Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 26.01.2024Publikationsdatum: 07.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6159/2023
Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. September 2023 im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger und habe im Sommer 2018 den (...) B._______ zwecks Interesse an einer Zusammenarbeit kontaktiert, wobei er anlässlich dieser Kontaktaufnahme bereits erste Informationen übermittelt habe,
dass er in der Folge erstmals im November 2018 und insgesamt etwa vier bis fünf Mal per Skype von einem B._______-Offizier kontaktiert worden sei, bevor er an einen weiteren (...) verwiesen und von diesem aufgefordert worden sei, Kontakte zu Personen im Militär herzustellen,
dass er den Kontakt zum (...) aufgrund der Entlarvung von anderen Spitzeln im Sommer 2019 abgebrochen habe, jedoch weiterhin Informationen gesammelt habe,
dass er etwa eineinhalb Monate vor seiner Ausreise von Personen eines Telekommunikationsunternehmens aufgesucht worden sei, welche seine Mobiltelefondaten überprüft hätten, woraufhin er seinen Heimatstaat Ende Juli 2023 Richtung Jordanien verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen seinen syrischen Reisepass, seine Identitätskarte, das Militärdienstbüchlein und ein Universitäts-Diplom, alle im Original, zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufschob,
dass es zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen feststellte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kontaktaufnahme mit dem (...) sowie der Kontaktpflege seien knapp ausgefallen, zumal es auch wenig glaubhaft erscheine, dass der B._______ mit seinen (...) ausgerechnet über unsichere Dienste wie WhatsApp, Gmail oder Skype kommuniziere,
dass - obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, seine Motivation für die Zusammenarbeit mit dem (...) darzulegen - seine Angaben vage und unsubstanziiert geblieben seien, womit diese nicht auf selbst Erlebtes schliessen liessen,
dass auch sein familiärer und beruflicher Hintergrund gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, da ungeklärt sei, warum er seine privilegierte Stellung und sein Leben hätte aufs Spiel setzen sollen,
dass er im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt habe, inwiefern die gesammelten Informationen dem (...) dienlich und für die Ausdehnung des C._______ Staatsgebiets hätten relevant sein sollen,
dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen insgesamt an qualitativem Detaillreichtum fehle und differenziertere, substanziiertere und einheitlichere Angaben zu erwarten gewesen wären,
dass seine Ausführungen zudem widersprüchlich ausgefallen seien, da er als fluchtauslösendes Ereignis zunächst den Mordversuch an einem Palästinenser, jedoch später die Kontaktierung durch angebliche Mitarbeiter eines Telekommunikationsanbieters genannt habe, mithin unklar sei, weshalb er seinen Heimatstaat schlussendlich verlassen habe,
dass überdies auch unklar sei, weshalb sich die syrischen Telekommunikationsbehörden erst Jahre nach dem Kontaktabbruch zum (...) für seine Handydaten hätten interessieren sollen,
dass er sich schliesslich auch zur Kommunikationsart mit dem (...) widersprüchlich geäussert habe, habe dieser doch insgesamt zweimal und ausschliesslich per WhatsApp respektive letztmals per E-Mail stattgefunden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2023 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin ersuchte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien substanziiert, widerspruchsfrei und schlüssig, zumal er die Asylvorbringen kontextualisiert und detailliert wiedergegeben habe,
dass er über ein Profil verfüge, welches für den (...) durchaus von Interesse sei, und überdies, wie von der Vorinstanz zu Recht angemerkt, keine Gründe ersichtlich seien, warum er seine privilegierte Stellung im Heimatstaat einfach so hätte aufgeben sollen,
dass die vom Beschwerdeführer an den (...) übermittelten Informationen - Informationen über Atomphysiker und Waffenlieferungen - durchaus von Interesse seien, und der Internetseite des B._______ auch die Aufforderung zur Kontaktaufnahme via E-Mail zu entnehmen sei,
dass die Kommunikation über Dienste wie Gmail, WhatsApp und Skype für die Glaubhaftigkeit spreche, seien diese Kanäle doch weit verbreitet und sei deren Verwendung daher unauffällig, zumal der Beschwerdeführer kein (...), sondern lediglich ein (...) gewesen sei,
dass er seine Motivation für die Zusammenarbeit im Übrigen substanziiert dargelegt habe, da er aufgrund seiner Herkunft aus D._______ und der Erlebnisse während des Bürgerkriegs eine starke Abneigung gegen seinen Heimatstaat respektive den Islam entwickelt habe,
dass er anlässlich der Anhörung stets zu Protokoll gegeben habe, nach einem Vorfall mit einem (...) im Jahr 2019 habe er seinen Kontakt zum (...) für einige Zeit eingestellt, jedoch nicht an eine Flucht gedacht,
dass der Gedanke an die Flucht vielmehr erst nach dem Vorfall mit dem Telekommunikationsunternehmen aufgekommen sei, wobei die syrischen Behörden nach wie vor ein Interesse hätten, den Beschwerdeführer als (...) zu entlarven,
dass schliesslich nicht ersichtlich sei, inwiefern die Äusserungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Art der Kontaktaufnahme mit dem (...) widersprüchlich sein sollten, mithin insgesamt von der Glaubhaftig-keit der Vorbringen auszugehen und daher seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. Januar 2024 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat und darauf zu verweisen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass zwar wie vom Beschwerdeführer zu Recht angemerkt, der letzte von der Vorinstanz angeführte Widerspruch, welcher den Kanal der Kontaktaufnahme betreffen soll, nicht nachvollziehbar erscheint und sich in seinen Aussagen durchaus einige Details finden,
dass seine Ausführungen zu den eigentlichen Kernvorbringen, seiner Tätigkeit als (...) für den (...), jedoch - und gerade auch im Vergleich zu seinen übrigen Ausführungen - auffallend vage ausgefallen sind (vgl. SEM-act. A4/22 F87 f.),
dass auch zu den Kontakten zwischen ihm und dem (...) deutlich genauere Angaben - insbesondere hinsichtlich Anzahl, Dauer, Art und Inhalt - zu erwarten gewesen wären, wobei er auf entsprechende Ver-tiefungsfragen zu den Kontakten nur wenig Substanziiertes vorzubringen vermochte (vgl. a.a.O. F100 f.),
dass es seinen Ausführungen zu seinen Kernvorbringen an Detaillreichtum fehlt und differenziertere Angaben zu erwarten gewesen wären,
dass es ihm überdies auch nicht gelungen ist, seine Motivation für die angeblichen Zusammenarbeit mit dem (...) nachvollziehbar darzulegen (vgl. a.a.O. F91; F138 f.) und auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers, er sei als (...) des (...) in den Fokus der syrischen Behörden geraten, daher in wesentlichen Punkten zu wenig begründet sind und als unglaubhaft erachtet werden,
dass die zu den Akten gereichten Beweismittel untauglich sind, um die geltend gemachte Bedrohungslage im Heimatstaat zu untermauern, weshalb sie nicht geeignet sind, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
Versand: