudem wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu und beauftragte diesen mit dem Wegweisungsvollzug.
G. Am 26. September 2024 erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen die Verfügung vom 6. September 2024 für sich und ihre drei Kinder eine in französischer Sprache abgefasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes seien gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wiesen die Beschwerdeführenden auf ihre aktuell bestehende Unsicherheit aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens hin und erklärten, sie hätten Vorschläge für eine Erwerbstätigkeit erhalten («propositions d'emploi»).
I. Aus organisatorischen Gründen wurde am 7. Januar 2025 der rubrizierte Einzelrichter im Spruchkörper aufgenommen. Dies wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Am 6. August 2024 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, sein Gesuch vom 24. Mai 2024 um vorübergehenden Schutz zurückzuziehen. Das Schreiben unterzeichnete die Ehefrau mit und nahm auch Bezug auf die Kinder. Inwiefern diese grundsätzlich unwiderrufliche und bedingungsfeindliche Erklärung Gültigkeit beansprucht (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2019 vom 11. April 2019 E. 2.1; E-2053/2015 vom 22. April 2015 E. 3.1; EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a) und ob diese allenfalls für die gesamte Familie gilt, braucht vorliegend nicht näher geklärt zu werden: Die Vor-instanz erliess die angefochtene Verfügung am 6. September 2024 nach Ergehen der Rückzugserklärung. Die Beschwerdeführenden rügen nicht, ihr Verfahren auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes wäre abzuschreiben gewesen respektive ein materieller Entscheid hätte aufgrund des Gesuchsrückzugs nicht (mehr) ergehen dürfen. Somit ist vorliegend ohne Weiteres und zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, die Parteien haben sich - zumindest stillschweigend - auf eine Wiederaufnahme und den verfügungsmässigen Abschluss des Schutzverfahrens geeinigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.2 Das SEM hat in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt und das Entscheiddispositiv in die französische Sprache übersetzt. Im Beschwerde-verfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Beschwerde in französischer Sprache ein. Ein Wechsel der Verfahrenssprache wurde vorliegend nicht beantragt und drängt sich bereits deshalb nicht auf, weil die Beschwerdeführenden explizit darauf hinweisen, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden fliessend deutsch sprechen.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses wird der Schutzstatus unter anderem schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt.
4.3 Dem Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes ist Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass eine Person grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3; statt vieler: Urteile des BVGer D-100/2025 vom 6. Februar 2025 E. 5.1; D-7375/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 7.1).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausgangslage auch nach dem 4. März 2025, also nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung in Finnland, unverändert verbleiben wird, zumal sich die genannte Praxis nicht bloss auf Gesuchstellende beschränkt, die über einen aktuell gültigen Schutzstatus in einem Drittstaat verfügen, sondern das Subsidiaritätsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, dieser jedoch dort wiedererlangt werden kann, wovon vorliegend auch diesfalls auszugehen wäre (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2 [m.w.H.]).
In der Schweiz verfügen die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Zu prüfen ist demnach das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
7.1 Vorliegend ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Akten noch wird von den Beschwerdeführenden dargetan, dass ihnen in Finnland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK droht. Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) sind nicht ersichtlich. Ein Asylgesuch haben die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht gestellt. Finnland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach (vgl. Urteil des BVGer F-408/2020 vom 27. Januar 2020 E. 5.1). Folglich stehen einem Vollzug der Wegweisung keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegen, weshalb sich dieser als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Finnland zu vermuten (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen. Individuelle Gründe, welche den Vollzug nach Finnland als unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. Bessere Erwerbsaussichten in der Schweiz aufgrund sprachlicher Fähigkeiten stehen einer Rückübernahme durch Finnland nicht entgegen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn in der Schweiz bereits Zusagen für eine Erwerbstätigkeit vorliegen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung in Finnland im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11). Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit seinen Bronchien wird er in Finnland behandeln lassen können. Finnland verfügt über eine zugängliche und hinreichende medizinische Infrastruktur, von welcher der Beschwerdeführer gemäss Beschwerdebeilage denn auch bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. BVGer-act. 1). Das Wohl der Kinder wird vorliegend - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - mit der Wegweisung nach Finnland nicht beeinträchtigt (vgl. Verfügung des SEM vom 6. September 2024 Ziff. IV/2; Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung von gültigen Reisepapieren mitzuwirken, soweit sie nicht bereits über solche verfügen (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Demnach ist der Wegweisungsvollzug auch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die finnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben (SEM-Akte [...]-14/2). Die Beschwerdeführenden werden in Finnland erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sowie um Verlängerung ihrer bestehenden Aufenthaltstitel ersuchen können.
7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni
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