Entscheiddatum: 17.08.2012Publikationsdatum: 27.08.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6148/2009
Urteil vom 17. August 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Syrien,alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2009 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, kurdische Syrer sunnitischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in G._______, Provinz G._______, verliessen eigenen Angaben zufolge am 21. September 2007 ihr Heimatland, indem sie nachts gegen zwei Uhr ein Flugzeug einer unbekannten Fluggesellschaft auf dem Flugplatz in G._______ bestiegen, mit dem sie im Direktflug innert einer Flugdauer von vier bis fünf Stunden einen unbekannten Flugplatz in Europa erreichten. Nach einer anschliessenden fünf- bis sechsstündigen Autofahrt durch unbekanntes Gebiet trafen sie in der Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 8. Oktober 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt. Anfragen des BFM auf einen allfälligen registrierten früheren Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Deutschland, Österreich, Frankreich und den Niederlanden wurden von den zuständigen ausländischen Behörden negativ beantwortet. Am 24. Januar 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer während der Anhörungen geltend, sich vor den Staatssicherheitsdiensten zu fürchten. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe zuvor keine Probleme mit den syrischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt. Im Jahr 2007 habe er bei den Präsidentschaftswahlen seine Stimme nicht abgegeben. Als er (...) D._______ am 1. September 2007 habe zur Einschulung anmelden wollen, hätten die Behörden seine Wählerkarte gefordert und sein Versäumnis entdeckt. Tags darauf sei er auf den Posten des politischen Sicherheitsdienstes geführt und eine Woche lang unter schweren Misshandlungen festgehalten worden. Als er sich schliesslich bereit erklärt habe, als Informant für den Sicherheitsdienst tätig zu sein, habe ihn dieser freigelassen. Da er sein Versprechen nicht gehalten habe, sei er nach mehreren Kontrollanrufen auf den Posten geführt und einen Tag lang festgehalten worden, wo er sich erneut zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften verpflichtet habe. Als sie ihn freigelassen hätten, habe er der Beschwerdeführerin aufgetragen, alles für die Flucht vorzubereiten. Am selben Abend habe er sich mit seiner Familie ins Dorf H._______ begeben, wo sie sich zehn Tage lang bis zur Ausreise versteckt hätten. Mit Hilfe eines Schleppers habe er mit der Familie über den Internationalen Flughafen in G._______ in Richtung Europa ausreisen können.
Die Beschwerdeführerin gab an, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und in Syrien keine Probleme gehabt zu haben. Sie habe Syrien in erster Linie wegen der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers verlassen. Sie möchte als Kurdin nicht in das von einer arabischen Bevölkerungsmehrheit dominierte Syrien zurückkehren. Sie wolle mit ihren Kindern dort nicht ohne ihren Mann leben.
Die Beschwerdeführenden reichten Farbkopien von plastifizierten Identitätskarten und die Kopie ihres Familienbüchleins ein.
A.b Am 23. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärung verschiedener Fragen.
A.c Am 14. Dezember 2008 teilte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz unter Angabe dreier Reisepassnummern mit, dass die Beschwerdeführenden die syrische Staatsangehörigkeit und syrische Reisepässe besitzen. Sie hätten mit den Kindern C._______, D._______ und E._______, die selber einen eigenen Reisepass hätten, ihr Heimatland am (...) 2007 via Damaskus in Richtung Libyen verlassen. Sie würden von den syrischen Behörden nicht gesucht. Das BFM teilte in der Folge den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse mit und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.
A.d Am 30. Dezember 2008 zog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den ausländischen Führerausweis des Beschwerdeführers vom (...) 2008 zu Handen des BFM ein.
