Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 22.10.2025Publikationsdatum: 30.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6226/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Maël Lorétan, Etude d'avocats Descombes Loretan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 7. August 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte und am 23. Juni 2025 eine ergänzende Anhörung durchführte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, habe in B._______ gelebt und als (...) gearbeitet,
dass er selbst nicht intensiv politisch aktiv gewesen sei, er aber ab und zu an Kundgebungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen habe, sein Bruder C._______ indes Mitglied der HDP sei und eine Leitungsfunktion innerhalb der lokalen HDP-Partei innehabe,
dass sein Stiefbruder D._______ ebenfalls politisch engagiert gewesen und in den 90er Jahren während mehreren Jahren inhaftiert und gefoltert worden sei und auch er (der Beschwerdeführer) und weitere Familienangehörige damals Gewalt erlebt hätten,
dass er insbesondere aufgrund der Aktivitäten seines Bruders C._______ immer wieder Schikanen und unnötigen Identitätskontrollen ausgesetzt gewesen sei,
dass er versucht habe, sich diesen Schikanen zu entziehen, und er in andere Städte gegangen sei, insbesondere in Istanbul habe er länger gelebt, aber auch dort verbalen Schikanen durch die Polizei ausgesetzt gewesen sei, weshalb er nach B._______ zurückgekehrt sei,
dass er einige Monate vor seiner Ausreise von sieben bis acht Polizeibeamten in Zivil bei seinem (...)stand aufgesucht und verprügelt worden sei,
dass er anschliessend sieben Tage in Haft gewesen sei, ihm jedoch kein Grund dafür genannt worden sei, er aber vermute, man habe ihn mit seinem Bruder C._______ verwechselt,
dass er bei dieser Festhaltung geschlagen worden sei und Verletzungen an den Fingern und Zähnen erlitten habe, die ihn immer noch belasten würden und weswegen er in der Schweiz in Behandlung sei,
dass er sich nach seiner Freilassung in der Türkei zunächst medizinisch habe behandeln lassen und sich dann zur Ausreise aus der Türkei entschlossen habe,
dass er einige Monate später legal mit seinem Reisepass ausgereist sei,
dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien und es einen Vorführbefehl gebe,
dass ihm, gemäss den Aussagen seines Anwalts, in einem Verfahren vorgeworfen werde, er sei mit drei bis vier Personen in einen Streit geraten und er habe jemanden mit einem Messer gestochen beziehungsweise angeschossen oder geschlagen, genauere Informationen habe er aber nicht und auch sein Anwalt in der Türkei habe nichts Genaueres angeben können, da er sich fürchte, Nachforschungen anzustellen,
dass der Beschwerdeführer hierzu ein Verhandlungsprotokoll des 5. Strafgerichts des Landgerichts B._______ vom 3. Oktober 2024 und eines vom 12. Juni 2025 sowie ein Verhandlungsprotokoll des 2. Strafgerichts des Landgerichts B._______ vom 22. April 2025 einreichte,
dass er des Weiteren in Bezug auf seine Asylgründe eine Stellungnahme eines Anwalts sowie ein Schreiben von Zeugen des Vorfalls mit den Polizisten in Zivil beim (...)stand und Unterlagen zu den politischen Tätigkeiten seines Bruders C._______ einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 23. März 2023 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, es anerkenne zwar, dass die durch die türkischen Sicherheitskräfte erlebte Gewalt und die daraus resultierenden Verletzungen belastend für ihn gewesen seien, es sich jedoch um isolierte Fälle gehandelt habe, die in grossen zeitlichen Abständen und jeweils durch einzelne Beamte verursacht worden seien,
dass diese für ihn keine nachteiligen Konsequenzen gehabt hätten, weshalb davon auszugehen sei, es habe sich um lokale Verfolgungsmassnahmen gehandelt und er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei hätte entziehen können,
dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass er aufgrund der Schikanen im Alltag derart eingeschränkt gewesen sei, dass er sich diesen nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können, und es ihm vielmehr freistehe, durch einen Wohnortwechsel innerhalb der Türkei den lokalen Schikanen der Polizei zu entgehen,
dass seine Ausführungen nicht den Schluss zulassen würden, es habe eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden oder es sei ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden, und die Vorfälle hätten insgesamt kein Ausmass angenommen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre,
dass den Akten keine genügend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, ihm drohe aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses, zumal sein Bruder selbst immer noch in der Türkei lebe,
dass er - abgesehen von seiner Verwandtschaft zu seinem Bruder - kein nennenswertes politisches Profil habe, welches ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden rechtfertigen könne, zumal er kein Mitglied der HDP sei und nur gelegentlich an Kundgebungen teilgenommen habe,
dass aus den eingereichten gerichtlichen Akten (drei Verhandlungsprotokolle) hervorgehe, dass beim 5. Strafgericht des Landgerichts B._______ eine Ermittlung mit der Aktennummer (...) und beim 2. Strafgericht B._______ eine Ermittlung mit der Aktennummer (...) bestehe,
dass weder der SEM-internen Übersetzung der Verhandlungsprotokolle noch aus seinen Aussagen konkrete Tatbestände oder sachdienliche Informationen zu entnehmen seien und er trotz Aufforderung keine weiteren aufschlussreichen Dokumente oder den angeblichen Vorführbefehl eingereicht habe,
dass sich somit aus den vorliegenden Akten und seinen Aussagen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person ableiten lasse und somit angenommen werden könne, dass - soweit überhaupt ein Verfahren bestehe - es sich um eine reguläre und strafrechtlich legitime Ermittlung handle,
dass auch ein möglicher drohender Politmalus nicht zu bejahen sei, da keine Anhaltspunkte über den Inhalt, den Stand oder den Kontext der angeblichen Strafverfahren bestünden,
dass insgesamt der Eindruck entstehe, er wolle den tatsächlichen Inhalt allfälliger Verfahren bewusst nicht offenlegen, und erhebliche Zweifel an der Existenz beziehungsweise Relevanz der geltend gemachten Verfahren bestünden,
