Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 21.05.2025Publikationsdatum: 31.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6238/2020
Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. September 2018. Am 14. November 2018 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Am 27. November 2018 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) statt. Am 18. August 2020 sowie am 14. September 2020 wurde sie - im Sinn einer Fortsetzung der Befragung vom 18. August 2020 - eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Sie sei Sunnitin und als solche seit dem Jahr 2004 bedroht, nachdem sich die Machtverhältnisse im Irak verschoben hätten. Ihr Ehemann gelte seit April 2009 als verschollen und mehrere ihrer Familienangehörigen seien zwischen 2005 und 2010 getötet worden. Im Jahr 2014 habe sie angefangen, sich freiwillig für eine gemeinnützige Organisation in B._______ zu engagieren, die sich unter anderem für Witwen und Waisen eingesetzt habe. Als Witwe seien ihr diverse Dinge verwehrt und administrative Abläufe erheblich erschwert worden. Sie habe sich deshalb 2018 an Demonstrationen beteiligt, um für ihre Rechte als Witwe und gegen Korruption zu protestieren. Bei einer dieser Demonstrationen im Mai 2018 seien sie und ihre Tochter von Sicherheitskräften geschlagen und verletzt worden. In der Folge habe die schiitische Miliz Assaeb Ahel Al Haq einen Drohbrief mit zwei Patronenhülsen in ihrem Hof deponiert. Sie und ihre beiden Kinder hätten sich deshalb entschlossen, das Haus zu verlassen und zu Verwandten zu ziehen. Die Polizei hätten sie nicht informiert, zumal diese von militanten Gruppierungen unterwandert sei. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, weshalb ihre Kinder sie kurze Zeit später dazu gedrängt hätten, den Irak ganz zu verlassen. Nach ihrer Ausreise habe sich ihre Tochter bei einem Haushaltsunfall Verbrennungen zugezogen. Ihr Sohn habe sich darum im April 2019 nach B._______ begeben, um dort Medikamente für die Tochter zu besorgen. Bei seiner Rückreise sei er an einem Checkpoint angehalten worden und seither verschollen.
B.c Als Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre Identitätskarte sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Kinder, Fotos ihrer Kinder, eine Kopie des Studentenausweises ihrer Tochter, zwei Dokumente ihre Ehe betreffend, eine Vermisstenanzeige in Bezug auf den Ehemann, einen Drohbrief, diverse Fotos den Unfall und Demonstrationsteilnahmen der Tochter betreffend sowie zwei Kopien von Dokumenten aus ihrer Zeit in C._______ und eine Kopie des Todesscheins ihres Schwagers zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob.
D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Kopie eines sie betreffenden irakischen Haftbefehls vom 24. Februar 2020 ein.
F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen.
G. Die Vorinstanz liess sich am 16. Februar 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
H. Die Instruktionsrichterin übermittelte der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2021 ein Doppel der Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik.
