Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 25.09.2025Publikationsdatum: 10.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6303/2024
Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Simbabwe und Südafrika, alias A._______, geboren am (...), Simbabwe, vertreten durch MLaw Janine Carmona, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge simbabwischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ - gab an, Simbabwe letztmals am (...) Oktober 2023 verlassen zu haben. Am 6. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer, der sich am Flughafen D._______ gegenüber den Grenzkontrollbehörden sowohl mit einem simbabwischen als auch einem südafrikanischen Reisepass auswies, die geplante Weiterreise nach Italien verweigert. Ein vom 2. November 2023 bis 16. Dezember 2023 gültiges italienisches Schengenvisum, welches sich im südafrikanischen Reisepass des Beschwerdeführers befand und am 20. Oktober 2023 von der italienischen Vertretung in E._______ ausgestellt worden war, wurde von den Schweizer Grenzkontrollbehörden annulliert.
A.b Gegenüber den Grenzbehörden gab der Beschwerdeführer zunächst an, seit 16 Jahren in E._______, Südafrika zu leben und dort im Informatikbereich tätig gewesen zu sein. Im Oktober 2023 sei er für eine Woche nach Simbabwe gereist, um sich dort einen simbabwischen Reisepass ausstellen zu lassen. Nach seiner Ankunft in Italien habe er die Weiterreise zu seinem Endziel F._______ beabsichtigt.
A.c Am 7. November 2023 stellte der Beschwerdeführer im Transitbereich des Flughafens D._______ schliesslich ein Asylgesuch, woraufhin ihm am 15. November 2023 die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt wurde. Das SEM erfasste den Beschwerdeführer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als südafrikanischen Staatsangehörigen. Am 11. März 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Asylverfahren.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 29. Februar 2024, 25. Juli 2024 sowie am 27. August 2024 - zunächst im Beisein seiner zugewiesenen und später in Anwesenheit seiner gewillkürten Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Die zweite Anhörung wurde auf Antrag der Rechtsvertretung abgebrochen, weil diese die Übersetzungsleistung der dolmetschenden Person bemängelte und insbesondere festhielt, die Durchführung einer Glaubhaftigkeitsprüfung werde durch die Anhörungssituation verunmöglicht. Anlässlich der drei Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
B.b Er sei in Simbabwe bei seiner Tante aufgewachsen. Anlässlich einer Neujahrsfeier habe er im Dezember 2013 einen Jungen einer anderen Ethnie kennengelernt und sich später in diesen verliebt. Sie hätten in der Folge eine rund zehn Jahre dauernde Beziehung geführt. Mitte Oktober 2023 habe er Holz für seine Tante gesammelt und anschliessend seinen Partner besucht, der mit den Kühen auf der Weide unterwegs gewesen sei. Als die Tiere versorgt gewesen seien, hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Dabei seien sie vom Vater seines Freundes, seinerseits Polizist, und dessen Cowboys erwischt worden. Sein Partner habe ihn beschuldigt, ihn zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Daraufhin sei er vom Vater seines Partners und den anwesenden Cowboys verprügelt und mit dem Tod bedroht worden. Er vermute, dass er aufgrund der Schläge das Bewusstsein verloren habe, da er erst am folgenden Morgen wieder zu sich gekommen sei. Anschliessend sei er nach Hause zu seiner Tante zurückgekehrt und habe ihr vom Vorfall erzählt. Diese habe ihm erklärt, dass Geschlechtsverkehr unter Männern in Simbabwe verboten sei. Seine Tante sei enttäuscht gewesen, habe seinen Onkel in Nordamerika kontaktiert und gemeinsam mit diesem schliesslich beschlossen, dass er Simbabwe verlassen solle. Sein Onkel habe die Organisation und Finanzierung seiner Ausreise übernommen. Er habe sich in Simbabwe umgehend einen Reisepass ausstellen lassen und sei Ende Oktober 2023 mit dem Bus von Simbabwe nach Südafrika gereist. An der Grenze habe eine Bekannte seines Onkels bereits auf ihn gewartet. Diese Bekannte habe ihm anschliessend die notwendigen Reisedokumente beschafft. In einem ihm unbekannten Gebäude in E._______ habe man Fotos von ihm gemacht, seine Fingerabdrücke abgenommen und seine Unterschrift registriert. Die Bekannte seines Onkels habe ihm daraufhin den südafrikanischen Reisepass mit italienischem Visum ausgehändigt und ihm auch aufgetragen, gegenüber den Grenzbehörden wahrheitswidrig zu behaupten, er habe in Südafrika gelebt und sei als IT-Techniker tätig gewesen. In Südafrika würden ihm demnach Konsequenzen aufgrund des Reisepasses drohen, den er offensichtlich durch Korruption und Betrug erhalten habe, zumal er nicht südafrikanischer Staatsangehöriger sei. Im Übrigen würden simbabwische Staatsangehörige in Südafrika diskriminiert.
B.c
B.c.a Im Rahmen des Flughafenverfahrens wurden drei südafrikanische Bankkarten, eine Bonuskarte einer südafrikanischen Supermarktkette sowie die beiden Reisepässe sichergestellt. Eine Dokumentenüberprüfung der beiden Reisepässe ergab, dass beide Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden.
B.c.b Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Busticket ein, welches er für seine Reise von Simbabwe nach E._______ genutzt haben will. Sodann wurden mehrere ärztliche Berichte zu den Akten genommen. Aus diesen geht insbesondere hervor, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2021 eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde, er umgehend eine antiretrovirale Therapie begann und unter dieser aktuell beschwerdefrei sei.
C. Am 28. August 2024 erfasste das SEM im ZEMIS für den Beschwerdeführer unter der behaupteten simbabwischen Staatsangehörigkeit gestützt auf hinterlegte originale Reisedokumente eine entsprechende Nebenidentität. Die südafrikanische Hauptidentität versah es mit einem Bestreitungsvermerk.
D. Mit Verfügung vom 5. September 2024 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und seine Personendaten seien im ZEMIS dahingehend anzupassen, dass er mit simbabwischer Staatsangehörigkeit erfasst werde; eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.b Mit der Beschwerde wurden Originale einer beglaubigten Kopie eines Eintrags betreffend den Beschwerdeführer im Geburtsregister des Distrikts C._______, ausgestellt am 24. Oktober 2023, sowie einer sogenannten "National Registration"-Karte, ebenfalls am 24. Oktober 2023 ausgestellt, zu den Akten gereicht.
F. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G. Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
H. Mit Zwischenverfügung vom 14. November hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und bot ihm Gelegenheit zur Replik.
I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 28. November 2024 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten.
1.3 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, seine Personendaten im ZEMIS im Sinn seiner simbabwischen Identität abzuändern, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjektes nicht einzutreten: Das - diesbezüglich einzig massgebende - Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keine Definition oder Änderung der ZEMIS-Personendaten. Die vom Beschwerdeführer behauptete (ausschliessliche) simbabwische Identität wird ausserdem im ZEMIS gestützt auf die vorgelegten originalen Reisedokumente bereits als Nebenidentität geführt. Auf die Plausibilität der aktenkundigen Staatsangehörigkeit beziehungsweise Staatsangehörigkeiten wird im Übrigen im Rahmen dieses Urteils eingehend Bezug zu nehmen sein, soweit dies zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr im flüchtlingsrechtlichen Sinn und des Wegweisungsvollzugs notwendig ist. Von einer Überweisung dieses Begehrens des rechtsvertretenen Beschwerdeführers an die zuständige Behörde ist abzusehen, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, das SEM würde den Erlass einer entsprechenden ZEMIS-Verfügung verweigern (vgl. Art. 46a VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.1 Das SEM verwies im ablehnenden Asylentscheid zunächst auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 Abs. 1 AsylG, zu der auch die Offenlegung der Identität gehöre. Entgegen seiner Behauptung sei nicht davon auszugehen, dass er ausschliesslich simbabwischer Staatsangehöriger sei. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lege den Schluss nahe, dass er - neben der unbestrittenen simbabwischen - auch über die südafrikanische Staatsangehörigkeit verfüge. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der eingereichte südafrikanische Reisepass für echt befunden worden sei. Seine knappen und wenig überzeugenden Ausführungen zur Ausstellung dieses - angeblich gefälschten respektive auf betrügerische Weise erlangten - südafrikanischen Reisepasses würden den Anschein erwecken, dass er die tatsächlichen Umstände der Passausstellung verschleiern wolle.
