Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 17.02.2025Publikationsdatum: 13.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6273/2020
Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. (...), Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) stellte am 31. Mai 2018 im Flughafen B._______ einen Einreiseantrag zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz, welchen das SEM nach Durchführung einer summarischen Befragung im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 6. Juni 2018 bewilligte.
B. Anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, schon als Kind seine Eltern an Treffen der BDP begleitet und sich später für die HDP engagiert zu haben. Im Alter von 15 Jahren sei er, nachdem er zusammen mit anderen Jugendlichen an Demonstrationen gegen die Kobane-Ereignisse teilgenommen habe, erstmals auf einen Polizeiposten gebracht und dort einen Tag festgehalten worden. Auf dem Posten habe man ihn misshandelt und mit dem Tod bedroht. Im Februar 2017 habe er sich einen Pass ausstellen lassen. Mitte März und anfangs Mai 2017 sei er erneut festgehalten, aber Mangels an Beweisen wieder freigelassen worden.
Am 1. Dezember 2017 sei er auf einer Fahrt nach C._______, wohin sein Vater Waren verkauft habe, bei einer polizeilichen Routinekontrolle festgehalten und gezwungen worden, ein ihm vorgelegtes Papier zu unterschreiben. Am 2. Dezember 2017 sei er einem Gericht vorgeführt worden, das seine Haft angeordnet habe. Während der Haft habe man ihn gepeinigt und bedroht, sollte er die Beschuldigungen bei der Gerichtsverhandlung bestreiten.
Am 16. März 2018 sei er in einem Strafverfahren wegen Betrugs schuldig gesprochen und letztlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe sowie zu einer Geldstrafe von (...) TL verurteilt worden. Die Geldstrafe habe er nicht bezahlten können, weshalb diese umgewandelt worden sei. Das Gericht habe danach aber seine Haftentlassung angeordnet und er sei nach D._______ zurückgekehrt. Dort sei er im April 2018 erneut von Polzisten in Zivil festgehalten und von diesen zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden.
Aus diesen Gründen sei er dann am 18. Mai 2018 nach E._______ geflogen, von wo er nach F._______ weitergereist sei. Hierbei habe er seinen eigenen Reisepass verwendet. Am 22. oder 23. Mai 2018 sei er noch einmal nach G._______ zurückkehrt. Am darauffolgenden Tag sei er in die H._______ geflogen, von wo er Ende Mai 2018 in die Schweiz weitergereist sei. In der Folgezeit sei angeblich in der Türkei nach ihm gesucht worden.
Am 9. November 2018 sei seine Beschwerde gegen das Urteil vom 16. März 2018 vom Regionalgericht I._______, mit welchem er des Betrugs schuldig erklärt wurde, abgewiesen worden. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich in den sozialen Medien zu Ereignissen in der Türkei geäussert und dabei Präsident Erdogan beschuldigt. Deshalb und aufgrund seiner früheren Aktivitäten müsste er bei einer Rückkehr in die Türkei vermutlich um sein Sicherheit fürchten.
Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivpunkten 3 und 4 aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht der Kostenvorschusserhebung, der Gewährung von der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
Als Beilagen wurden mehrere Dokumente eingereicht (unter anderem ein Schreiben des Polizeipräsidiums D._______ vom 9. März. 2020 und vom 2. April 2020 an verschiedene Stellen aufgrund einer E-Mail Anzeige gegen den Beschwerdeführer [mit dem Ermittlungsrapport der Abteilung SIBER D._______], an die Abteilung Bekämpfung von Menschenhandel und Grenzpolizei vom 23. September 2020 zur Feststellung der Aus- und Einreise des Beschwerdeführers, an die Abteilung der Terrorbekämpfung D._______ vom 25. September 2020, und an die Staatsanwaltschaft vom 25. September 2020, Auszug des Internet-Portals CIMER).
E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 wurde er aufgefordert eine allenfalls bestehende Bedürftigkeit zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2021 nach.
F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2021 verneinte die damalige Instruktionsrichterin nach Prüfung der eingereichten Unterlagen das Vorliegen der erforderlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ab, und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.-, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
G. In der eingeholten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. März 2021 äusserte sich diese unter anderem über die eingereichten Ermittlungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. In der Replik vom 9. April 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Argumentation des SEM Stellung und reichte eine Kopie der HDP-Mitgliedschaft vom 15. Oktober 2019, eine Quittung eines Mitgliedbeitrages für die HDP vom 15. Oktober 2015, Bestätigungsschreiben der HDP vom 3. März 2019, und ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 3. März 2021 und eine Kontaktinformation des neuen Anwalts ein.
