Entscheiddatum: 22.01.2013Publikationsdatum: 01.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6187/2011
Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte (...) am 19. Juli 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags (...) um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2009 erfolgte die Kurzbefragung; am 3. August 2009 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 30. September 2009 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für die Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Schreiben vom 5. September 2011 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör. Es führte zur Begründung aus, aufgrund der Entspannung der Sicherheitslage seit Mai 2009 und der Verbesserung der Lebensbedingungen sei die Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar. Gestützt auf die Akten sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung.
Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht.
C. Der inzwischen vertretene Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 20. September 2011 zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung. Er brachte vor, es sei fraglich, ob das ihm gewährte rechtliche Gehör den Ansprüchen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu genügen vermöge. Unter das rechtliche Gehör falle auch die Begründungspflicht, was bedeute, dass ein Entscheid transparent zu begründen sei, damit er nachvollziehbar erscheine und angemessen angefochten werden könne. Vorliegend seien die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt worden, weshalb er diese nicht nachvollziehen und überprüfen könne. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Mangel dar. Zudem falle ins Gewicht, dass die Lageeinschätzung des BFM stark von jener namhafter Menschenrechtsorganisationen abweiche. Die sri-lankische Regierung versuche, kritische Stimmen in den tamilischen Siedlungsgebieten zu verschleiern, eine unabhängige internationale Untersuchung der Kriegsverbrechen zu verhindern und den fortdauernden genozidalen Krieg gegen die tamilische Minderheit zu verstecken. Es sei zu vermuten, dass das Bundesamt den Propagandabemühungen der sri-lankischen Regierung auf den Leim gekrochen sei. Deshalb wäre es aufschlussreich zu erfahren, welche Personen die BFM-Reise im September 2010 organisiert hätten und wer auf sri-lankischer Seite die Kontaktpersonen gewesen seien. Infolge der pauschalen und nicht überprüfbaren Behauptungen der Vorinstanz, welche eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellten, sei es nicht möglich, vertieft und detailliert Stellung zu nehmen. Es werde deshalb um Offenlegung der Beurteilungsgrundlagen ersucht.
D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - eröffnet am 13. Oktober 2011 - hob das BFM die mit Verfügung vom 30. September 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen und beauftragte den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug der Wegweisung.
E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2011 anfechten. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 5. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten; dieser wurde fristgerecht bezahlt.
G.In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2011 (Poststempel vom 12. Dezember 2011) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seiner persönlichen Situation.
H.Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2012 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, der Bericht "Sri Lanka. Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 im Verfahren E-3408/2011 würden zu den Akten genommen. Des Weiteren wies er den Antrag auf Einsicht in weitere Länderinformationen des BFM ab und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 20. April 2012 eine Ergänzung und eine Stellungnahme zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Akten zu reichen.
Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 20. April 2012 zu den Akten reichen.
I.Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012, welche dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2 Nachdem die Verfügung des BFM vom 30. September 2009 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt, weil sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offengelegt habe. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zu ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, weil sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 295; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke und zudem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten:
Es ist zwar unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lan-kischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf eine konkrete Dienstreise enthalten. Das BFM verweist vorliegend einzig auf öffentlich zugängliche Quellen und hat somit keine Verfahrensverletzung begangen. Selbst wenn angenommen werden müsste, das BFM hätte durch eine implizite Erwähnung einer Dienstreise das rechtliche Gehör verletzt, wäre eine solche Verletzung durch die Instruktionsmassnahmen (vgl. Bst. H) geheilt worden.
3.4 Bezüglich der Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, als eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Die Vorinstanz muss sich zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des Bundesamts im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 4.3.2 nachstehend). In Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Wie bereits in Erwägung 2.2 vorstehend ausgeführt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefou-lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20. April 2012, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Im erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Gericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist eine zumutbare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
4.3.3 Der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis wenige Monate vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (...) (also nach Beendigung des Krieges) bei seinen Eltern wohnte, in der Landwirtschaft arbeitete und (...). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern sich unterdessen nicht mehr dort aufhalten würden. Er hat somit in der Heimat ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, und es ist davon auszugehen, dass er an seinem langjährigen Wohn- und Arbeitsort auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Diese Umstände sollten es ihm ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt deshalb eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von ihm am 28. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 28. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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