Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 07.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6285/2011
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______ ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Februar 2009 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. April 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte anstelle des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs am 28. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 20. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dessen Stellungnahme datiert vom 3. August 2011.
C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 - eröffnet am 19. Oktober 2011 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
D. Mit Eingabe vom 18. November 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung. Es sei ihm weiterhin wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung von vollzugshindernden Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners. Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht vom 22. Juli 2011, eine Honorarnote vom 18. November 2011, Kopien eines undatierten Arbeitsvertrags (Gültigkeit per 1. Juli 2009) und zweier aktueller Lohnabrechnungen sowie die angefochtene Verfügung im Original eingereicht.
E.
Am 14. März 2012 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ab und forderte einen Kostenvorschuss ein. Dieser wurde am 8. Dezember 2011 geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Der Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das dazu widersprüchliche Begehren auf Anordnung vorsorglicher Unterlassungsmassnahmen gegenüber den Vollzugsbehörden sind mithin gegenstandslos (vgl. Feststellung in der Zwischenverfügung vom 23. November 2011).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde angesichts der von vornherein unbegründeten Beschwerde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag auf Einräumung eines Rechts zur Einreichung einer Stellungnahme zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners erweist sich demzufolge als gegenstandslos.
2.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug der Wegweisung anordnete.
2.2 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
2.3 Die vorläufige Aufnahme erfolgte seinerzeit wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit der Aufhebungsverfügung wird die Zumutbarkeit vom BFM im Zeitpunkt seines Entscheides bejaht. Auch wenn sich die Beschwerdebegründung auf die Geltendmachung der andauernden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, ist in Anbetracht der Formulierung der Rechtsbegehren (Beschwerde S. 2) und der Zusammenfassung am Ende des Begründungsteils (a.a.O., S. 20 Ziff. 45) auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme zu verfügen beziehungsweise der bereits gewährte Status der vorläufigen Aufnahme hat fortzudauern.
2.4.2 Das BFM bringt in der angefochtenen Verfügung vor, die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich insofern verbessert, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich zumutbar sei. So seien der Ausnahmezustand und die Notstandsgesetzgebung seit Ende August 2011 aufgehoben. Im ehemals von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen weiterhin schwierig. Dem Beschwerdeführer sei aber zumutbar, in das auf der C._______ gelegene D._______ zurückzukehren, wo seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte leben würden. Dort sei von einer gesicherten Wohnsituation und einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Es handle sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann, der studiert habe und mehrere Jahre als E._______ tätig gewesen sei. Eine soziale und berufliche Reintegration stelle für ihn kein Problem dar. Zudem würden die Diskriminierungen der tamilischen Bevölkerung und Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten, kein Ausmass annehmen, welches gegen seine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar.
Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, die Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Sri Lanka seien angesichts der generellen und der individuellen Situation nicht gegeben. Er habe bereits verschiedentlich schlechte Erfahrungen mit Behörden und Armee gemacht. Zudem sei die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage weiterhin ungenügend, namentlich im Norden und Osten Sri Lankas. Die Militärpräsenz in diesen Gebieten sei hoch. Es komme regelmässig zu Diskriminierungen und Behelligungen. Die Vorinstanz beurteile die aktuelle Situation zu positiv. Sie blende entscheidende Aspekte aus. Es könne hierbei auf den Prüfungskatalog respektive die bei einer Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs anzuwendenden Kriterien im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 (publiziert als BVGE 2011/24) verwiesen werden. Die generelle Situation habe sich für die tamilische Bevölkerung, namentlich für mutmassliche LTTE-Sympathisanten, nicht gebessert. Die Antiterrorgesetzgebung, die Möglichkeit einer Präventivhaft, systematische Folter und Beschlagnahmungen fänden weiterhin Anwendung. In Gerichtsverfahren seien unter Folter abgenötigte Geständnisse zugelassen. Unter dem "Prevention of Terrorism Act" seien 1900 Personen in Haft. Deren Rechtsvertreter seien Drohungen ausgesetzt. Faire Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte seien in Sri Lanka nicht gewährleistet. Regierungstreue Täter und Gruppierungen würden behördlichen Schutz und strafrechtliche Freiräume geniessen. Rückkehrer und Expatriates seien speziell gefährdet. Selbst in Colombo würden Tamilen nicht in Ruhe gelassen. Darüber hinaus gebe es ungelöste Probleme mit vielen intern Vertriebenen und bereits Zurückgekehrten. Er verfüge in Sri Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation. Mutter und Geschwister lebten in prekären Verhältnissen und könnten ihn nicht aufnehmen. Zudem würden sie regelmässig von den sri-lankischen Behörden aufgesucht, weshalb sie ihm jeglichen Kontakt mit ihnen untersagen würden. Grossvater und Onkel hätten sich mittlerweile von seinen Familienangehörigen abgewandt. Zudem habe er keine akademische Ausbildung genossen, sondern lediglich (...)-kurse besucht. Darüber hinaus seien seine beruflichen Erfahrungen direkt mit den LTTE verbunden, weshalb sich sein Zugang zum sri-lankischen Arbeitsmarkt - er wäre somit bei einer Bewerbung benachteiligt, könne auf kein berufliches Netzwerk zählen und sei mittellos - als kaum lösbare Herausforderung darstelle. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei er weiterhin vorläufig aufzunehmen.