I. Ihr Rechtsvertreter replizierte mit Eingabe vom 9. März 2021.
J. Am 19. September 2024 reichte ihr Rechtsvertreter einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 12. August 2024 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die von ihr geschilderten Probleme stünden im Zusammenhang mit der im Zentral- und Südirak herrschenden Situation allgemeiner Gewalt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie sich als Demonstrationsteilnehmerin öffentlich besonders exponiert hätte und sie dadurch in den Fokus der irakischen Behörden hätte geraten können. Der Erhalt eines Drohbriefs der Gruppierung Assaeb Ahel Al Haq sei nicht als zielgerichtete Verfolgung ihrer Person zu verstehen. Ihre Ausführungen dazu, wie sie von dieser Gruppe identifiziert worden sei, seien nicht überzeugend ausgefallen. Insofern sei auch dieser Drohbrief der allgemeinen kriegerischen Situation geschuldet, zumal solche als Einschüchterungsinstrument flächendeckend von derartigen Gruppierungen eingesetzt würden. Der Umstand, dass zwischen 2005 und 2010 mehrere ihrer männlichen Familienangehörigen getötet worden oder verschollen seien, sei ebenfalls nicht von asylrechtlicher Relevanz, zumal es diesbezüglich auch an einem zeitlichen und inhaltlichen Kausalzusammenhang zu ihrer Flucht fehle. Bei dieser Sachlage könne auf eine Auseinandersetzung mit allfällig vorhandenen Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werden.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird dem zunächst im Wesentlichen entgegengehalten, die vorinstanzliche Begründung beschränke sich auf eine Seite, womit - angesichts der ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin - Grund zur Annahme bestehe, das SEM habe wesentliche Sachverhaltselemente nicht gewürdigt oder verstanden. Das SEM verweise auf die angeblich fehlende asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen, stütze sich hinsichtlich der angeblich mangelnden Gezieltheit der geltend gemachten Verfolgung aber ausschliesslich auf Glaubhaftigkeitsaspekte. Die Argumentation, dass es sich beim Drohbrief der schiitischen Miliz Assaeb Ahael Al Haq nicht um eine gezielte Verfolgung handle, sei haltlos, zumal sie im Drohbrief namentlich erwähnt werde. Die Tatsache, dass solche Drohbriefe unter Umständen flächendeckend eingesetzt würden, schliesse die asylrechtliche Relevanz dieser Verfolgungshandlung nicht aus. Es überzeuge ausserdem nicht, dass die Vorinstanz ihre jahrelange Verfolgung als Sunnitin der im Irak herrschenden Situation allgemeiner Gewalt zuschreibe. Sodann habe das SEM ausser Acht gelassen, dass sie über längere Zeit hinweg politisch aktiv gewesen und deshalb auch von den Behörden als Verräterin betrachtet und bedroht worden sei. Anlässlich ihrer letzten Demonstrationsteilnahme sei sie denn auch angegriffen und verletzt worden.
4.2.2 Darüber hinaus werden verschiedene formelle Rügen erhoben:
Das SEM habe seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es mehrere sachverhaltsrelevante Aspekte in der angefochtenen Verfügung nicht beziehungsweise falsch gewürdigt habe, darunter etwa die offensichtliche Gezieltheit des Drohbriefs, ihre politischen Aktivitäten für die Rechte von Witwen und Waisen sowie die damit zusammenhängenden Bedrohungen und Misshandlungen.
Ausserdem sei die Aktenführung mangelhaft, zumal ein im erstinstanzlichen Verfahren eingereichter Arztbericht nicht auf dem Beweismittelumschlag, sondern lediglich im Aktenverzeichnis erfasst worden sei.
Die Vorinstanz habe sodann die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Einerseits habe das SEM missachtet, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt beider Anhörungstermine rechtlich vertreten gewesen sei. Ihre vormalige Rechtsvertreterin sei nicht zur Anhörung eingeladen worden. Die anschliessende Zustellung der Anhörungsprotokolle sei nicht geeignet, dieses Versäumnis zu heilen. Andererseits habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass die Durchführung der beiden Anhörungen mängelbehaftet gewesen sei. Zunächst sei die erste Anhörung der Beschwerdeführerin erst nach eineinhalb Jahren durchgeführt worden. Diese Anhörung habe zudem erst mit einer Verspätung von zwei Stunden begonnen. Die Anhörung vom 14. September 2020 habe zu lange gedauert. Ausserdem sei auch die Anhörungssituation an sich problematisch gewesen, zumal die Anwesenden aufgrund der Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf zwei Räume aufgeteilt gewesen seien. Ein solches Setting begünstige Missverständnisse, zumal die protokollführende Person sich nicht im gleichen Raum aufgehalten habe wie die Beschwerdeführerin, die Befragerin und der Dolmetscher.
4.3 Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 wurde eine Kopie eines Haftbefehls vom 24. Februar 2020 zu den Akten gereicht. Ein Verwandter der Beschwerdeführerin, bei dem sie sich vor ihrer Ausreise zeitweilen aufgehalten habe, habe dieses Dokument am 16. Mai 2020 erhalten.