Der Beschwerdeführer mache in erster Linie in Simbabwe erlittene Verfolgungsmassnahmen geltend. Diese seien angesichts seiner zweiten Staatsangehörigkeit flüchtlingsrechtlich von vornherein nur dann relevant, wenn sie auch in seinem zweiten Heimatstaat - Südafrika - zu einer Verfolgungssituation führen würden. Den Akten seien allerdings keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er in Südafrika Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Vor diesem Hintergrund würden sich schliesslich weitere Ausführungen zu den angeblich in Simbabwe stattgefundenen Ereignisse erübrigen und es bestehe insbesondere keine Veranlassung, diese auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen.
4.2
4.2.1 In seinem Rechtsmittel bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und hielt erneut fest, dass er ausschliesslich über die simbabwische Staatsangehörigkeit verfüge. In seinem simbabwischen Pass sei als Geburtsort C._______ erfasst wogegen der südafrikanische Pass im Widerspruch dazu den Geburtsort Südafrika aufweise. Angesichts dieses Widerspruchs müsse eines der beiden Dokumente zwingend gefälscht respektive ihm nicht zustehend sein. Die Annahme der Vorinstanz, wonach er zwei Staatsangehörigkeiten besitze, erweise sich demnach als falsch und das SEM habe es unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zur vollständigen Ermittlung des Sach-verhalts vorzunehmen. Zwischenzeitlich sei es ihm gelungen, Originale seiner Geburtsurkunde und seiner simbabwischen Identitätskarte (National Registration) erhältlich zu machen, die den behaupteten Geburtsort in Simbabwe ebenfalls untermauern würden, womit auch die Anzahl der eingereichten simbabwischen Identitätsdokumente überwiege. Seine glaub-haften Schilderungen zum Erhalt des südafrikanischen Reisepasses würden sich ausserdem mit Informationen decken, wonach es in Südafrika ein grosses Problem mit formell echten Reisepässen gebe, die von korrupten Beamten an Nicht-Staatsangehörige ausgestellt würden. Der blosse Besitz eines zwar formell echten, jedoch auf unlauterem Weg erlangten Reisepasses stelle noch keinen Beleg für die Identität dar und vermittle auch nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates. Sein eingereichter südafrikanischer Reisepass sei vor dem Hintergrund dieser Umstände entsprechend zu würdigen. Die Tatsache, dass er sich beim Grenzübertritt Ende Oktober 2023 mit seinem simbabwischen Reisepass ausgewiesen habe, spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hätte er zu diesem Zeitpunkt bereits über einen südafrikanischen Reisepass verfügt, hätte er sich bei der Einreise nach Südafrika mit diesem ausgewiesen, um das Risiko einer Diskriminierung durch die Grenzbeamten zu vermeiden.
4.2.2 Seine Ausführungen zur Biografie, zu seinen Lebensumständen in Simbabwe und zu seinen Fluchtgründen seien detailliert, erlebnisgeprägt und widerspruchsfrei ausgefallen. Die Situation homosexueller Personen in Simbabwe sei sodann geprägt von Repression und Diskriminierung und gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte seien verboten. Im Fall einer Rückkehr habe er demnach Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu befürchten.