dass das SEM bezüglich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen ausführte, er verfüge über langjährige Arbeitserfahrung in der Türkei und es sei davon auszugehen, dass er sich in der Türkei wirtschaftlich wieder integrieren könne, zumal er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfüge,
dass sowohl seine physischen Beschwerden (Finger- und Zahnverletzungen) als auch seine psychischen Probleme in der Türkei behandelbar seien und der Wegweisungsvollzug insgesamt zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2025 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf Französisch beantragt wird,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er habe an der Anhörung klar angegeben, dass er aufgrund seiner Vorfälle in der Türkei an psychischen und physischen Beschwerden leide und diese auch im Arztbericht vom 3. Juli 2025 bestätigt würden und somit die Dokumente seine Aussagen stützen würden, was die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt habe,
dass ausserdem ein Zeugenbericht über den Vorfall mit den Zivilpolizisten und ein Anwaltsschreiben vorlägen,
dass er in der Beschwerde bekräftigt, es sei ein Vorführbefehl gegen ihn ausgestellt worden, sein Anwalt in der Türkei aber aus Angst vor Repressalien diesen nicht habe erhältlich machen können, was ihm (dem Beschwerdeführer) nicht vorgeworfen werden könne,
dass er ferner geltend macht, auch gegen ein anderes Familienmitglied (E._______) sei ein Verfahren beim selben Gericht in B._______ hängig,
dass er mit der Beschwerde insbesondere ein Dokument mit einer Auflistung der gegen ihn hängigen Gerichtsverfahren sowie ein Dokument mit der Auflistung der Verfahren von E._______ einreichte,
dass er in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ausführte, aus dem Arztbericht vom 3. Juli 2025 gehe hervor, dass er an Angstzuständen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide,
dass eine Rückkehr seine psychischen Beschwerden reaktivieren würde, da die Ursache dieser Probleme im Zusammenhang mit der in der Türkei erlebten Gewalt stehe und selbst bei einer theoretisch existierenden Behandlungsmöglichkeit die in der Schweiz erreichte psychische Stabilität mit einer Rückkehr gefährdet werde,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Gericht am 19. August 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass gleichzeitig mit Verweis auf Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG festgestellt wurde, das Verfahren werde auf Deutsch durchgeführt, und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass auch das Gericht anerkennt, dass die in der Türkei erlittenen Schikanen für den Beschwerdeführer belastend gewesen sind, diese jedoch insgesamt nicht als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft werden können,
dass zudem der Beschwerdeführer sich bei einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter mit Hilfe seines Anwalts hätte zur Wehr setzen können beziehungsweise dies hätte zur Anzeige bringen können,
dass sich das Gericht auch der Einschätzung des SEM anschliesst, der Beschwerdeführer hätte sich den Schikanen durch einen Wegzug an einen anderen Ort in der Türkei entziehen können,
dass auch nicht angenommen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe bei der Rückkehr eine Reflexverfolgung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität, zumal sein Bruder C._______ selbst weiterhin in der Türkei wohnhaft ist und der Beschwerdeführer über keine ernsthaften Benachteiligungen, welche der Bruder erlitten habe, berichtete,
dass auch sein Stiefbruder D._______ und seine Geschwister nach wie vor in der Türkei leben, was ebenfalls gegen ein gesteigertes behördliches Interesse an der Familie des Beschwerdeführers spricht,
dass überdies dem SEM beizupflichten ist, dass sich aus den eingereichten Verhandlungsprotokollen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten lässt, zumal sich auch dem Gericht nicht erschliesst, um was es sich konkret bei den Verfahren handelt,
dass sich diesbezüglich auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln keine Klarheit ergibt,
dass der Beschwerdeführer selbst auch keine konkreten Angaben zu den angeblichen Verfahren machen konnte und auch auf Nachfrage des SEM seine Antworten hierzu vage blieben (vgl. SEM Akte [...]-38/21, F45 ff.),
dass der Beschwerdeführer zudem angibt, er habe einen Anwalt in der Türkei und zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass er über diesen konkrete Informationen hätte erhältlich machen können,
dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, der Anwalt in der Türkei habe aus Angst vor Repressalien keine weiteren Informationen erhältlich machen können, nicht überzeugt, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der Anwalt dies zumindest in einem Anwaltsschreiben konkreter hätte ausführen können,
dass ausserdem auffällt, dass der türkische Anwalt in seinem Anwaltsschreiben insbesondere auf Posts des Beschwerdeführers auf Sozialen Medien verweist und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahren nicht erwähnt,
dass sich dem Gericht auch nicht erschliesst, was der Beschwerdeführer aus dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument bezüglich seines angeblichen Verwandten E._______ in Bezug auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten versucht,
dass gestützt auf die heutige Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13),
dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über ausreichend Berufserfahrung verfügt - könnte nach der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - wie vom SEM zutreffend aufgeführt - in der Türkei behandelt werden können,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde pauschal auf seine gesundheitlichen Probleme verweist es ihm aber damit nicht gelingt aufzuzeigen, dass diese nicht in der Türkei behandelbar seien beziehungsweise sich sein Gesundheitszustand in entscheidendem Masse bei einer Rückkehr verschlechtern würde,
dass die Türkei nämlich über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen in der Türkei möglich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl
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