A.e Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum Botschaftsergebnis datiert vom 8. Januar 2009. Sie ersuchten um vollständige Akteneinsicht vor einem eventuellen Entscheid und erklärten, an ihren Aussagen festzuhalten, und abgelaufene syrischen Reisepässe zu besitzen. Für die Einreichung der alten Ausweise beantragten sie eine Frist von mindestens dreissig Tagen. Sie seien nicht mit ihren eigenen Reisepässen ausgereist, sondern hätten grünliche nicht-syrische Pässe bei der Ausreise verwendet, die vom Schlepper beschafft worden seien und auf ihre Namen gelautet hätten. Auf das Ergebnis der Botschaft sei nicht abzustellen. So dürfte der syrische Geheimdienst der Schweizer Botschaft diese Informationen zugespielt haben, um auf diese Weise zu erreichen, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückgeschafft werde. Es lägen auch keine Einträge oder Registerkopien vor, die belegen könnten, dass die Ausreise wie von den syrischen Behörden behauptet stattgefunden habe. Blosse Aussagen einer nicht überprüfbaren und nicht genannt sein wollenden Quelle seien nicht geeignet, die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Mithin sei auf die Asylangaben abzustellen. Zum bereits Bekannten führte er ergänzend aus, sich in Syrien schon politisch betätigt und dieses Engagement in der Schweiz fortgesetzt zu haben. Er sei mittlerweile Mitglied der Yekiti-Partei (Partîya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûrîyê; Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) in der Schweiz geworden. Er habe an zahlreichen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen. Davon existierten viele zum Teil auf dem Internet abrufbare Text- und Bilddokumente. Ausgestrahlte Filmaufnahmen der H._______ hätten ihn gut erkennbar bei einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Bern gezeigt.
B. Nach gewährter Akteneinsicht vom 20. August 2009 stellte das BFM mit Verfügung vom 25. August 2009 - eröffnet am 27. August 2009 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an.
C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 28. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Überprüfung der eingereichten Kopien des syrischen Reisepasses Nr. (...) durch die Schweizer Botschaft in Syrien und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Mit der Beschwerde reichten sie eine Vollmacht vom 6. Januar 2009, Kopien "aller Seiten mit Einträgen" des Passes Nr. (...) des Beschwerdeführers sowie diverse Bestätigungen und Hinweise aus den Jahren 2008 und 2009, darunter ein Schreiben der "Yekiti Schweiz" vom (...) 2009, mit welchem der Beitritt zu dieser Partei des Beschwerdeführers bestätigt wird, mit Bildmaterial über politische Aktivitäten des Beschwerdeführers, eine DVD und Kopien der angefochtenen Verfügung ein. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Am 13. Oktober 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ihre Reisepässe im Original innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einzureichen. Weiter gab er Gelegenheit, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu den Feststellungen und Schlüssen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Die Behandlung der übrigen Anträge verlegte er auf einen späteren Termin.
D.b Diesen Aufforderungen kamen die Beschwerdeführenden nicht nach und reichten stattdessen am 13. Oktober 2009 Farbkopien von 16 Seiten des Reisepasses Nr. (...), ausgestellt in G._______ am (...) 2006 und gültig bis am (...) 2012, sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 5. Oktober 2009 ein.
E. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Durchführung einer Botschaftsabklärung. Die von der Botschaft in Erfahrung gebrachte Nummer, die den Reisepass des Beschwerdeführers betreffen soll, sei falsch. Die syrischen Behörden wollten offenbar verheimlichen, dass er in Syrien gesucht und illegal ausgereist sei. Weiter habe er erst mit der Zusendung der vollständigen Passkopien per E-Mail des mit Bestechung erlangten Reisepasses, den er im Jahr 2006 für eine Pilgerreise in Saudi Arabien benutzt habe, in Erfahrung gebracht, dass dieser noch bis 2012 gültig sei. Er erklärte, es sei weniger gefährlich, einen Führerausweis ausser Landes zu schmuggeln als einen Pass, und ein Passverlust wiege schwerer. Immerhin habe er ID-Karten und einen Führerschein im Original zu den Akten gereicht. Weiter erinnere er daran, dass exilpolitisch aktive Kurden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland verfolgt würden. In der Beilage reichte er einen Aufruf (Urgent Action) von amnesty international vom 6. Oktober 2009 sowie den ersten Teil einer Hotmail der Organisation CDF vom 5. Oktober 2009 betreffend das Schicksal eines in Deutschland abgewiesenen syrischen Asylbewerbers und Kurden nach dessen Heimschaffung vom 1. September 2009 zu den Akten.
