Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 16.12.2025Publikationsdatum: 24.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6310/2025
Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Raphael Locher, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn am (...) 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde zuvor vom UNHCR für ein Resettlement-Programm vorgeschlagen und in diesem Rahmen am (...) 2021 in der Türkei befragt. Das Verfahren wurde mit Entscheid des SEM vom (...) 2021 abgeschrieben.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten. Sie reichten zudem griechische Ausweisdokumente zu den Akten, welchen zu entnehmen ist, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind und über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
C. Am (...) 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten am (...) 2025 einer Rückübernahme zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien und über gültige Aufenthaltstitel verfügen würden.
D. Mit Vollmacht vom 21. Juli 2025 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrums (BAZ) Region C._______ zu ihrer Vertretung sowie der Vertretung ihres Sohnes im Asylverfahren.
E.
E.a Am 24. Juli 2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat persönlich befragt. Dabei gab sie zunächst an, als afghanische Staatsangehörige in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Mit der Tatsache konfrontiert, dass diese Aussage im Widerspruch zu ihrer Aussage anlässlich der Resettlement-Anhörung vom (...) 2021 stehe, wonach sie im Iran geboren sei, erwiderte sie, nie gesagt zu haben, im Iran geboren zu sein. Nach bilateraler Absprache mit ihrer Rechtsvertretung gestand sie, im Iran geboren und rund ein Jahr nach der Geburt ihres Sohnes nach Afghanistan gezogen zu sein. Aus Angst, abgeschoben zu werden, habe sie zuvor abweichende Angaben gemacht.
Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht und sich nach der Heirat um den Haushalt gekümmert. Seit ihr Ehemann vor sieben oder acht Jahren in Afghanistan verstorben sei, sei sie verwitwet und bis heute in keiner neuen Beziehung. Ungefähr zwei Jahre nach seinem Tod sei sie in den Iran zurückgekehrt. Sie habe weder Verwandte in Griechenland noch in der Schweiz. In der Türkei habe sie ungefähr von 2019 bis Anfang 2025 in (...) und (...) sowie als (...) und (...) gearbeitet. Zusätzlich habe sie monatlich finanzielle Unterstützung vom Staat sowie von einer Organisation erhalten. Ihre Weiterreise nach Griechenland habe sie mit Erspartem finanziert. Die griechische Flüchtlingsunterkunft habe sie am (...) 2025 verlassen und sei am (...) 2025, einen Tag nach Erhalt der griechischen Reisepässe, mit ihrem Sohn auf dem Luftweg in die Schweiz gereist.
Sie wolle keinesfalls nach Griechenland zurückkehren, da sie sich dort während mehrerer Monate aufgehalten und in dieser Zeit keine Unterstützung erhalten habe. Die Verpflegung im Flüchtlingscamp sowie die medizinische Versorgung seien schlecht gewesen. Sie habe Mühe gehabt, die Umstände auszuhalten. Sie sei müde von den vielen Neuanfängen. Ausserdem sei sie in Afghanistan wie auch auf dem Weg vom Iran in die Türkei vergewaltigt worden.
E.b Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, sich derzeit gut zu fühlen. Psychisch sei sie jedoch völlig zerstört. Sie versuche, damit umzugehen. Nach einer Meldung beim Gesundheitsdienst habe sie vorerst pflanzliche Medikamente erhalten und es sei ihr ein Arzttermin in Aussicht gestellt worden. Zum Gesundheitszustand ihres Sohnes gab sie an, ihm gehe es gut.
E.c Gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts des BAZ E._______ vom 7. August 2025 sei die Beschwerdeführerin seit ihrer am 31. Juli 2025 erfolgten Verlegung nicht beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden. Da ein zuvor vereinbarter allgemeinärztlicher Termin zur Abklärung von geltend gemachten Nackenverspannungen mit Ausstrahlung in den Kopf sowie Schmerzen an ihrem linken Arm nicht habe stattfinden können, sei ein Ersatztermin für den (...) 2025 vorgesehen. Es lägen keine Arztberichte vor.
