Entscheiddatum: 24.01.2013Publikationsdatum: 01.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6185/2012
Urteil vom 24. Januar 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...),Beschwerdeführer. gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung,Asyl und Wegweisung / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2010 um Asyl in der Schweiz nach. Am 30. März 2010 wurde er in der Empfangsstelle Chiasso befragt. Das BFM hörte ihn am 20. Mai 2010 zu den Asylgründen an.
B. Mit Schreiben vom 28. November 2011 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM seine Vollmacht ein und ersuchte das Amt, angesichts der bereits verstrichenen Zeit, das Verfahren möglichst bald abzuschliessen.
C. Am 8. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter Verweis auf die zweieinhalbjährige Rechtshängigkeit des Gesuches, dieses möglichst rasch an die Hand zu nehmen und einen Entscheid zu fällen.
D. Am 18. September 2012 bat der Beschwerdeführer das BFM erneut um Behandlung seines Gesuchs und stellte rechtliche Schritte in Aussicht für den Fall, dass bis zum 30. November 2012 keine Verfügung ergehe.
E. Das BFM bestätigte am 21. September 2012 dem Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens vom 8. August 2012 und teilte ihm mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne es keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens machen. Das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung weiter geführt.
F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauere. Das BFM sei anzuweisen, zügig einen Entscheid zu fällen.
G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012, unter Verweis auf die hohe Geschäftslast, die mangelnden Behandlungskapazitäten sowie die interne Prioritätenordnung, die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Januar 2013 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Nachdem der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 8. August 2012 keine Antwort vom BFM erhielt, stellte er mit Schreiben vom 18. September 2012 rechtliche Schritte in Aussicht für den Fall, dass bis Ende November 2012 kein Entscheid ergeht. Am 21. September 2012 beantwortete BFM das Schreiben vom 8. August 2012, ohne auf das Schreiben vom 18. September 2012 Bezug zu nehmen. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer Ende November 2012 nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Da er bereits am 1. Dezember 2012 - wie in Aussicht gestellt - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, ist diese fristgerecht erhoben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 2 AsylG aus, die letzte Verfahrenshandlung habe im Mai 2010 stattgefunden. Die Vorinstanz sei somit während zwei Jahren und sechs Monaten, trotz mehrmaliger Aufforderung, untätig geblieben. Der Grund für die lange Verfahrensdauer könne nicht allein in einem personeller Engpass gesehen werden. Über gewisse Kategorien werde innert kürzester Zeit entschieden. Der Verweis auf die Prioritätenordnung lasse vermuten, dass das vorliegende Verfahren bewusst zugunsten anderer Verfahren liegen bleibe.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
3.3 Nach Art. 37 AsylG sind Entscheide nach den Art. 38-40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2). Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Gesuchstellung zu treffen (Abs. 3).
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (November 2012) waren rund 19'000 Gesuche bei der Vorinstanz rechtshängig. Weiter ist dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig ist und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 17 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2010 um Asyl nach. Am 30. März 2010 fand die Erstbefragung und am 20. Mai 2010 die Anhörung statt. Seither, mithin seit rund zweieinhalb Jahren, hat die Vorinstanz keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen.
Sodann ist festzustellen, dass sich im vorliegende Verfahren weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellen. Zudem hat die Vorinstanz im massgebenden Zeitraum zahlreiche Verfahren, die im gleichen Zeitraum eingeleitet wurden und denen ein ähnlicher Sachverhalt zu Grund liegt, entschieden. Demensprechend hat sie in der Vernehmlassung auch nur auf die hohe Geschäftslast, die Prioritätenordnung und die mangelnden Kapazitäten hingewiesen und keine individuell-konkreten Gründe angeführt.
Die Vorinstanz hat demnach ohne ersichtlichen Grund die gesetzlich vorgegebene Behandlungsfrist von drei Monaten um rund zweieinhalb Jahre überschritten, was einer massiven Überschreitung gleichkommt. Sie hat auf das erste Ersuchen im November 2011 nicht reagiert, das zweite Schreiben erst nach mehr als einem Monat beantwortet, und das letzte Ersuchen vom 18. September 2011, in dem rechtliche Schritte vorbehalten werden, findet sich nicht im Asyldossier. Eine Nichtbehandlung während rund 30 Monaten ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2010 beförderlich zu behandeln und zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Der Rechtsvertreter hat eine zweiseitige Eingabe verfasst und die Vernehmlassung studiert. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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