F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 reichte er Internetauszüge von politischen Veranstaltungen vom 25. Juli 2009 und 30. September 2009 ein, die seine eigenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz betreffen, und beantragte, die Beweismittel unter dem Aspekt subjektiver Nach-Fluchtgründe zu prüfen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Änderung des entsprechenden Dispositivpunktes in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 vorbehältlich einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, wies den Antrag auf amtliche Verbeiständung ab und verlegte die Behandlung der übrigen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud es das BFM zu einer Vernehmlassung ein.
G.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 erklärte die Vorinstanz, keinen Anlass auf Änderung der angefochtenen Verfügung zu erkennen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.c Mit Replik vom 30. März 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem politischen Engagement ein. Darunter befanden sich eine weitere Bestätigung der Yekiti Partei Schweiz vom 15. September 2009, Internetauszüge über Ereignisse anlässlich von Kundgebungen, Fotos und Berichte oder Kundgebungsblätter zu diversen Demonstrationen in der Schweiz in den Jahren 2009 und 2010, die ihn anlässlich der Demonstrationen zeigten, sowie drei Unterstützungsschreiben vom 24., 29. und 30. März 2010 über schulische Fortschritte der Kinder und Integrationshinweise.
H. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei wegen seiner zunehmenden Aktivitäten in der Schweiz mehrmals wöchentlich auf den Posten der Sicherheitskräfte vorgeladen und verhört worden. Als er von einer solchen Vorladung eine Woche lang nicht mehr nach Hause gekommen sei, habe ein behördlicher Auftrag die Familie erreicht, die Leiche des Vaters mittels einer Gesichtskontrolle zu identifizieren und ihn innert drei Stunden zu beerdigen, Letzteres in Begleitung dreier Beamten. Laut Angaben der Sicherheitsbehörde habe der Vater einen Herzinfarkt erlitten. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht nur bei der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD, eine Teilorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans in Syrien, izb al-Itti d ad-D muqr ) und für die Yekiti-Partei demonstriert, sondern massgeblich einzelne politische Aktionen selber organisiert und er sei insbesondere als Verfasser regimekritischer Texte im Internet aufgetreten. Am 15. April 2011 habe das französische Konsulat die Protestnote der Demonstranten der Yekiti-Partei entgegengenommen. Der Beschwerdeführer reichte dabei Beweismittel ein, seine politischen Tätigkeiten im Internet und in der Schweiz im Jahr 2010/11 betreffend. Später gab er mit Schreiben vom 16. Juni 2011 weitere Beweismittel zu den Akten, die erwähnten Sachverhalte betreffend. Als Verfasser des regimekritischen Textes vom (...) 2011 sei er mit seinem Foto im Internet veröffentlicht.
I.
I.a Der Instruktionsrichter lud das BFM am 11. August 2011 aufgrund der veränderten Situation in Syrien zu einer neuen Vernehmlasssung ein.
I.b Mit Verfügung vom 16. August 2011 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 25. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, anerkannte die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und anerkannte betreffend die Beschwerdeführerin "und ihr Kind" die (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft - wobei es gemäss dem Bezugsvermerk alle vier Kinder der Beschwerdeführerenden namentlich nannte - und nahm die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde vom 28. September 2009 durch den Entscheid des BFM vom 16. August 2011 bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden ist, und fragte die Beschwerdeführenden an, ob sie die Beschwerde im nicht gegenstandslos gewordenen Umfang zurückziehen möchten. Zudem erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, eine Honorarnote einzureichen.
J.b Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2011 an ihrer Beschwerde fest, weil die Botschaftsauskunft falsch ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht bloss aufgrund subjektiver Nach-Fluchtgründe, sondern habe sie bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien erfüllt. Weiter könnten Beschwerdeführerin und Kinder nichts dafür, dass er sich intensiv politisch betätigt habe. Sie hätten bei einer Rückkehr nach Syrien schwerwiegende Nachteile wegen Reflexverfolgung zu befürchten und erfüllten die Flüchtlingseigenschaft zumindest aus objektiven Nach-Fluchtgründen. Eventualiter sei die Angelegenheit ans BFM zurückzuweisen, da die Botschaftsauskünfte falsch seien; zwecks Neubeurteilung des Asylgesuchs unter dieser Voraussetzung. Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Honorarnote datiert vom 9. September 2011.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern kein Asylausschlussgrund vorliegt (Art. 2 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 ff. AsylG).