4.3
4.3.1 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der südafrikanische Reisepass werde gemäss behördlicher Abklärungen trotz der nachgereichten simbabwischen Dokumente weiterhin als echt und dem Beschwerdeführer zustehend erachtet. Die abweichenden Geburtsorte seien nicht geeignet, die Echtheit des südafrikanischen Passes infrage zu stellen. Das SEM habe die südafrikanische Staatsangehörigkeit in der angefochtenen Verfügung ausserdem nicht einzig mit dem Vorhandensein eines entsprechenden Reisepapiers begründet, sondern auch die vagen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zum Erhalt des Reisepasses eingehend gewürdigt.
4.3.2 Angesichts seiner zweiten Staatsangehörigkeit bestehe weiterhin keine Veranlassung, seine Fluchtgründe in Bezug auf Simbabwe einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würden sich jedoch sowohl seine Ausführungen zu seiner angeblichen Liebesbeziehung als auch zum behaupteten fluchtauslösen-den Ereignis insgesamt als unsubstanziiert, oberflächlich und frei von persönlichen Elementen erweisen.
4.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausschliesslichkeit seiner simbabwischen Staatsangehörigkeit und wies erneut darauf hin, dass sich aufgrund der unterschiedlichen eingetragenen Geburtsorte erhebliche Zweifel an der Echtheit des südafrikanischen Reisepasses ergäben.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass für die zur Hauptsache beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen des SEM betreffend die Staatsangehörigkeit(en) des Beschwerdeführers keine Veranlassung besteht. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, war und ist der rechtserhebliche Sachverhalt auch diesbezüglich hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat zudem nachvollziehbar dargelegt, worauf sie ihre Schlussfolgerung stützt, dass der Beschwerdeführer sowohl über die simbabwische als auch die südafrikanische Staatsangehörigkeit verfügt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und seine unterschiedliche Auffassung in dieser Frage ist letztlich Gegenstand der materiellen Beurteilung.
5.3
5.3.1 Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer verfüge neben der simbabwischen auch über die südafrikanische Staatsangehörigkeit. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, wonach die unterschiedlichen Geburtsorte in den beiden Reisepässen der Authentizität eines der beiden Dokumente entgegenstehe, die vorgelegte Anzahl simbabwischer Dokumente überwiege und der unlautere Erwerb formell echter südafrikanischer Reisepapiere im Länderkontext ein bereits bekanntes Phänomen sei, vermögen seine südafrikanische Staatsangehörigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang erscheint insbesondere zentral, dass sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Umständen der Passausstellung als auch die Datierung der eingereichten Dokumente die behaupteten Fluchtgründe und -umstände unplausibel erscheinen lassen:
5.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, Simbabwe am (...) Oktober 2023 zum ersten Mal in seinem Leben verlassen zu haben (vgl. SEM-act. A8 F65 und F94 sowie act. A29 F28). Anschliessend habe er sich mit Hilfe der Bekannten seines Onkels am selben Tag den südafrikanischen Reisepass beschafft (vgl. SEM-act. A8 F28 ff. und act. A29 F70 f.). Der südafrikanische Reisepass wurde indessen am (...) Juli 2016 ausgestellt. Das darin enthaltene italienische Schengenvisum wurde am 20. Oktober 2023 durch die italienische Vertretung in E._______ ausgestellt. Selbst wenn sich demnach die in der Beschwerde behauptete Möglichkeit der unlauteren Beschaffung des südafrikanischen Reisepasses nicht von der Hand weisen liesse, steht der Ausstellungszeitpunkt des italienischen Schengenvisums den behaupteten Fluchtumständen entgegen. Das italienische Visum - an dessen Echtheit keinerlei Zweifel bestehen - wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt, an dem der Beschwerdeführer sich noch in Simbabwe befunden und sich seinen vermeintlich gefälschten Reisepass noch gar nicht ausgestellt haben lassen will. Das italienische Visum datiert sogar noch vor der Ausstellung seiner simbabwischen Identitätsdokumente und somit vor dem Erstkontakt mit der Bekannten seines Onkels, die seine gesamte Ausreise organisiert und ihm die notwendigen Dokumente - inklusive südafrikanischer Bankkarten - beschafft haben soll. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers betreffend die südafrikanischen Bankkarten und der Bonuskarte der Supermarktkette (...) vermögen sodann offensichtlich nicht zu überzeugen (vgl. SEM-act. A29 F81-85 und Beschwerde S. 13).