F. Das SEM liess am 11. August 2025 dem Leistungserbringer Rechtsschutz BAZ C._______ den Entscheidentwurf zukommen. Mit Stellungnahme vom 12. August 2025 äusserte sich die zugewiesene Rechtsvertretung im Namen der Beschwerdeführenden dahingehend, diese seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Das SEM subsumiere die alleinerziehende Beschwerdeführerin und ihren Sohn darin als vulnerable Personen, gehe jedoch von begünstigenden Umständen aus. Solche seien jedoch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe in der Türkei, nicht in Griechenland gearbeitet. Zudem leide sie aktuell unter einer psychischen Beeinträchtigung. Zwar sei der Sohn schulpflichtig, es bestehe jedoch weiterhin ein Betreuungsbedarf. Weiter sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland bereits auf Psychopharmaka angewiesen gewesen, welche sie trotz des Vorliegens eines ärztlichen Rezepts selbst hätte bezahlen müssen. Das SEM habe die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen und das Kribbeln im Arm als körperliche Beschwerden anerkannt, diese stünden jedoch in Zusammenhang mit ihren psychischen Beschwerden.
G. Mit Verfügung vom 13. August 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.
H. Mit Eingabe vom 20. August 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Sie beantragten, die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung der Beschwerdeführenden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Vorliegend wurde lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den Vollzugspunkt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung, womit die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) in Rechtskraft erwachsen sind.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das SEM begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Mithin könnten sie nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Dadurch hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden ihnen ferner auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es dürfe schliesslich von der Beschwerdeführerin als gesunde, erwachsene Person erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf - sei dies im Hinblick auf sozialstaatliche oder auch medizinische Unterstützung - an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Zusammenfassend lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die persönlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin würden keinen gegenteiligen Schluss zulassen. In Anbetracht dieser Ausführungen stelle der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar, womit der Vollzug der Wegweisung zulässig sei.
Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland führt das SEM in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, dass diese für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen sei. Für bestimmte Konstellationen seien im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 aber strengere Kriterien festgelegt worden, namentlich für Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen. Im ersteren Fall sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden stellte das SEM fest, als alleinerziehende Mutter und minderjähriges Kind gälten sie als Familie und würden damit unter die Kategorie der vulnerablen Personen fallen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greife. Solche günstigen Umstände lägen in ihrem Fall vor.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt indizierte psychotherapeutische und/oder psychopharmakologische Behandlung sowie andere medizinische Behandlungsmassnahmen könnten ebenso in Griechenland erfolgen. Hierfür stünden geeignete Gesundheitsinstitutionen oder öffentliche Krankenhäuser zur Verfügung. Gestützt auf Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie sei davon auszugehen, dass ihre medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Ihr unbelegtes Vorbringen, sie habe trotz Vorliegens eines ärztlichen Rezepts selbst für ihre benötigten Medikamente bezahlen müssen, vermöge diese Vermutung nicht umzustossen. Ihre Reisefähigkeit werde erst kurz vor ihrer Überstellung beurteilt. Einer allfälligen Verschlechterung ihres psychischen Zustands könne bei Bedarf mit adäquater psychiatrisch-psychologischer Betreuung im Vorfeld respektive während und nach der Überstellung Rechnung getragen werden. Ihren eigenen Angaben zufolge sei es ihnen ermöglicht worden, nach der Schutzgewährung noch rund einen Monat in den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands zu verbleiben, wo sie Zugang zu Schlafmöglichkeiten, Verpflegung und sanitären Einrichtungen gehabt hätten. Ihren Ausführungen lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sie während ihres kurzen Aufenthalts in Griechenland mit einer existenziellen Notlage konfrontiert gewesen wären. Anstatt sich nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland um eine wirtschaftliche