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 19. August 2011 die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtlinge anerkannt. In Anwendung des sich auf subjektive Nach-Fluchtgründe beziehenden Asylausschlussgrundes von Art. 54 AsylG hat es die Asylgewährung verweigert und dem Beschwerdeführer die originäre und der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wobei es alle Beteiligte vorläufig aufgenommen hat.
Damit sind die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Da die Beschwerdeführenden an ihren nicht gegenstandlos gewordenen Rechtsbegehren festhalten, ist nachfolgend zu prüfen, ob sie einen Anspruch auf Asyl haben.
2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Nachfolgend ist nur noch auf Vorbringen einzugehen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen, das heisst auf vor dem Verlassen Syriens bestandene und bis heute andauernde Fluchtgründe oder allfällige ohne Dazutun der Beschwerdeführenden nach ihrer Ausreise entstandene Gründe für eine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung (sog. objektive Nach-Fluchtgründe).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die diesbezügliche Betrachtungsweise und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz letztlich zutreffen.
2.3.1 Die generelle Situation in Syrien ist für politische Opponenten seit Jahren angespannt, namentlich hinsichtlich solche kurdischer Ethnie. In Anbetracht der zahlreichen erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Asylangaben - es kann im Einzelnen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (E. I.1 und I.2) sowie auf die wesentlichen Feststellungen in Rubrik E verwiesen werden, die die Beschwerdeführenden mit ihren Behauptungen und Beweismittel nicht im Kern haben entkräften können - kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass sie in Syrien wegen ihrer Ethnie, ihrer Wahlabstinenz im Jahr 2007 anlässlich der Wahl des Staatspräsidenten und ihres politischen Engagements in Syrien in der geltend gemachten Weise seit September 2007 verfolgt worden sind. So hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben in den Anhörungen zufolge nie politisch oder religiös in Syrien betätigt; er gab an, nicht einmal ein Interesse an der Politik gezeigt zu haben (A1 S. 9). Dieses mangelnde politische Engagement widerspricht der auf Beschwerdestufe nachgeschobenen Behauptung einer seinerzeitigen politischen Tätigkeit auf hohem Niveau (vgl. dazu die Formulierung "kontinuierlich auf hohem Niveau weiter geführtes politisches Engagements" in der Schweiz; vgl. Eingaben vom 8. Januar 2009 und 30. März 2010), die eine begründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen schon im Zeitpunkt der Ausreise monieren möchte.
Vor dem Hintergrund des kompromisslosen Verhaltens syrischer Sicherheitskräfte, Militärdienststellen und Strafverfolgungsbehörden gegenüber erkannten politischen Aktivisten und staatsgefährdenden Personen ist es weiter nicht glaubhaft, dass diese Behördenvertreter den Beschwerdeführenden erlaubt hätten - wäre der Beschwerdeführer wirklich im von ihm geltend gemachten Mass (vgl. dazu A1 S. 8 f., A22 S. 4, 7) über die angegebene Zeitdauer hinweg verfolgt, gefoltert und schikaniert worden -, noch im Besitz der syrischen Pässe zu sein. Zudem ist schwer vorstellbar, dass sich die Familie des Beschwerdeführers vor den politischen Sicherheitsbehörden im Dorf H._______ acht beziehungsweise zehn Tage lang im Versteck in Sicherheit habe wiegen können, wenn der Beschwerdeführers ernsthaft (angeblich fast tägliche Kontrolltelefonanrufe) von den Sicherheitskräften gesucht worden wäre. So hat er in diesem Kontext verlauten lassen, im erwähnten Dorf (rechtmässiger) Besitzer eines Hauses gewesen zu sein und sich öfters dort aufgehalten zu haben (A1 S. 2, A22 S. 8). Also wäre dieser Zufluchtsort im Falle einer effektiven Suche nach ihm der Behörde von Anfang an oder jedenfalls bald bekannt gewesen.
