Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.09.2025Publikationsdatum: 17.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6107/2025
Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juni 2023 bei den Einwohnerdiensten der Stadt B._______ einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und wies sich dort mit (...) Identitätspapieren aus, welche im Rahmen einer Untersuchung durch die Kantonspolizei C._______ als Totalfälschungen qualifiziert wurden. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 verfügte die zuständige ausländerrechtliche Behörde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Am 23. Juni 2025 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. Das SEM nahm am 26. Juni 2025 seine Personalien auf. Am 22. Juli 2025 hörte es ihn gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, im Rahmen seiner Arbeit für eine (...), bei der er für die (...) zuständig gewesen sei, seien ihm Probleme mit Drittpersonen entstanden. Drei Politiker der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; deutsch: Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) hätten ihn zur (...) an (...) Personen aufgefordert. Er habe sich dagegen gewehrt, seinem Umfeld von den kriminellen Machenschaften dieser Politiker und ihrer Gefolgsleute erzählt und den Zweigstellen von Oppositionsparteien davon berichtet. In der Folge sei er rund sechs bis sieben Mal pro Monat telefonisch bedroht worden. Wegen des anhaltenden Drucks habe er im (...) 2021 seine Stelle bei der (...) aufgegeben. Da er weiterhin telefonisch bedroht worden sei, sei er im (...) 2021 auf dem Luftweg legal nach Frankreich ausgereist und einige Monate später illegal in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise aus der Türkei habe er erfahren, dass gegen ihn im (...) 2022 ein Verfahren wegen (...) eröffnet worden sei. Seine Ehefrau erhalte mindestens einmal alle zwei bis drei Wochen Drohanrufe wegen ihm. Da er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und inhaftiert zu werden, habe er sich für ein Asylgesuch in der Schweiz entschieden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und zum Beleg seiner Vorbringen die folgenden Dokumente zu den Akten:
Reisepass und Identitätskarte (je im Original);
betreffend das Verfahren wegen (...): Vorführbefehl der (...) E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2022 (in Kopie), Anklageschrift der (...) E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023 (in Kopie), Verhandlungsprotokoll des (...) E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2025 (in Kopie).
B.
Am 29. Juli 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2025 damit nicht einverstanden.
C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug verwies es auf die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung (...) B._______ vom 28. Juni 2025.
D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
E. Mit Eingabe vom 12. August 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Schreiben vom 15. August 2025 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält sie fest, dass der geltend gemachten Verfolgung durch die drei Politiker primär ein kriminelles respektive wirtschaftliches Motiv zu Grunde liege. Aus seiner sehr niederschwellig anzusehenden Publikmachung der kriminellen Machenschaften der Politiker lasse sich kein politisch motiviertes Verfolgungsinteresse ableiten. Ferner wiesen die behaupteten Verfolger als Politiker zwar ein potenziell besonderes Profil auf. Es sei jedoch nicht a priori davon auszugehen, dass die türkischen Behörden deswegen nicht schutzwillig seien. Seine Bemühungen, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, seien denn auch als unzureichend zu bezeichnen. Sodann sei das Risiko, dass er aufgrund des eingereichten Vorführbefehls bei der Einreise in die Türkei in Untersuchungshaft genommen würde, gering, zumal dessen Zweck darin bestehe, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Zudem würden aus den eingereichten Justizdokumenten keine Hinweise hervorgehen, wonach es sich bei dem wegen (...) gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren um eine illegitime Verfolgungsmassnahme des türkischen Staates aus einem der in Art. 3 Abs. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotiv handle. Seine Erklärungsversuche betreffend Zeugenaussagen in seinem Verfahren seien falsch und die Gerichtsprotokolle mutmasslich bewusst nicht vollständig eingereicht worden; diese könnten weitere Hinweise auf die Legitimität des Strafverfahrens liefern. Es seien auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine allfällige Bestrafung in seinem Fall einen absoluten oder relativen Malus aufweisen würde. Zudem seien weder er noch seine Familienangehörigen politisch aktiv und er sei bislang auch nie in Ermittlungs- oder Strafverfahren involviert gewesen. Überdies spreche sein Verhalten, während dreier Jahre keinen Asylantrag gestellt und stattdessen den Versuch unternommen zu haben, mit gefälschten (...) Identitätspapieren einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erschleichen, gegen eine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf der einen Seite sei ein Verfahren wegen (...) gegen ihn eingeleitet worden, auf der anderen Seite werde er von Politikern der Regierungspartei bedroht. Unter diesen Umständen könne er als Kurde nicht auf ein gerechtes Verfahren zählen. Die Behörden und Gerichte in der Türkei seien korrupt und der Regierungspartei unterworfen. Bei den türkischen Behörden um Schutz vor der Regierungspartei zu ersuchen sei kontraproduktiv.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe verneint und der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
6.2 Der behaupteten Verfolgung durch die AKP-Politiker fehlt es - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - bereits an einem asylrelevanten Motiv. Ferner beruht der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Bezug auf die gegen ihn seitens der genannten Politiker ausgesprochenen Drohungen bei den türkischen Behörden nicht um Schutz ersuchen könne, auf unbelegten Mutmassungen, für die keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Vielmehr ist der Vorinstanz diesbezüglich darin zuzustimmen, dass auch unter den geltend gemachten Umständen nicht von vorneherein vom fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden ausgegangen werden kann, womit die Bemühungen des Beschwerdeführers, bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, unzureichend ausgefallen sind. Sodann bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung in der Türkei nicht per se einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Bei der vorliegend in Frage stehenden Straftat ([...]) handelt es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, welches auch in der Schweiz geahndet würde, und allein der Umstand der Durchführung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen eines entsprechenden Tatverdachts vermag kein Risikoprofil zu begründen, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Es lassen sich den Akten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein ungerechtes Strafverfahren aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung des Beschwerdeführers) entnehmen. So ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die (...) , welche gemäss Anklageschrift vom (...) 2023 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe (vgl. A4 Bm. 4 und entsprechende Übersetzung in A 19), ein Interesse an dessen Bestrafung hätte, wenn sich der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet den (...) Machenschaften der AKP-Politiker tatsächlich entgegengestellt hätte. Im Übrigen hat das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf seinen dreijährigen Aufenthalt und sein Verhalten in der Schweiz zu Recht eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung abgesprochen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2024, welche zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, verfügte die zuständige ausländerrechtliche Behörde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz zwischenzeitlich nicht verlassen beziehungsweise hat er jener Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet und zudem ist die Wegweisungsverfügung offenkundig inhaltlich noch zutreffend - etwas anderes geht weder aus den Akten hervor noch wird solches vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Die Wegweisungsverfügung vom 28. Juni 2024 hat demnach weiterhin Bestand und ist vollstreckbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der hier angefochtenen Verfügung die Wegweisung nicht nochmals verfügt und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat; der Beschwerdeführer behauptet solches denn auch nicht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos.
9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener
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