Integration oder den Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen zu bemühen, seien sie eigenen Angaben zufolge bereits fünf Tage nach Verlassen des Flüchtlingscamps beziehungsweise am Folgetag nach Erhalt der griechischen Reisepässe in die Schweiz gereist. Es seien keine Hinweise auf langfristige Bemühungen ersichtlich, um die von ihnen bemängelte Situation in Griechenland zu verbessern. Es sei ihnen zuzumuten, sich bei ihrer Rückkehr um eine Unterkunft zu bemühen respektive sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Behörden oder andere nichtstaatliche Stellen zu wenden. Was den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffe, sei sodann festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, im Wesentlichen gesunde Person im erwerbsfähigen Alter handle. Anerkannte Flüchtlinge hätten ihn Griechenland automatisch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung. Auch sollte es ihr möglich sein, die Landessprache allmählich zu erlernen und so ihre Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Dies sei ihr zuvor in der Türkei schon gelungen. Betreffend den Zugang ihres Sohnes zur Schulbildung sei ferner darauf hinzuweisen, dass in Griechenland für alle Kinder (einschliesslich Schutzberechtigte) im Alter von fünf bis fünfzehn Jahren eine gesetzlich verankerte Schulpflicht bestehe. Diese Tatsache deute auf einen reduzierten Betreuungsbedarf hin und wirke sich somit begünstigend auf ihre Integrationsperspektive aus. Sollte sie aufgrund anfänglicher Integrationsschwierigkeiten zunächst nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, sei sie gehalten, die ihr zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Neben ihren Ansprüchen gemäss der Qualifikationsrichtlinie habe sie als Schutzbedürfte auch die Möglichkeit, sich bei verschiedenen staatlichen oder nichtstaatlichen Programmen zu melden, um Unterstützung zu erhalten. Das Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerks vermöge vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Ihr sei es bereits in der Türkei gelungen, als alleinerziehende Mutter den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten, womit sich gezeigt habe, dass sie über die dafür notwendigen individuellen Ressourcen verfüge.
Der Vollzug sei denn auch technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.
3.2 In der Beschwerdeeingabe wird dagegen im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits in den Anhörungen jeweils angegeben, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei in die (...) überführt worden, wo sie sich seither stationär aufhalte. Diese Umstände seien Anzeichen einer potenziell schwerwiegenden und deshalb zwingend abzuklärenden, gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin. Da aktuell noch keine Arztberichte vorlägen, sei nicht abschliessend belegt, ob es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handle, bei welcher eine Rückführung nach Griechenland nur beim Vorliegen besonders begünstigender Umstände zulässig wäre. Solche würden in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht berücksichtigt, weshalb die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Weiter seien durch ihr psychisches Leiden und den Umstand, dass sie alleinerziehend sei, auch ihr wirtschaftliches Fortkommen sowie ihre Lebensführung im Vergleich zu einer durchschnittlichen Familienkonstellation erschwert. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten sich zudem nur für eine kurze Zeit in Griechenland aufgehalten und die fehlenden Sprachkenntnisse hätten es ihr verunmöglicht, Erwerbsarbeit zu finden. Auf Nachfrage in der Asylunterkunft sowie bei Landsleuten habe es geheissen, es bestehe kein entsprechendes Angebot.
Da sich die Beschwerdeführerin zurzeit in einem gesundheitlich fragilen Zustand befinde und mit weiteren psychischen Zusammenbrüchen zu rechnen sei, sei auch das Kindeswohl ihres Sohnes gefährdet. Anlässlich der Besprechung des angefochtenen Entscheids habe sie suizidale Absichten geäussert und angegeben, einfach nicht mehr zu können. Der Wegweisungsvollzug setze ihren Sohn daher einem realen Risiko aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres sich zunehmend verschlechternden psychischen Zustands nicht mehr adäquat um ihn zu kümmern vermöge. Damit lägen keine günstigen Umstände vor, weshalb die Rückführung unzumutbar und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei.
Sollte das Gericht zu einer gegenteiligen Einschätzung kommen, sei aufgrund des fragilen gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin und der vorliegenden potenziellen Gefährdung des Kindeswohls eine individuelle Zusicherung von Griechenland einzuholen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft von medizinischem Fachpersonal in Empfang genommen würden und ihre anschliessende Unterbringung sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei.
Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung ist abzuweisen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geäussert und unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass weder ihr gesundheitlicher Zustand im Zeitpunkt des Entscheids noch eine möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt indizierte psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, da diese sowie andere medizinische Behandlungsmassnahmen auch in Griechenland möglich seien. Es lägen insgesamt keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland ihr zuvor eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig eine solche verweigern werde. Ihre Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands könne bei Bedarf mit einer adäquaten Betreuung im Vorfeld beziehungsweise während und nach der Überstellung Rechnung getragen werden (angefochtene Verfügung Ziff. III.2, S. 8 ff.). Auch zur Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin führte das SEM nachvollziehbar aus, weshalb es dessen Wegweisung als zumutbar beurteilt. Es ging auf seinen Zugang zu Schulbildung sowie auf den Zugang beider Beschwerdeführenden zu Wohnraum, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung ein. Auch wenn das Wort Kindeswohl nicht explizit in der Verfügung erwähnt wurde, ist der Situation des Sohnes in hinreichendem Mass Rechnung getragen worden. Ob die vom SEM vorgenommene Beurteilung der Zumutbarkeit zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Eine Rückweisung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund des neuen Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025, mit welchem das Gericht seine Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland präzisierte und im Wesentlichen bestätigte (vgl. hiernach E. 5.2.2).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2).
Im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).
5.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keinerlei ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin an, sich bei Landsleuten nach Arbeitsmöglichkeiten erkundigt zu haben, wobei sich jedoch alle über die dort herrschende Arbeitslosigkeit beklagt hätten. Ansonsten habe sie keine weiteren Bemühungen unternommen (SEM-Akten Protokoll [...], F42 f.). Zudem reisten sie eigenen Angaben zufolge bereits am Folgetag nach Erhalt der Reisepässe in die Schweiz aus. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige Lage der Beschwerdeführerin, die sich alleine um ihren Sohn kümmert, nicht. Diesbezüglich ist jedoch in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen darauf hinzuweisen, dass es ihr in der Türkei bereits gelungen war, als alleinerziehende Mutter staatliche Unterstützung sowie finanzielle Unterstützung durch eine Organisation für sich und ihren Sohn einzufordern, mehreren Erwerbstätigkeiten nachzugehen und so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist anzunehmen, dass dies auch in Griechenland wieder möglich sein wird. Insbesondere angesichts der dort herrschenden Schulpflicht für den (...) Sohn. Dieser unterstehen auch schutzberechtigte Kinder, womit der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für den Beschwerdeführer obligatorisch ist (vgl. AIDA, Greece Update 2024, S. 262).
Was die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin angeht, so liegen bis dato zwei ärztliche Dokumente vor. Gemäss Zuweisungsschreiben des BAZ E._______ vom (...) 2025 schlafe die Beschwerdeführerin schlecht, leide unter Angst und Stress und wirke depressiv, zudem habe sie Selbstmordgedanken, weshalb sie an das (...) überwiesen werde ([...] Zuweisungsschreiben vom [...] 2025). Die tatsächliche Überstellung der Beschwerdeführerin in das (...) vom (...) 2025 wurde durch das BAZ E._______ schriftlich bestätigt (E-Mail des BAZ E._______ vom [...] 2025). Weiter liegt ein «Psychological Assessment Report» vom 12. August 2025 vor, in welchem festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin unter Symptomen leidet wie Albträume, fehlende Motivation, Stress, dauerhaftes Gefühl von Druck und Bedrohung, Unfähigkeit, ihren Sohn zu hören, infolge dieser sie ihn oft anschreie und weitere. Die Beschwerdeführerin werde seit 2020 durch das «(...)» behandelt und weise Symptome auf, die mit denjenigen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) übereinstimmen (Psychological Assessment Report der (...) vom 12. August 2025). Die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wurde in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und eingehend abgehandelt (s. oben E. 3.1 und 4). Die den vorliegenden Akten zu entnehmenden Erkenntnisse vermögen nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die bei ihr auftretenden psychischen Beschwerden erfordern zwar eine entsprechende psychologische respektive psychiatrische Behandlung, jedoch keine, die nicht auch in Griechenland möglich ist. Beim Sohn der Beschwerdeführenden liegen zudem keine gesundheitlichen Beschwerden vor.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben wird; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie trotz der gegenwärtigen familiären Konstellation in der Lage ist, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung für sich und ihren Sohn zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Es ist ihr denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Weiterreise aufzubringen. Sofern notwendig, hat ihr das SEM sodann entsprechende Organisationen angegeben, an die sie sich zwecks weiterer Unterstützung wenden kann.
Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den physisch gesunden Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Eine Verletzung der Kinderrechtskonvention ist vorliegend nicht auszumachen. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen.
Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind.
5.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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