Ein zehntägiges Fehlen einer Familie eines tatsächlich Gesuchten wäre den Fahndern aufgefallen; Grenz- und Sicherheitsbehörden, namentlich diejenigen an den internationalen Flugplätzen Syriens, wären umgehend über das Verschwinden orientiert worden. Dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach erfolgten massiven und erniedrigenden Behandlungen durch viele Personen des politischen Sicherheitsapparates (Amen Siasi) im September 2007 weiterhin ihre Reisedokumente besessen und verwendet haben sollen, ist umso weniger glaubhaft, als an den internationalen Flughäfen Syriens eine rigorose Kontrolle durch Sicherheitsleuten besteht. Die problemlose gemeinsame Ausreisen der Familie, welche angeblich über den internationalen Flughafen in G._______ - also in der Wohnregion des Beschwerdeführers - erfolgt sei, ist ein weiteres Indiz dafür, dass wesentliche Punkte der Asylbegründung (namentlich Verfolgungs- und Haftmodalitäten) nicht zutreffen können.
Aber auch aus weiteren Gründen bleiben die Ausreisemodalitäten unglaubhaft. Zwar beanstanden die Beschwerdeführenden wortreich die angeblich unsorgfältigen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft und die angeblich nicht stimmigen Nummern der Reisepässe, bringen aber ihrerseits nicht die geringste Erklärung für die von ihnen erzählten unzähligen Unwahrheiten bezüglich ihrer Pässe. Anfänglich führte der Beschwerdeführer aus, einen im (...) 2005 in G._______ ausgestellten und bis 2011 gültigen syrischen Pass besessen zu haben, mit diesem ausgereist zu sein und ihn dem Schlepper übergeben zu haben, welcher ihn nicht zurückgegeben habe (A1 S. 4). Auch die Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihr syrischer Pass im Jahr 2005 ausgestellt und von ihrem Mann dem Schlepper übergeben worden sei; die Kinder seien ebenfalls mit echten syrischen Pässen, die kurz vor dem Verlassen des Landes aufgestellt worden seien, ausgereist (A2 S. 4). Auch bei der Anhörung bleibt der Beschwerdeführer dabei, dass die benutzten Pässe sich beim Schlepper befänden (A22 S. 3 und 10). Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass jedenfalls sie und ihr Mann mit ihren echten Pässen ausgereist und diese beim Schlepper geblieben seien (A21 S. 3 und 10). In der Stellungnahme vom 8. Januar 2009 (A30/3) hiess es plötzlich, die echten syrischen Pässe des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin befänden sich noch in Syrien, sie seien allerdings abgelaufen; auf ihrer Reise hätten sie nicht die eigenen Pässe benutzt, sondern vom Schlepper zur Verfügung gestellte, grünliche nicht-syrische Pässe, die auf ihre richtigen Namen (sic!) ausgestellt gewesen seien. Es werde versucht, ihre Pässe ausser Landes zu bringen und einzureichen. Mit der Beschwerde (act. 1) werden Schwarzweisskopien der Hauptseite sowie der Seiten 6-9, 24/25 und 48/49 des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Passes Nr. (...) eingereicht, nicht aber Kopien des Passes der Beschwerdeführerin. Weshalb der Beschwerdeführer seinen Pass zu Hause gelassen habe, um dann dennoch unter dem eigenen Namen auszureichen, wird nicht erklärt, und zum Pass der Beschwerdeführerin wird nichts gesagt. Am 13. Oktober 2009 (A5) wird eine Farbkopie des angeblich vollständigen Passes des Beschwerdeführers eingereicht; tatsächlich zu den Akten gegeben wurden Farbkopien des Umschlags sowie der Seiten 2-15, 26/27, 32-41 und 48/49 sowie eine aufgrund des kleinen Formats unleserliche leere Doppelseite), wiederum ohne Erklärung, weshalb die Originalpässe der Ehegatten noch immer nicht zu den Akten gegeben werden. Gemäss den Einträgen auf der neu eingereichten Seite 2 wurde der Pass am (...) 2007 ausgestellt und ist bis (...) 2012 gültig. Aufgrund der Lügen und Widersprüche, der zögerlichen und noch immer unvollständigen Einreichung der Kopien aller Passseiten und des Verschweigens der Gründe für die Nichteinreichung der Originalpässe steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe bewusst zurückhalten und mit der Nichteinreichung wichtige Tatsachen verschweigen wollen. Vor diesem Hintergrund verliert die Botschaftsantwort in Bezug auf die Nennung einer anderen Passnummer an Bedeutung. Ein Blick auf die im Flug- und Autoverkehr üblichen Zeit- und Wegverhältnisse lässt im Übrigen erkennen, dass mit einem vier- bis fünf Stunden dauernden Direktflug ab dem Internationalen Flugplatz in G._______ kein Zielflughafen in Europa mit einer Linienmaschinen erreichbar ist, der es dem Reisenden anschliessend erlauben würde, gleichentags nach einer Autofahrt von fünf- bis sechs Stunden (an einem Freitagabend) das EVZ in Kreuzlingen zu erreichen - wie dies von den Beschwerdeführenden geltend gemacht worden ist. Unter welchen Umständen dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz am (...) 2008 in G._______ ein Führerausweis ausgestellt worden ist und weshalb er es unterlassen hat, diesen Ausweis von sich aus den Asylbehörden einzureichen, fand nie eine Erklärung - auch in dieser Unterlassung ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu erblicken, welche darauf hindeutet, dass ein Lügenkonstrukt aufrechterhalten werden will.