I. Mit Eingabe vom 14. April 2021 wurde ein Originalschreiben der türkischen Rechtsanwältin J._______ vom 3. April 2021 eingereicht.
J. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 reichte die Rechtsvertretung zwei Aktenstücke des in der Türkei geführten Ermittlungsverfahrens (...) ein. Den beiden Dokumenten ist zu entnehmen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beim zuständigen Friedensrichter beantragt (am 24. Dezember 2020) und auch genehmigt bekommen hat (am 31. Dezember 2020), dass, weil der Beschwerdeführer an seiner Adresse nicht angetroffen worden sei, er zum Zweck der Aufnahme einer Aussage vorzuführen sei. In beiden Dokumenten wird ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach Aufnahme der Aussage sofort wieder freizulassen ist.
K. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gelangte mit Eingabe vom 15. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter Verweis auf die bisherige Verfahrensdauer und unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen um einen möglichst zeitnahen, gutheissenden Verfahrensabschluss. Die Verfahrensstandanfragen des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2022, 19. Januar 2023, 27. Februar 2023, 26. Mai 2023, 24. August 2023, 9. November 2023 und vom 23. Januar 2024 wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Schreiben vom 28. März 2023, 30. August 2023, 17. November 2023 und vom 9. Februar 2024 beantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP (Teilnahme an prokurdischen Protestkundgebungen) wiederholt festgenommen und gepeinigt worden zu sein, als widersprüchlich. So habe er, abweichend von der Aussage anlässlich der BzP, wonach er Mitte März 2017 angeblich für vier bis fünf Stunden in Gewahrsam genommen und Anfang Mai 2017 erneut festgenommen und wieder freigelassen worden sei (vgl. A11 S. 9, S.10), im Rahmen der Anhörung angegeben, er sei bereits im Alter von 15 Jahren (also 2014) erstmals auf einen Polizeiposten gebracht und dort einen Tag festgehalten worden. Er habe die Partei darüber in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, er könne die Parteibüros nicht mehr aufsuchen. Danach habe er sich bis 2017 nur noch auf der Strasse engagiert. Bevor er im Jahr 2017 festgenommen worden sei, habe er jedoch während etwa sechs Monaten wieder «physischen Kontakt» zur Partei gehabt (vgl. A32 S. 14, S. 15). Erst auf den Vorhalt hin, dass sich seine erste Festnahme gemäss eigenen, hiervon abweichenden Aussagen bei der BzP im März 2017 ereignet habe, habe er korrigierend ausgeführt, er habe bei der BzP nur die Festnahme vom März 2017 erwähnt, weil er damals ins Gefängnis gebracht worden sei (vgl. A32 S. 17). Hierzu stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass auch die entsprechend modifizierte Aussage nicht genau zu den Aussagen bei der BzP passen würde. Ferner sei damit auch nicht zu vereinbaren, dass er zuvor angegeben habe, insgesamt drei Mal festgenommen worden zu sein (vgl. A32 S. 8). Zudem habe er bei der Anhörung nun neu und abweichend geltend gemacht, im April 2018 festgenommen worden zu sein, was er in der BzP gar nicht erst erwähnt habe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine widersprüchlichen Aussagen zu erklären.
Zur Stützung seiner Aussagen habe er mehrere Gerichtsunterlagen eingereicht. Diesen sei indessen zu entnehmen, dass er an einem von der Polizei vereitelten Betrug - also einem bloss gemeinrechtlichen Delikt - beteiligt gewesen und danach in einem Taxi auf der Fahrt zum Flughafen C._______ bei einer Strassenkontrolle festgenommen worden sei. Dies habe auch sein Anwalt gegenüber dem Gericht nicht grundsätzlich bestritten.
Im Übrigen entbehre die spekulative Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte festgenommen und zu einem Geständnis gezwungen worden sei, in Anbetracht der nicht glaubhaft gemachten politischen Aktivitäten ohnehin einer haltbaren Grundlage. Bezeichnenderweise habe er die Ereignisse nach der Festnahme auf Nachfragen hin auch nicht differenziert zu schildern vermocht (vgl. A32 S. 9). Überdies habe er zunächst ausgeführt, er sei etwa zwei Tage nach seiner Festnahme zu den politischen Häftlingen gebracht und von diesen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gepeinigt worden, was er auf Nachfrage hin aber als reines Missverständnis dargestellt habe (vgl. A32 S. 8, S. 14, S. 20).
