Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 21.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-627/2013
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Juni 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 2009 nach Italien überstellt. Er hielt sich dort eigenen Angaben zufolge in (...), (...) sowie (...) auf und gelangte am 13. Dezember 2012 erneut in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Dezember 2012 brachte er vor, es gebe seinem Asylgesuch neben jenen Gründen, die er im Rahmen des ersten Asylgesuchs bei der BzP vom 10. Februar 2009 vorgebracht habe, keine weiteren hinzuzufügen. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren und hoffe, seine Freundin zu finden. Er habe gesundheitliche Probleme; in Italien könne ihm nicht geholfen werden. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt, wobei er vorbrachte, lieber würde er sich umbringen als nach Italien zurückzukehren.
B. Das BFM trat mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 31. Januar 2013 - auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Es forderte ihn gleichzeitig auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) einzutreten oder ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe.
D.Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 11. Februar 2013 ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) und am (...) in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen, weshalb gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren am 18. Januar 2013 an Italien übergegangen sei. Zum Vorbringen, er werde sich umbringen, falls er nach Italien zurückkehren müsse, sei anzumerken, dass es stossend wäre, wenn ein Gesuchsteller durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, allenfalls notwendige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf Art. 7, 8 und 3 Abs. 2 Dublin II-VO, die dazu ergangene Rechtsprechung und Berichte von PRO ASYL zur Aufenthaltssituation von Asylsuchenden in Italien ausgeführt, die Zustände für Asylsuchende in Italien seien menschenunwürdig. Im Zuge des Entscheides des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-492/10) würden auch Deutsche Verwaltungsgerichte auf die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien verzichten und die Verwaltungsbehörden ver-pflichten, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Angesichts der klaren Faktenlage erscheine die bisherige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, es bestehe kein Anlass zur Annahme, Italien verletze seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, nicht mehr haltbar.
Er habe vor gut elf Jahren die Somalierin B._______ in Addis Abeba kennengelernt. Die beiden seien ein Paar geworden und am (...) sei der gemeinsame Sohn C._______ in Äthiopien geboren. Sechs Monate später habe B._______ zusammen mit dem Sohn den Beschwerdeführer verlassen und sei geflüchtet. B._______ sei in der Zwischenzeit in die Schweiz geflüchtet, wo ihr die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. Vor etwa einem Jahr habe C._______ eine Einreisebewilligung in die Schweiz erhalten und lebe nun bei seiner Mutter. Sein Asylverfahren sei noch hängig. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 ebenfalls aus Äthiopien geflüchtet und habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, weil er zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, wo sich seine ehemalige Freundin aufhalte. Vor ein paar Monaten habe er erfahren, dass diese und sein Sohn in der Schweiz seien. Dies sei der Grund, weshalb er im Dezember 2012 wieder in die Schweiz eingereist sei. Nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe ein Notfallpsychiater eingeschaltet werden müssen, weil er einen Zusammenbruch erlitten und gedroht habe, sich umzubringen.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) , Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Die generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechts-widrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vorliegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer einlässlich die schlechte Aufenthaltssituation von Asylsuchenden in Italien, aber seine Beanstandungen sind nicht substanziiert und beschränken sich darauf festzuhalten, er habe auf der Strasse oder in verlassenen Häusern gelebt; diese Vorbringen genügen nicht, um die generelle Vermutung umzustossen. Grund dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, war offensichtlich auch nicht in erster Linie die Aufenthaltssituation in Italien, sondern der Umstand, dass er erfahren hatte, seine ehemalige Freundin und sein Sohn würden sich in der Schweiz aufhalten (vgl. Beschwerde S. 6: "Dies war der Grund, weshalb der Beschwerdeführer im Dezember 2012 wieder in die Schweiz einreiste. Er wollte seinen Sohn und seine ehemalige Freundin sehen."). Vor dem Hintergrund, dass er mit B._______ - die er selbst als seine "ehemalige" Freundin bezeichnet - nicht verheiratet ist und diese den Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge Mitte (...) verlassen hat und geflüchtet ist, seither offensichtlich keine Treffen mehr stattfanden und zudem die Vaterschaft zum Kind C._______ unbewiesen ist, liegt jedenfalls keine Familienangehörigkeit im Sinne von Art. 7 und 8 Dublin II-VO vor.
Hinsichtlich der Suiziddrohung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückführung nach Italien ist festzuhalten, dass er abgesehen von seinem nicht substanziiert geltend gemachten Zusammenbruch bei der Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides und der Einschaltung eines Notarztes offensichtlich in keiner weiteren ärztlichen Behandlung steht, so dass es keine Veranlassung gibt, von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstehen würde (vgl. vorstehend dazu auch E. 4.1).
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen .
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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