Angesichts dieser bloss beispielhaft aufgezeigten Fehlverhalten, Unstimmigkeiten und Widersprüche ist den Einwendungen gegen das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft vom 14. Dezember 2008 nicht zu folgen, zumal mangels eines erkennbaren Verfolgungsinteresses des syrischen Staates nicht erkennbar ist, weshalb die Schweizer Botschaft im Abklärungszeitpunkt hätte irrgeführt werden sollen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asylgesuchs unter der Auflage, das Ergebnis der Botschaftsabklärung inskünftig nicht zu beachten, ist damit abzuweisen.
Das Ergebnis der Botschaftsabklärung findet damit uneingeschränkt Anwendung, wobei wie gesagt völlig unwichtig ist, ob die von der Botschaft genannten Pässe mit den Nummern (...), (...) und (...) den fünf Beschwerdeführenden zuzuordnen sind, da jedenfalls von einer legalen Ausreise der Beschwerdeführenden mit ihren eigenen Pässen über Damaskus auszugehen ist. Somit fallen die geltend gemachten Asylangaben aus zeitlichen und räumlichen Überlegungen als blosses Konstrukt in sich zusammen.
Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden somit nicht zu glauben, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einen Grund zur Befürchtung gehabt haben, von syrischen Behörden verfolgt zu werden.
2.3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann; Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 m.w.H.).
Eine asylsuchende Person ist somit auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hat. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven Nach-Fluchtgründen und den hier nicht mehr interessierende subjektiven (vgl. E. 1.5). Objektive Nach-Fluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf die die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen Asyl zu gewähren. Konkret stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden Reflexverfolgung zu befürchten haben, wie namentlich im Schreiben vom 9. September 2011 behauptet wird.
Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ist es in Syrien in der Vergangenheit wiederholt zu Verfolgung von Familienangehörigen politischer Aktivisten gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder anderweitig untergetaucht sind, laufen vermehrt Gefahr, von syrischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden.