Somit erwiesen sich die geltend gemachten Umstände der angeblichen Festnahme vom 1. Dezember 2017 und der anschliessenden Haft sowie des Gerichtsverfahrens ebenfalls als unglaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer habe ausser den Gerichtsunterlagen und den betreffenden e-devlet-Auszügen auch ein anwaltliches Bestätigungsschreiben vom 24. Juni 2020, vier Fotos sowie Screenshots von Facebook-Veröffentlichungen eingereicht. Im Schreiben des Anwalts werde dem Beschwerdeführer bescheinigt, wegen einer Straftat, die er angeblich gar nicht begangen habe, vor Gericht gestellt und danach wohl einfach wegen seiner kurdischen Herkunft einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt worden zu sein. Dabei seien seine Rechte auf einen fairen Prozess und auf Verteidigung verletzt worden. Einer solchen anwaltlichen Bescheinigung könne aber kein Beweiswert zuerkannt werden, da diese ein Gefälligkeitsschreiben für den Mandanten darstelle. Zu den eingereichten Fotos sei anzumerken, dass die abgebildeten Polizisten sinnigerweise auch nicht Beamte der Terrorabteilung darstellten. Auch die Screenshots seien nicht geeignet, die geltend gemachten Nachteile zu belegen, zumal die betreffenden Facebook-Veröffentlichungen überwiegend nach der Einreise in die Schweiz erfolgt seien und auch keine Hinweise auf frühere politische Aktivitäten enthielten.
4.3 Gemäss den Gerichtsunterlagen und den e-devlet-Auszügen sei der Beschwerdeführer am 16. März 2018 von der K._______ des Betrugs schuldig schuldig gesprochen und zu einer mehrjährigen Haftstrafe sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Dieses Verfahren erscheine indes nicht illegitim. Bei Verdacht auf Betrug obliege es den Behörden, Untersuchungen einzuleiten, ein Verfahren zu eröffnen und durchzuführen, um anschliessend ein Urteil auszusprechen. Unzulässig oder illegitim und damit flüchtlingsrechtlich relevant seien nur jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in Art. 3 AsylG genannten Gründen hätten. Den eingereichten Gerichtsakten seien aber keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Urteil des Gerichts C._______ beziehungsweise des Regionalgerichts I._______ ein politisches Motiv zugrunde gelegen wäre. Auch habe er, wie dargelegt, nicht glaubhaft machen können, dass er sich in einer Weise politisch betätigt habe, die überhaupt eine Verfolgungsinteresse des türkischen Staates hätte hervorgerufen können. Den Akten seien letztlich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Strafe wegen seiner kurdischen Herkunft unverhältnismässig streng ausgefallen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass er mit der Hilfe seiner Familienangehörigen die Geldstrafe bezahlen könne.
4.4 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, von der Schweiz aus in den sozialen Medien aktiv gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe er Screenshots von Facebook-Posts eingereicht, in denen er sich unter anderem zweimal vor einer Fahne mit dem Portrait von Abullah Ocalan gezeigt, seine Sympathie für die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (L._______) zum Ausdruck gebracht und seine Unterstützung für den seit November 2016 inhaftierten ehemaligen HDP Co-Vorsitzenden M._______ bekundet habe. Dabei habe er den türkischen Präsidenten mittels einer Karikatur als blutrünstigen Barbar dargestellt. Die Akten enthielten indes keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von diesen Veröffentlichungen Kenntnis erhalten und diesbezüglich Ermittlungen eingeleitet hätten. Es sei unklar, ob und in welchem Umfang seitens der Behörden solche Ermittlungen aufgenommen würden. Dennoch sei einerseits nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Veröffentlichungen in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit behördlich belangt werden würde, und andererseits sei angesichts seines niederschwelligen politischen Profils und der Art seiner Veröffentlichungen nicht anzunehmen, dass dies überhaupt je eine Haftstrafe nach sich ziehen würde.
5.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche nicht bestünden.
So stelle die Tatsache, dass er erst im Rahmen der Anhörung seine erste Verhaftung mit 15 Jahren geltend gemacht habe, entgegen der Auffassung des SEM keinen klaren Widerspruch dar. Ihm sei bloss die genaue Zahl seiner Verhaftungen nicht wichtig gewesen, sondern es gehe ihm nur darum, was er bei dabei erlebt habe. Da er bei den Verhaftungen 2017 Grausamkeiten erlitten habe, habe er ganz einfach als erstes hievon erzählt. Ferner sei er vom SEM auch nicht gefragt worden, ob er weitere Verfolgungen erlitten habe oder sonst in Haft genommen worden sei.