2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12), allerdings nicht überall in gleichem Masse. In die meisten Landesteile sei die Rückkehr grundsätzlich zumutbar. Dies gelte auch für die Ostprovinz. Bezüglich der Nordprovzinz sei zwischen zwei verschiedenen Gebiete zu unterscheiden: Nicht zumutbar sei der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht generell unzumutbar sei, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei. Für Personen, für die eine Rückkehr an ihren Herkunftsort unzumutbar sei, müsse zudem geprüft werden, ob ihnen eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (BVGE 2011/24 E. 13).
2.4.4 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, ist die Rückkehr des Beschwerdeführers nach D._______, einer auf C._______ in unmittelbarer Nähe der Stadt C._______ gelegenen beziehungsweise mit selbiger zusammengewachsenen Ortschaft, aufgrund der Menschenrechts- und Sicherheitslage grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. Diese Einschätzung steht im Einklang mit dem Urteil BVGE 2011/24.
Die zahlreichen Einwände in der Beschwerde - namentlich hinsichtlich der militärischen, rechtlichen und politischen Lage in Sri Lanka, die angeblichen Nachfragen und Belästigungen durch Militär- und Polizeiangehörige zu Hause, das mutmassliche Handeln der Sicherheitsbehörden, die Ethnie, die finanzielle Situation der Mutter und der nächsten Angehörigen, die angeblichen sturen Auffassungen und unkooperativen Verhaltensweisen der Onkel, die mutmassliche Reaktion des bisherigen Arbeitgebers (Beschwerde, S. 8 ff.) - können nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil der Beschwerdeführer, wie bereits rechtskräftig vom BFM festgestellt wurde, offensichtlich keine verfolgte Person ist und nach Ansicht des BFM wie des Gerichts durchaus in der Lage ist, nach seiner Rückkehr ins Heimatland einer geregelten Arbeit nachzugehen. Zudem stellen die in der Heimatregion schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt praxisgemäss keine erheblichen Wegweisungshindernisse dar.
Seine engeren Familienangehörigen sowie ein Onkel und der Grossvater leben in D._______/C._______ an festen Anschriften. Ein weiterer Onkel soll sich in F._______ aufhalten (A1 S. 3, A7 S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Vanni-Gebiets somit über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, das ihn bei einem Neustart im Heimatland vorübergehend stützen könnte. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass er in den Jahren 2009 und 2010 noch nichts davon zu berichten wusste, dass sich seine Verwandten des Vaters von den eigenen Familienangehörigen abgewandt hätten, nachdem dieser im Jahr 2003 verstorben sei (A1, A7, A11, Beschwerde S. 9). Diese Behauptung erscheint mithin als eine Schutzbehauptung. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht werden und auch keine medizinischen Atteste vorliegen, gibt es keine erheblichen gesundheitlichen Wegweisungshindernisse zu beachten, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen könnten, und es ist von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich hat er nach einem (...)jährigen Schulbesuch mit (...)-Abschluss weitere (...) Jahre in einer Privatschule (...) verbracht, in dieser Region (...)kurse belegt und in der Folge als (...) Erfahrungen bei einer in C._______ registrierten Hilfsorganisation sammeln können. Zudem bleibt es ihm offen, sich in anderen Regionen Sri Lankas, beispielsweise im dem ihm aufgrund seiner Ausbildung bekannten Grossraum Colombo, niederzulassen und dort zu arbeiten. Eine drohende existenzielle Gefährdung ist bei dieser Sachlage nicht auszumachen. Trotz verschiedener aktueller Berichte von nichtstaatlichen Organisationen über die schlechte Behandlung von zurückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden aus europäischen Ländern durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ist über den Kreis der LTTE-Mitglieder und der eng mit dieser Organisation verbundenen Personen hinaus (vgl. zu diesem Kreis BVGE 2011/24 E. 8 und 10.4.2) nicht von einer generellen Gefährdung von Rückkehrern auszugehen. Da der Beschwerdeführer nicht zum genannten Kreis gehört, erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Aspekt und in Würdigung sämtlicher Umstände als zumutbar.
2.5 Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde lediglich behauptet; eine Begründung dazu fehlt.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss rechtskräftig gewordenem Entscheid nicht erfüllt, weshalb das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementschutzes keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich aus der Beschwerdeschrift und den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
2.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet. Die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist zu bestätigen (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2011 einbezahlten Kostenvorschuss im selben Umfang zu verrechnen.
4.2 Angesichts des prozessualen Unterliegens ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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