Somit wäre es denkbar, dass die in der Schweiz entstandenen Kontakte der Beschwerdeführenden zu politisch verfolgten, im Exil oder in Syrien lebenden Verwandten und Bekannten zu einer Verfolgung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr führen könnten. Dazu gibt es allerdings in den Akten keine konkreten Hinweise im Hinblick auf die Beschwerdeführenden. Es ist nicht anzunehmen, dass sich daran bei ihrer allfälligen Rückkehr nach Syrien insofern etwas ändern dürfte, als die zu befürchtende Verfolgung vorwiegend wegen Bekannt- und Verwandschaften im Sinne einer Reflexverfolgung, statt - wie bereits rechtskräftig festgestellt - wegen des exilpoltischen Verhaltens in der Schweiz erfolgen würde. Die durch keine Beweismittel gestützten Behauptungen von Verhören und Vorladungen des Vaters mit anschliessender Todesfolge (vgl. Schreiben vom [...] 2011) sowie Fahndungen von Sicherheitskräften nach dem Beschwerdeführer ändern nichts an dieser Erkenntnis, dass er selber im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine politische oder gesuchte Person war. In diesem Kontext ist anzuführen, dass - abgesehen von den Behauptungen betreffend den Vater - über die engeren Familienangehörigen der Beschwerdeführenden, die allesamt in G._______ wohnhaft sind (...), in all den Jahren nicht bekannt geworden wäre, dass sie allein wegen ihrer Verwandt- oder Bekanntschaft mit den Beschwerdeführenden je konkrete Nachteile erlebt hätten. Bei dieser Sachlage erscheint die sinngemäss geltend gemachte Verantwortung der Sicherheitskräfte am Ableben des Vaters und die behördliche Nachfrage nach dem Beschwerdeführer als aufgesetzt, zumal die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden angesichts ihrer Lügen und Vernebelungsaktivitäten bezüglich Ausreise und Ausweise nachhaltig erschüttert ist. Die problemlose Ausreise über G._______ (gemäss eigener unglaubhafter Darstellung) beziehungsweise die problemlose legale Ausreise über Damaskus (gemäss Botschaft), beides unter Verwendung von Reisepässen, die ihren Namen trugen, sowie der Passbesitz über die ganze Zeit trotz angeblich massiver und erniedrigender Verfolgung sind weitere Indizien für eine fehlende Reflexverfolgung. Bei den in der Beschwerde genannten Verwandten finden sich zudem keine engeren politischen Verbindungen zu den Beschwerdeführenden. Es ist damit nicht erkennbar, dass die syrischen Behörden in Bezug auf Letztere im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse haben sollten.
Zusammenfassend können die Beschwerdeführenden keine ihnen drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung glaubhaft machen. Sie erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt eines objektiven Nach-Fluchtgrundes nicht.
2.4 Somit erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen an einen Anspruch auf Asylerteilung nicht, und die angefochtenen Verfügung ist hinsichtlich der Asylverweigerung zu bestätigen.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführenden verfügten im Zeitpunkt des Entscheides des BFM weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Dispositivpunkte 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind jedoch mit ihren Begehren insofern durchgedrungen, als das BFM im zweiten Schriftenwechsel sie als Flüchtlinge anerkannte und vorläufig aufnahm. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung des BFM vom 16. August 2011 gegenstandslos geworden ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln (betr. Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) und dem Unterliegen zu einem Drittel (Asyl) auszugehen. In einem Umfang von einem Drittel wären sie somit grundsätzlich kostenpflichtig und im Rahmen von zwei Dritteln für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
5.1 Den Beschwerdeführenden wurde indessen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 gewährt. Der damalige Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung ihrer Vermögenslage kommt angesichts der Einkünfte, mutmasslichen Vermögenslage und Lebenskosten der sechsköpfigen Familie - gemäss Vermerk im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer erst seit Mitte Dezember 2011 als Küchenangestellter - nicht zur Anwendung. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist somit - trotz der offensichtlich mutwilligen Verkomplizierung des Beschwerdeverfahrens durch die widersprüchlichen Passgeschichten, welche zu einer Erhöhung der Gerichtsgebühr hätte führen müssen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) - abzusehen.
5.2 Die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 9. September 2011 bezifferte die gesamten Aufwendungen bei einem Zeitaufwand von 16,85 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 2'867.45 (inkl. 7,6% MWST auf Fr. 1548.20 und 8% auf Fr. 1112.60). Indessen stellt die Honorarnote Leistungen in Rechnung, die das Vorverfahren betreffen und nicht zu entschädigen sind. Ferner stellen die Weiterleitung der Eingangsbestätigung der Beschwerde und die Erstellung der Honorarnote blosse Kanzleiarbeiten dar, die im Stundentarif eines Anwalts mitberücksichtigt sind. Weiter zeugen die vielen längeren Kontaktnahmen und Schreiben ebenso wenig von notwendigerweise erwachsenem Aufwand wie die wohl vermeidbare zeitliche Verzettelung von Eingaben, das Wiederholen bekannter Argumente und die immer neuen Vorbringen bezüglich der Pässe. Dies alles berücksichtigend wird in Anwendung der Entschädungsgrundsätze gemäss Art. 7 ff. VGKE der notwendig gewesene Aufwand auf Fr. 1500.- geschätzt. Das BFM ist anzuweisen, den im Umfang des Unterliegens um einen Drittel reduzierten Betrag von Fr. 1000.- den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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