Er habe bis zur 8. Klasse die Schule besucht und sei daher wohl nicht genug ausgebildet, um seine Erlebnisse so gut zu erzählen, wie man es von ihm erwarte. Wie aus dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht von N._______, Psychologe, O._______ vom 1. November 2019 hervorgehe, habe er psychische Probleme. Ursprung dieser psychischen Belastung seien die erlittenen Misshandlungen, die bereits in der Kindheit begonnen und ihren Höhepunkt im Rahmen der Verhaftungen im Jahre 2017 erreicht hätten. Seine Aussagen bei der BzP und der Anhörung müssten daher wohlwollend unter diesen Aspekten beurteilt werden. Der psychische Zustand hätte berücksichtigt werden müssen.
5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss der Aussage seiner türkischen Rechtsanwältin das Strafverfahren wegen Betrug wohl nicht rechtmässig abgelaufen und er angeblich zu Unrecht in Haft gewesen sei. Er habe daher nicht die den Straftatbestand des Betrugs als solchen als Verfolgung geltend gemacht, sondern nur den Ablauf des Verfahrens. Insbesondere die Verurteilung seien vermutlich politisch motiviert gewesen.
5.3 Im Gegensatz zur Behauptung des SEM in der angefochtenen Verfügung sei gegen ihn zwischenzeitlich nun ein Strafverfahren wegen seinen Äusserungen in den sozialen Medien eröffnet worden. In diesem Zusammenhang seien mit der Beschwerde «die ersten Ermittlungsakten» eingereicht worden (vgl. Aufzählung im Sachverhalt E.). Es sei davon auszugehen, dass er deswegen wohl einmal wegen Propaganda von Terrororganisationen angeklagt werde. Hinsichtlich seiner Aktivitäten in der Schweiz werde ein Schreiben des kurdischen Vereins P._______ vom 23. November 2020 eingereicht.
5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2021 hielt das SEM fest, dass die Sicherheitsdirektion D._______ beziehungsweise die Oberstaatsanwaltschaft D._______ anscheinend nun wegen Propaganda-Delikten ermittle. Der Grenzwachposten Q._______ habe ausserdem am 17. November 2020 weitere, teils damit übereinstimmende, teils aber auch abweichende Ermittlungsakten sowie Unterlagen der Partei HDP (Quittung, Anmeldeformular) beschlagnahmt und an das SEM weitergeleitet. Somit habe sich der Sachverhalt gegenüber der angefochtenen Verfügung insofern verändert, als feststehe, dass die türkischen Behörden von den Facebook-Veröffentlichungen anscheinend Kenntnis erlangt und deswegen Ermittlungen aufgenommen hätten. Hingegen gehe das SEM aufgrund der Art der Veröffentlichungen sowie des bloss niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers als Ersttäter davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe bei einer künftigen strafrechtlichen Verfolgung ohnehin gering sei. In Bezug auf die gesundheitlichen Umstände seien weder der Beschwerde noch dem eingereichten psychiatrische Kurzbericht 1. November 2019 medizinisch bedingte Vollzugshindernisse zu entnehmen. Ferner seien auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines kurdischen Kulturvereins in R._______ keine Wegweisungshindernisse zu entnehmen.
5.5 In ihrer Replik vom 9. April 2021 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen zeigten, dass ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für die Terrororganisation PKK vorliege. Da er wegen Betrugs vorbestraft sei, würde wegen des vorliegenden Delikts inskünftig wohl eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er verhaftet. Ob er danach effektiv wieder freigelassen würde, sei ungewiss.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP (Teilnahme an prokurdischen Protestkundgebungen) wiederholt festgenommen und gepeinigt worden zu sein, insgesamt zu Recht als widersprüchlich eingestuft hat. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen die Argumentation der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Der simpel gehaltene Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer in der BzP nicht diejenige Verhaftung mit 15 Jahren als seine erste angegeben habe, sondern von den Verhaftungen im Jahre 2017 erzählt habe, weil er dort angeblich zum ersten Mal Misshandlungen erlitten habe, vermag das widersprüchliche Aussageverhalten nicht plausibel zu erklären. Dies, zumal er im Rahmen der Anhörung zusätzlich abweichend angab, im April 2018 festgenommen worden zu sein, was er bei der BzP gar nicht erst erwähnt hatte.