5.3.3 Ebenso wenig überzeugend ist seine Behauptung, seine ursprünglichen Angaben gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden nur auf Geheiss der Bekannten seines Onkels gemacht zu haben. Diese habe ihm aufgetragen, bis zu seiner Ankunft am finalen Reiseziel wahrheitswidrig anzugeben, dass er seit 16 Jahren in Südafrika gelebt und dort als IT-Techniker gearbeitet habe (vgl. SEM-act. A29 F78). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Aussagen in nachvollziehbarer Weise einzig auf die Anweisungen der Bekannten seines Onkels zurückzuführen. Bei seinen diesbezüglichen Einwänden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, diesen Instruktionen aufgrund des autoritären Erziehungsstils seiner Tante blind gefolgt zu sein und gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden deshalb bewusst falsche Angaben gemacht zu haben (vgl. Beschwerde S. 13), handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Bei Durchsicht der Akten des Flughafenverfahrens fällt ausserdem auch auf, dass der Beschwerdeführer dort eine Telefonnummer mit südafrikanischer Vorwahl angab (vgl. SEM-act. 1/2 S. 1 f.).
5.3.4 In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz angab, im Oktober 2023 für eine Woche nach Simbabwe gereist zu sein, um sich dort simbabwische Identitätsdokumente ausstellen zu lassen. Dieser Ereignishergang erscheint angesichts der zeitlichen Datierung der drei eingereichten simbabwischen Dokumente (Ausstellungsdatum innerhalb dreier Tage) deutlich plausibler als seine später protokollierten Angaben.
5.3.5 Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, weshalb er seine Geburtsurkunde erst nach Erlass des ablehnenden Asylentscheids habe erhältlich machen können und auf welchem Weg ihm der Erhalt dieser Originale derart schnell möglich gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
5.3.6 Insgesamt ist demnach in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Asylverfahren versuchte, seine Lebensumstände vor der Einreise in die Schweiz zu verschleiern. Die Einwände des Beschwerdeführers wonach er trotz Vorliegens eines formell echten Reisepasses nicht über die südafrikanische Staatsangehörigkeit verfüge, vermögen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände demnach offensichtlich nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer simbabwisch-südafrikanischer Doppelbürger ist.
5.4 Die Vorinstanz hat sodann korrekt erwogen, dass sich in Bezug auf Südafrika keine Hinweise auf allfällig drohende Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den geschilderten Fluchtgründen ergeben, die sich ihrerseits ausschliesslich auf Simbabwe beziehen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen sowohl zur asylrechtlichen Relevanz als auch zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen. Im Übrigen ist die in der Vernehmlassung geäusserte Einschätzung der Vor-instanz, wesentliche Aspekte der behaupteten rund zehnjährigen Liebes-beziehung und des fluchtauslösenden Ereignisses würden sich als vage und oberflächlich und somit letztlich als unglaubhaft erweisen, sehr überzeugend begründet (vgl. Vernehmlassung S. 3).
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse bezieht sich nach dem Gesagten ebenfalls auf Südafrika.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
7.3.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 In Südafrika herrscht derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch unter Berücksichtigung seiner HIV-Infektion, die bereits vor seiner Ankunft in der Schweiz mittels antiretroviraler Therapie behandelt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 9 f.) - auf die in diesem Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden kann - in seinem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über zwei originale Reisepässe verfügt. sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem MLaw Janine Carmona als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die am 28. November 2024 eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von 18 Honorarstunden aus, was angesichts des Beschwerdeumfangs sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch erscheint. Unter Berücksichtigung angemessenen zeitlichen Aufwands von 12 Stunden und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie des in der Instruktionsverfügung vom 14. November 2024 kommunizierten Stundenansatzes (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1840.- (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Janine Carmona, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1840.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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