Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025.
Entscheiddatum: 17.02.2025Publikationsdatum: 10.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-629/2025
Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der kurdische Beschwerdeführer am 26. November 2024 versuchte, mit einem gefälschten französischen Pass in die Schweiz einzureisen,
dass er, nachdem ihm die Einreise in die Schweiz verweigert worden war, am 28. November 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass ihm am 2. Dezember 2024 die Einreise bewilligt und er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Anhörung vom 10. Januar 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, welche die Partei Halklarin Demokratik Partisi (DEM) unterstütze,
dass er selbst sich seit 2016 in dieser Partei engagiert habe respektive deren Mitglied gewesen sei und er für kurdische Events traditionelle Kleider organisiert, an Meetings und zu Beginn des Jahres jeweils an Andachtsfeiern - Newroz Feierlichkeiten - teilgenommen habe,
dass er dabei rund vier Mal polizeilicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, letztmals im (...) 2021, als die Polizei ihn und einen Freund ins Auto gezerrt und misshandelt hätten, er sich an diesen Vorfall und die anderen Vorfälle jedoch nicht mehr genau erinnern könne,
dass er überdies Anhänger der mittlerweile verbotenen Jugendpartei Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi (YDG-H) sei,
dass die Polizei ihn aufgefordert habe, Namen von Parteimitgliedern und Jugendlichen, welche sich der Partei angeschlossen hätten, anzugeben,
dass er sich nach den Wahlen im Jahr 2023 mit seinem Cousin S. in der Wohnung seines Onkels vor der Polizei aus Angst vor Behelligungen versteckt habe,
dass sie die Wohnung für ein Jahr nicht mehr verlassen hätten, die Polizei sie jedoch gesucht habe, weshalb sich einen Anwalt genommen hätten, der ihnen mitgeteilt habe, dass gegen sie zurzeit kein Verfahren in der Türkei hängig sei,
dass sein Cousin S. am (...) 2024 durch einen Kopfschuss getötet worden sei und er erfahren habe, dass sein Cousin etwa zwei Jahre Kontakt zu bewaffneten Mitgliedern der «gegnerischen Parteien» Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) und Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) respektive der Mafia gehabt habe, er demnach davon ausgehe, diese oder der Staat seien für seinen Tod verantwortlich,
dass seine Familie aufgrund dieses Ereignisses beschlossen habe, er müsse das Land verlassen, da sie Angst um ihn gehabt hätten,
dass er zur Untermauerung seiner Asylgründe Fotos, welche ihn an kurdischen Veranstaltungen zeigen sowie eine seinen Cousin S. betreffende Todesurkunde und seinen Reisepass einreichte (vgl. Beweismittelverzeichnis SEM-act. 4/12),
dass der Entscheidentwurf dem Rechtsvertreter am 17. Januar 2025 zugestellt wurde und dieser gleichentags Stellung dazu nahm sowie ein neues Beweismittel (Foto vom Bruder eines Cousins, welche politisch aktiv gewesen sei) zu den Akten reichte (vgl. SEM-act 6/9),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne angesichts der Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der DEM seit dem Jahr 2016 zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Repressalien ihm gegenüber gekommen sei, jedoch genüge dies nicht, um von einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, da er in der Partei keine exponierte Stellung innegehabt habe,
dass sich ebenso bei einer Wahrunterstellung der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der YDG-H keine Anhaltspunkte in den Akten finden würden, die auf die Kenntnis der türkischen Behörden zu seiner Tätigkeit sowie ein tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers schliessen liessen, zumal gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers aktuell kein Strafverfahren in der Türkei eingeleitet worden sei und er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen sowie legal habe ausreisen können,
dass in Bezug auf die Tötung seines Cousin S., mit dem er sich gemeinsam für die DEM engagiert habe, von keiner Reflexverfolgung auszugehen sei, da unabhängig von der Frage der Plausibilität seiner Vorbringen, er nur vom Hörensagen darauf schliesse, sein Cousin S. habe sich mit bewaffneten Mitgliedern der «gegnerischen Parteien» AKP und MHP respektive der Mafia eingelassen, Motiv, Todesursache sowie Täterschaft hingegen unbekannt seien,
dass es ferner den Vorbringen bezüglich der Polizeigewalt - zuletzt im Jahr 2021 erlebt - unabhängig von der Plausibilität seiner Schilderungen - an der zeitlichen Aktualität fehle und keine Hinweise bestehen würden, dass die geltend gemachte Mitnahme weitere oder negative Konsequenzen mit sich gezogen hätten,
dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Januar 2025 (vgl. SEM-act. 6/9) betreffend die politischen Aktivitäten seiner Familie in der kurdischen Partei, die tödlich geendete Protestaktion eines Cousins, seine Mitgliedschaft in der mittlerweile verbotenen Partei YDG-H, das «Verstecken» in der Wohnung seines Onkels über einen Zeitraum von einem Jahr sowie das neue Beweismittel nichts an der Einschätzung ändern würden,
dass ferner der Antrag zur Zuweisung ins erweiterte Verfahren aufgrund weiterer Abklärung des Sachverhalts mit Verweis auf die obigen Ausführungen abgelehnt werde,
dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne, letztere jedoch ausdrücklich vorbehalten bleibe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er zur Begründung seine Asylgründe im Wesentlichen wiederholt und ergänzend sinngemäss ausführt, bereits die von ihm geltend gemacht Tätigkeit für die DEM und das Interesse der Behörden an seiner Person genüge für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung,
dass die Parteipräsidenten der legalen Partei HDP Selahattin Demirtas und Osman Kavala grundlos seit Jahren in Haft seien und tausende Mitglieder dieser Partei mit dem Vorwurf «Terroristen» zu sein angeklagt und verhaftet worden seien, weshalb sich seine Befürchtung, aufgrund seiner exponierten Stellung für die DEM getötet zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen könne,
dass ebenso aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der YDG-H und einer subjektiven Furcht, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis erhalten und Massnahmen ergreifen könnten, auf eine objektive Furcht vor Verfolgung geschlossen werden könne,
dass ihm durchaus das Gleiche wie seinem Cousin S. widerfahren könne,
dass in Bezug auf die erlittene Polizeigewalt - letztmals im Jahr 2021 - zudem festzuhalten sei, dass, selbst wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, Anzeige gegen die mutmasslichen Behördenmitglieder zu erstatten, diese entweder nicht entgegengenommen oder dieser nicht Folge geleistet worden wäre,
dass er zusammenfassend die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften erfülle, keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit vorlägen und ihm daher Asyl zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 31. Januar 2025 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. 7/10 Ziff. II) verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den neuerlichen, pauschalen Hinweis auf die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden und denen darin nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass insbesondere mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass es - unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen - den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers soweit vier Gewaltanwendungen ihm gegenüber in den Jahren 2016 bis 2021 einerseits an der Aktualität aber auch an der Intensität fehlt und andererseits aufgrund seiner Tätigkeiten bei den kurdischen Parteien nicht von einem exponierten Profil ausgegangen werden kann, welches auf eine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungen schliessen lässt,
dass aufgrund der politischen Aktivität seiner Familie und der Tötung seines Cousins S. nicht auf eine Reflexverfolgung geschlossen werden kann, zumal die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Motivs, die Täterschaft und die Umstände des Todes lediglich Mutmassungen anstellt, ohne diese näher zu substanziieren,
dass den Akten sodann keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Exponiertheit von Familienmitgliedern durch die Behörden in der Türkei behelligt worden sei, ein Onkel sich im Jahr 2011 angezündet haben soll (SEM-act. 3/19 F122), er in diesem Zusammenhang aber keine Probleme geltend gemacht hat, sondern vielmehr nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor allem er «verfolgt» und zurzeit kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei (SEM-act. 3/19 F70, F89 ff. und F94 ff.),
dass der Beschwerdeführer sodann problemlos einen Pass erhältlich machen und legal aus dem Heimatstaat ausreisen konnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, soweit aus den Akten ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, über ein breites familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt und die Familie zudem in C._______ über mehrere Unternehmen verfügen soll (SEM-act. 3/19 F42), womit nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird,
dass darüber hinaus die Herkunfts-Provinz des Beschwerdeführers C._______ nicht unmittelbar vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen war,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, zumal der Beschwerdeführer über einen türkischen Reisepass verfügt (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz somit vollständig erstellt worden ist und daher das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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