Auch die weiteren Erklärungsversuche, er sei explizit nicht danach gefragt worden, ob er weitere Verfolgungen erlitten habe oder in Haft genommen worden sei, sind unbehelflich und vermögen nicht zu überzeugen. Ebenso der Hinweise auf seinen Bildungsstand. Schliesslich ergeben sich aus den Anhörungsprotokollen auch keine Anhaltspunkte darauf, dass die Vernehmungs- und Aussagefähigkeit aufgrund allfälliger psychischer Schwierigkeiten herabgesetzt gewesen wäre. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach der psychische Zustand nicht gehörig berücksichtigt worden sei, erweist sich bei dieser Sachlage als haltlos.
6.2 Auch die geltend gemachten Umstände der angeblichen Festnahme vom 1. Dezember 2017 und der anschliessenden Haft sowie des nachfolgenden Verfahrens zog das SEM in Berücksichtigung der nicht glaubhaft gemachten politischen Aktivitäten zutreffend in Zweifel, zumal der Beschwerdeführer auch hier nicht in der Lage war, die einschlägigen Ereignisse substantiiert zu schildern. An dieser Einschätzung vermag auch der nachgeschobene Erklärungsversuch, wonach er in Bezug auf sein Asylbegehren nicht die Verurteilung wegen Betrugs als solche, sondern bloss den Ablauf des Verfahrens (wobei die Verurteilung angeblich politisch motiviert gewesen seien) nicht zu überzeugen und ist ausserdem spekulativer Natur.
Es ist dem Beschwerdeführer, wie festgestellt, weder gelungen, seine politischen Aktivitäten noch die geltend gemachten Ereignisse nach der Verhaftung glaubhaft zu machen. Die Beweiskraft des anwaltlichen Bestätigungsschreibens vom 24. Juni 2020 ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, als sehr gering einzustufen und vermag klarerweise nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
6.3 Gemäss den eingereichten Gerichtsunterlagen und den e-devlet-Auszügen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2018 von der 1- Kammer des K._______ wegen Betrugs - also wegen eines gemeinrechtlichen Delikts - schuldig gesprochen und zu einer längeren Haftstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt worden ist und dieses Urteil am 9. November 2018 von der 4. Strafkammer des I._______ bestätigt wurde. Hierbei ist aber mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Verurteilung wegen eines rein gemeinrechtlichen Delikts handelt. Eine Asylrelevanz oder ein irgendwie gearteter Politmalus ist bei dieser Verurteilung nicht zu erkennen. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Behauptungen, wonach er angeblich wegen der ethnischen Zugehörigkeit nicht unkorrekt und zu Unrecht verurteilt worden sei, als haltlos einzustufen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengesetzt wird.
6.4 Aufgrund der dargestellten Ausgangslage ist somit - mit der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz - festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers somit kein Grund zu der Annahme bestand, es läge eine asylrelevante Verfolgungslage vor.
6.5 Hinsichtlich des Vorbringens, von der Schweiz aus in den sozialen Medien aktiv gewesen zu sein, hielt das SEM im Verfügungszeitpunkt noch fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die türkischen Behörden von diesen Aktivitäten Kenntnis erhalten und diesbezüglich Ermittlungen eingeleitet hätten. Ohnehin wäre es nicht davon auszugehen, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden würde.
In ihrer Vernehmlassung stellte das SEM später dann fest, dass sich zwischenzeitlich aufgrund der auf Beschwerdeebene nachgereichten sowie den nun sichergestellten Dokumente als gegeben erweise, dass die Sicherheitsdirektion D._______ beziehungsweise die Oberstaatsanwaltschaft D._______ aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Internet gegen diesen anscheinend gestützt auf den Straftatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes [ATG]) ermittle. Eine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe sei aber nach wie vor gering. Diese Auffassung wurde in ihrer Replik mit dem Hinweis in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Vorstrafe wegen Betrugs nicht mehr als Ersttäter gelte und daher wohl zu einer unbedingt ausgesprochenen Strafe verurteilt würde.
6.5.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren wegen seiner auf den sozialen Medien getätigten Äusserungen im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
6.5.2 Gemäss einschlägiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. hierzu: Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8). Für eine Asylrelevanz wären vielmehr eine hohe Zahl von kumulativ zu erfüllenden Einzelvoraussetzungen erforderlich (vgl. hierzu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 ff.). Entsprechendes liegt in casu aber offenkundig nicht vor.