4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Aktenführung in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht nicht zu beanstanden sei. Sodann könne sie sich nicht auf eine Missachtung des Vertretungsverhältnisses während des erstinstanzlichen Verfahrens berufen, zumal ihrer damaligen Rechtsvertreterin die Anhörungsprotokolle mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Die damalige Rechtsvertreterin habe den Empfang der Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigt und auf eine Stellungnahme verzichtet. Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehls vom 24. Februar 2020 lasse sich festhalten, dass solchen lediglich in Kopie vorliegenden Beweismitteln generell ein geringer Beweiswert zukomme, weil sie leicht zu manipulieren und käuflich zu erwerben seien. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem nicht ausgeführt, wie ihr Verwandter diesen Haftbefehl erhalten haben soll.
4.5 In der Replik wird zunächst festgehalten, das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung nicht mit den zentralen Ausführungen in der Beschwerde betreffend die gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem werden im Wesentlichen die formellen Rügen betreffend die bemängelte Aktenführung und die Missachtung des Vertretungsverhältnisses während des erstinstanzlichen Verfahrens bekräftigt.
5.1 Nach Durchsicht der Akten ist zu den formellen Rügen und der zur Hauptsache beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz Folgendes festzuhalten:
5.2
5.2.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zwar unter Verweis auf die angeblich mangelnde asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen ablehnte, zur Begründung wesentlicher Sachverhaltsaspekte aber ausschliesslich Glaubhaftigkeitselemente angeführt hat. Gleichzeitig hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest "bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in Ihren Vorbringen einzugehen.". In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die entsprechenden Einwände in der Beschwerde nicht thematisiert.
5.2.2 Die vorinstanzliche Begründung, die im Übrigen weniger als eine Seite umfasst, überzeugt nicht und verunmöglichte der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter letztlich eine sachgerechte Anfechtung. Das SEM zieht in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der angeblich fehlenden asylrechtlichen Relevanz Argumente heran, welche die Glaubhaftigkeit beschlagen. Dabei führt es an, dass "auf diese Art und Weise eine Identifizierung Ihrer Person nicht erfolgt sein kann" weshalb "der Erhalt des Drohbriefes (...) somit aufgrund Ihrer Darstellung nicht als zielgerichtete Verfolgung durch die Assaeb Ahel Al Haq qualifiziert werden [kann]". Dabei verkennt die Vorinstanz insbesondere, dass die Beschwerdeführerin im zum Beweis ihrer Vorbringen eingereichten Drohbrief namentlich erwähnt wird. Im Übrigen entsteht aus der angefochtenen Verfügung tatsächlich nicht der Eindruck, die Vorinstanz habe die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausreichend berücksichtigt.
5.2.3 Nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2021 nicht auf die gerügte Begründungspflichtverletzung eingegangen ist, ist es nun gehalten, sämtliche relevanten Sachverhaltsaspekte eingehend zu würdigen und einer sachgerechten, kohärenten und rechtlich korrekten Begründung zuzuführen. Dabei wird sich die Vorinstanz entweder eindeutig und nachvollziehbar zu allfälligen Glaubhaftigkeitsaspekten äussern oder die angebliche fehlende Zielgerichtetheit der geltend gemachten Verfolgung geeignet begründen müssen.
5.3 Soweit darüber hinaus die Anhörungsdauer und deren Durchführung im Kontext der Massnahmen gegen die COVID-19-Pandemie bemängelt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dies zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben könnte. Entsprechendes wird sodann in der Beschwerde auch nicht näher konkretisiert. Aus der Missachtung des Vertretungsverhältnisses während des erstinstanzlichen Verfahrens vermag die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal ihrer damaligen Rechtsvertreterin zur Heilung dieses Versäumnisses Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, diese indes aber auf eine solche verzichtete. Die Aktenführung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal aus dem Aktenverzeichnis mit genügender Klarheit hervorgeht, dass medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht wurden. Aus der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin geht ausserdem hervor, dass das entsprechende Aktenstück (vgl. SEM-act. A23/4) diesem zugestellt worden ist (vgl. SEM-act. A33/2).
5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft betrachtet ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung derartiger Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht vorliegend trotz der langen Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zur Debatte.
6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat die Asylgründe der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Tatsachen und Beweismittel neu zu prüfen respektive zu würdigen und nachvollziehbar zu begründen.
6.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte neue Beweismittel (Haftbefehl vom 24. Februar 2020) einzugehen, weil dieses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein wird und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fällt.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf Fr. 1800.- (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung vom 30. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan
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