6.5.3 In Bezug auf den vorliegenden Fall geht aus der bestehenden Aktenlage nicht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer bislang überhaupt eine Anklage erhoben worden wäre. Vielmehr wird auch seitens des Beschwerdeführers bloss die Möglichkeit einer solchen erwähnt (vgl. Beschwerdeeingabe 11. Dezember 2020, Seite 7). Da der Beschwerdeführer auch in der Türkei anwaltschaftlich vertreten ist, ist anzunehmen, dass dieser zwischenzeitlich konkrete Gerichtsdokumente ins Recht gelegt hätte, wäre bereits eine Anklageerhebung erfolgt beziehungsweise danach ein förmliches Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer, die es ihm problemlos ermöglicht hätte, Entsprechendes mit gehörigen Dokumenten auszuweisen.
Gestützt auf den Aktenstand ist davon auszugehen, dass - bei Wahrunterstellung der Authentizität der heimatlichen Unterlagen - sich die heimatlichen Verfahren aktuell nach wie vor im Stadium eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befinden. Eine Ausgangslage, in der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft der Verdacht der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Handlungen im Rahmen ihrer Ermittlungen erhärten würde, diese dann auch effektiv entsprechend Anklage erheben würde und das zuständige Strafgericht sodann die Anklageschrift auch noch als begründet akzeptieren würde und ihrerseits dann auch noch ein strafrechtliches Gerichtsverfahren eröffnet, liegt in casu damit nicht vor (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen das Referenzurteil E-4103/2024, E. 8.2 ff.). Bereits aus diesem Grund ist die Asylrelevanz daher klar zu verneinen.
Doch selbst bei Unterstellung einer allfälligen zwischenzeitlichen Anklageerhebung wäre nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer diesfalls in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde, und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.4).
Dass eine solche Verurteilung sodann auch aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde bzw. eine solche zu einer Strafe führen könnte, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufwiese (vgl. E. 8.7), ist ebenfalls nicht erstellt.
Es ist demnach ungewiss, ob in casu die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt je zu einer Anklage, je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder je einer späteren Verurteilung aus einem asylrelevanten Motiv über alle Instanzen hinweg führen könnten.
6.5.4 Bei dieser Sachlage ist damit auch die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafe bei den türkischen Gerichtsbehörden allenfalls nicht mehr als Ersttäter gelten würde, obsolet geworden. Die von ihm hierzu bemühte Begründungslinie, dass er aufgrund seiner Vorbestrafung wegen Betrugs, und damit wegen eines gemeinrechtlichen Delikts, gerichtlich allenfalls härter beurteilt würde, kann aufgrund der Sachausgangslage und der zeitlichen Umstände offen gelassen werden. Immerhin darf hierzu darauf hingewiesen werden, dass er keine einschlägigen Vorstrafen wegen Äusserungen in den sozialen Medien aufweist, seine Vorstrafe ein bloss gemeinrechtliches Delikt betrifft und damit auf einer legitime Strafverfolgung fusst und er letztlich ohnehin auch kein exponiertes politisches Profil aufweisen würde, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz wohl ebenfalls nicht zu beanstanden wäre.
6.5.5 Letztlich ergibt sich auch aus dem geltend gemachten Risiko, bei einer Einreise in die Türkei verhaftet zu werden, keine andere Sichtweise. Hierzu ist festzuhalten, dass die in der Eingabe vom 18. Januar 2022 ins Recht gelegten Ermittlungsunterlagen unmissverständlich aufführen, dass der Beschwerdeführer, weil er an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte, nun zum Zweck der Aufnahme einer Aussage vorzuführen und unmittelbar nach Aufnahme der Aussage auch wieder freizulassen sei. Es handelt sich hierbei somit nicht um einen Haftbefehl zur Inhaftierung, sondern bloss um einen Vorführbefehl zur Aufnahme einer Aussage und anschliessender Freilassung. Auch vor diesem Hintergrund ist keine asylrelevante Verfolgungslage erkennbar.
6.5.6 Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass das niederschwellige politisches Engagement nach der Einreise in die Schweiz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ersichtlich sein.
6.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13).
8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______.
8.3.4 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, D._______, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
8.3.5 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung, seines Beziehungs-netzes und seiner Kenntnisse anderer Landesteile ist nicht davon aus-zugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.
8.3.6 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegweisungsvollzug. Auch aus dem psychiatrischen Kurzbericht vom 1. November 2019 sind keine Sachumstände erkennbar, die auf eine medizinisch indizierte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden.
8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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